25.09.2020
Sie haben ggf. für die erste oder zweite Phase der staatlichen Corona-Hilfe Mittel beantragt und idealerweise auch ausgezahlt bekommen. Was kommt noch auf Sie zu? Was müssen Sie noch beachten oder ggf. auch ohne weitere Aufforderung veranlassen?
Sie fragen sich ggf. auch, ob die für die aktuell laufende dritte Periode verfügbaren Subventionen für Sie relevant sind und was Sie ggf. Ihrerseits zu veranlassen haben, um diese Mittel berechtigterweise zu bekommen bzw. was vorab zu prüfen ist?
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die aktuelle Situation und die Neuregelungen im Zusammenhang mit den verschiedenen staatlichen Corona Hilfsprogrammen informieren. Wir weisen bereits an dieser Stelle darauf hin, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung keinesfalls ersetzen kann. Sofern Sie zu dem einen oder anderen Punkt konkrete Fragen haben, kommen Sie bitte zeitnah auf uns zu, sofern wir nicht sowieso bereits in ständigem Austausch zu diesem Themenbereich stehen.
THEMEN DIESER AUSGABE
Rückzahlungsverpflichtung / Rückmeldeverfahren für bewilligte und ausgezahlte Corona-Soforthilfen für den Zeitraum März bis Mai 2020 (1. Teil der staatlichen Förderung)
Das Corona-Soforthilfeprogramm NRW (auf die Darstellung der individuellen Regelungen anderer Bundesländer verzichten wir an dieser Stelle – sofern für Sie relevant, kommen Sie bitte auf uns zu) wurde am 27.03.2020 freigeschaltet. Gefördert wurden
mit bis zu insgesamt 50 Beschäftigten. Es musste sich um den Haupterwerb (aus dem der Antragsteller sein Haupteinkommen bezieht) handeln, da Nebenerwerbe nicht begünstigt waren. Der Antragsberichtigte musste zudem
Die Soforthilfe erfolgte im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie war gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und betrug insgesamt:
Die Unternehmen sollten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen sowie bei dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Bei Vorliegen der entsprechenden Antragsvoraussetzungen (siehe hierzu auch hsp-Newsletter vom 30.03.2020) war die grundsätzliche Antragsberechtigung gegeben. Darüber hinaus war die Soforthilfe nur für Unternehmen bestimmt, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten oder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Aus den aktuellen Entwicklungen lässt sich ableiten, dass schon jetzt von prüfberechtigten Stellen Prüfungen stattfinden bzw. zumindest angestoßen werden, um zu verifizieren, ob der Antragsteller überhaupt dem Grunde nach antragsberechtigt gewesen ist und falls ja in welcher Höhe ein Zuschuss tatsächlich gerechtfertigt war bzw. ist.
Auf folgende Punkte möchten wir Sie in diesem Zusammenhang stichwortartig hinweisen:
a) Antragsberechtigung und / oder eine der weiteren Antragsvoraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor
Wir haben Sie in unserem oben bereits erwähnten hsp-Newsletter vom 30.03.2020 umfassend darüber informiert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen um antragsberechtigt zu sein und welche zusätzlichen Antragsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Soforthilfe beantragen zu dürfen.
Stellen Sie nun fest, dass ihr Unternehmen eine der notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat bzw. hatte, um die Soforthilfe berechtigterweise beantragt zu haben, besteht ihrerseits die Verpflichtung, die erhaltenen Gelder auf das im Zuwendungsbescheid angegebenen Konto zurückzuzahlen. Falls Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können strafrechtliche Sanktionen wegen Subventionsbetruges nicht ausgeschlossen werden.
Kommen Sie gerne auf uns zu, falls Sie bei der Beantwortung dieser Frage unsicher sind oder Hilfe benötigen.
b) Antragsvoraussetzungen lagen vor – Ablauf des Rückmeldeverfahrens
Vorausgesetzt die Antragsberechtigung für ihr Unternehmen lag bzw. liegt vor, gibt es bzgl. des weiteren Verlaufes für die Rückmeldung, ob und in welcher Höhe ein Liquiditätsengpass vorgelegen hat neue Vorgaben. Die Frist zur Rückmeldung wurde bundeseinheitlich auf den 30.11.2020 festgelegt. Sollte sich dabei eine Rückzahlungsverpflichtung ergeben, so ist diese bis zum 31.03.2021 zu erfüllen.
Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses, dessen Beseitigung die wesentliche Zielsetzung der Soforthilfe war (s.o,), haben sich nach Interpretation der NRW-Verwaltung im Zeitablauf Änderungen ergeben, die sich ggf. positiv für die betroffenen Unternehmen auswirken können. Folgende Punkte sind hierbei hervorzuheben:
Wann muss/soll ich hinsichtlich der Nachweise tätig werden?
Das Land Nordrhein-Westfalen bittet darum, ggf. zu viel erhaltene Soforthilfe erst dann zurück zu überweisen, wenn Sie als Antragsteller im Rahmen des Rückmeldeverfahrens per E-Mail kontaktiert wurden und Ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass ermittelt haben.
Wir empfehlen Ihnen insoweit auf eine entsprechende Aufforderung zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses nach dem neuen und somit ergänzten Schema zu warten und erst dann tätig zu werden. Gerne können Sie bei Fragen auf uns zu kommen.
Rückzahlungsverpflichtung / Rückmeldeverfahren für eine bewilligte Corona-Überbrückungshilfe für den Zeitraum Juni bis August 2020 (2. Teil der staatlichen Förderung) sowie erweiterte Möglichkeit der Änderung eines bereits gestellten Antrages:
Im Falle eines gestellten und noch nicht beschiedenen Antrags ist es möglich, den Antrag im elektronischen Antragsverfahren zurückzuziehen. Der Antrag ist anschließend innerhalb der Antragsfrist (bis spätestens 30. September 2020) neu zu stellen.
Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 30. Oktober 2020 zu stellen. Eine außerhalb dieser Frist begehrte Nachforderung wird keine Aussicht auf Erfolg haben.
Änderungen in den Antragsgrundlagen, die nicht zu einer Veränderung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag. Die tatsächlich angefallenen Fixkosten und der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang werden in der Schlussabrechnung bestätigt. Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag mehr gestellt werden.
Liegen dem antragstellenden Unternehmen die endgültigen Umsatzzahlen für die Monate April und Mai 2020 vor, müssen diese Werte durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermittelt werden, um den tatsächlichen Umsatzeinbruch nachzuweisen. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Der zuständige und vom Unternehmen beauftragte Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wird darüber hinaus bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in den jeweiligen Fördermonaten bestätigen müssen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Weiterhin muss eine Übermittlung der endgültigen Fixkosten an die Bewilligungsstellen der Länder durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der ursprünglichen Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Nachzahlungen, bedeutet die Erhöhung der Überbrückungshilfe, sind nur für diese erste Phase ausgeschlossen.
Es ist im Moment noch nicht klar, wie das Rückmeldeverfahren im Detail ausgestaltet sein wird, sodass wir Sie darüber noch nicht informieren können.
Phase 2 für die Corona-Überbrückungshilfen für den Zeitraum September – Dezember 2020 (3.Teil der staatlichen Förderung) startet:
Die Überbrückungshilfe des Bundes wird auf den Zeitraum von September bis Dezember 2020 erweitert. Im Wesentlichen gelten dem Grunde nach dieselben Voraussetzungen, die auch schon für die erste Antragsstellung der Überbrückungshilfe zu berücksichtigen waren. Wir verweisen hier auf unseren hsp-Newsletter Corona-Spezial XVIII (vgl. auch unsere hsp-Homepage). Folgende Aspekte gilt es aber gesondert zu berücksichtigen:
Ab wann können die Überbrückungshilfen für die 2. Phase beantragt werden?
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden, ebenfalls über das elektronische Antragssystem.
In welchem Verhältnis stehen die Förderungen der 1. und 2. Phase der Überbrückungshilfe?
Bei der 1. Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) und der 2. Phase (Fördermonate September bis Dezember) der Überbrückungshilfe handelt es sich formal um separate Förderprogramme, für die jeweils ein eigener Antrag innerhalb der jeweiligen Frist gestellt werden muss. Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Antrag für die 1. und 2. Phase zu stellen. Es ist auch nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Welche Anforderungen gelten bzgl. der Antragsvoraussetzungen und Antragsstellung?
Die Förderung lehnt sich inhaltlich an die Voraussetzungen der ersten Phase an (vgl. hsp-Newsletter Corona-Spezial XVIII). Die Beantragung erfolgt also auf dem bekannten Wege, allerdings haben sich folgende Änderungen im Verhältnis zur ersten Phase ergeben:
Wie erfolgt die Schlussabrechnung für die 2. Phase?
Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch April bis August 2020 werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft, bestätigt und übermittelt. Ergibt sich daraus, dass die o.g. Umsatzeinbrüche von 50 Prozent bzw. 30 Prozent nicht erreicht wurden, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Anders als in der ersten Phase können über die Schlussabrechnung auch Abweichung zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, sodass diese nicht mehr im Wege eines Änderungsantrages geltend gemacht werden müssen. Die Vorgehensweise für die Schlussabrechnung soll ansonsten unverändert zu der Vorgehensweise der Schlussabrechnung für die erste Phase fortgeführt werden.
Bei Rückfragen und zur weiteren Abstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus diesem Newsletter gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.
Redaktionsschluss des Newsletters war der 25.09.2020, 12:00 Uhr.