AKTUELLES

CORONA-SPEZIAL TEIL VIII: NRW-SOFORTHILFEPROGRAMM CORONA 2020 FREIGESCHALTET

30.03.2020

Wie die meisten von Ihnen sicherlich bereits wissen, ist das Soforthilfeprogramm in NRW nunmehr am 27.03.2020 freigeschaltet worden. Die Anträge konnten ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Online hier abgerufen werden und können bis zum 31.05.2020 gestellt werden.

Das Wirtschaftsministerium NRW hat versucht den möglichen Antragstellern auf viele aufkommende Fragen bereits Antworten zu liefern, die in einem Frage & Antwortkatalog zusammengefasst worden sind.

Unser Anliegen ist es, Ihnen mit diesem Newsletter die Grundzüge des NRW-Förderantrags, die „offiziellen FAQ`s“ sowie Auszüge aus ersten vorliegenden Bewilligungsbescheiden vorzustellen. Ferner stellen wir einige sich aus unserer Sicht ergänzend ergebenden bisher unbeantworteten Fragen zur Diskussion.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen sich auf den aktuellen Stand der Internetseite des NRW Wirtschaftsministeriums beziehen, Redaktionsschluss des Newsletters war der Abend des 29.03.2020:


WIE FUNKTIONIERT DAS ANTRAGSVERFAHREN?

Das Antragsverfahren funktioniert ausschließlich per digitalem Antragsformular auf der o.g. Internetseite. Antragsteller müssen das Antragsformular (innerhalb von 15 Minuten) online ausfüllen und absenden. Danach erhält man im Anschluss in der Regel eine automatisierte Eingangsbestätigung. Nach der Prüfung des Antrages durch die zuständige Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich das elektronisch übermittelte Antragsformular maßgebend sein wird. Antragsformulare die per Post oder E-Mail eingehen, werden nicht bearbeitet. Für unvollständig ausgefüllte Anträge dürfte Entsprechendes gelten („wie nicht gestellt“).


WER WIRD GEFÖRDERT? => IM ANTRAG NR. 1.1

Nachfolgende Personen/Unternehmen werden gefördert:

  • Gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen,
  • Solo-Selbstständige,
  • Freiberufler,
  • Künstler,

mit bis zu insgesamt 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte, Ermittlung/Umrechnung nach sog. Vollzeitäquivalenten - siehe unten). Es muss sich um den Haupterwerb (aus dem der Antragsteller sein Haupteinkommen bezieht) handeln, Nebenerwerbe sind nicht begünstigt (siehe Antrag Nr. 6.13). Der Antragsberichtigte muss zudem

  • dauerhaft am Markt als Unternehmen, Freiberufler, Selbstständiger tätig sein,
  • seinen Hauptsitz in NRW haben und
  • seine Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 angeboten haben.

WELCHE INFORMATIONEN WERDEN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG BENÖTIGT? => IM ANTRAG NR. 1.2 UND 2.

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument des Geschäftsführers oder Selbständigen (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Im Antrag ist dabei die Personalaufweis- / oder Reisepassnummer anzugeben.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des Selbständigen oder Geschäftsführers abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation ). Weitere Informationen finden Sie hier. => Im Antrag Nr. 3.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten können Sie in der nachstehenden Frage nachlesen.

WIE WIRD DIE ANZAHL DER BESCHÄFTIGTEN ERMITTELT? => IM ANTRAG NR. 4

STICHTAG FÜR DIE BERECHNUNG DER MITARBEITERZAHL IST DER 31.12.2019 . ZUR UMRECHNUNG VON TEILZEITKRÄFTEN UND 450 EURO-JOBS IN VOLLZEITBESCHÄFTIGTE:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.


ART UND UMFANG DER FÖRDERUNG? => IM ANTRAG NR. 5

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt insgesamt:

  • 9.000 Euro für Antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die „Euro 25.000-Kategorie“ stellt die NRW-spezifische Aufstockung der bundesweit zugesagten ersten beiden Kategorien (€ 9.000 bzw. € 15.0000) dar.


WAS WIRD GEFÖRDERT? => IM ANTRAG NR. 6.1

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen sowie bei dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Zur Reduzierung von Personalkosten ist ergänzend das sog. Kurzarbeitergeld vorgesehen.

Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona und eine somit vorliegende Antragsberechtigung liegen lt. Definition des Ministeriums vor, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März oder im April gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Aus dem Antrag ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern, dass das Vorliegen einer einzigen der vorgenannten Voraussetzungen ausreicht, um grundsätzlich antragsberechtigt zu sein.

Damit ist jedoch unseres Erachtens keinesfalls sicher, dass ein ausgezahlter Zuschuss später nicht wieder zurückgezahlt werden muss.

In der Folge – also möglicherweise bei einer späteren Überprüfung der Mittelverwendung – könnte sich dann die Frage stellen, ob „tatsächlich ein Liquiditätsengpass vorgelegen hat“ und wie dieser zu belegen bzw. zu ermitteln ist. Reicht ein Umsatz- oder Auftragseinbruch alleine aus, um die bewilligten Mittel - trotz grundsätzlicher Antragsberechtigung - auch auf Dauer behalten zu dürfen?

In bereits vorliegenden ersten Bewilligungsbescheiden wird darüber hinaus auf folgende Aspekte hingewiesen (Zitate):

  • „Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.“
  • „Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate .“
  • „Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse …unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen.“
  • „Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.“
  • „Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks (abrufbar im Internet) und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mit zusenden.“

Aus den obigen Aussagen lässt sich implizit ableiten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Prüfungen von prüfberechtigten Stellen stattfinden werden, um zu verifizieren, ob der Antragsteller antragsberechtigt gewesen ist und wenn ja in welcher Höhe ein Zuschuss tatsächlich gerechtfertigt gewesen ist. Wird bei einer derartigen Prüfung festgestellt, dass eine sogenannte Überkompensation (siehe Antrag 6.11) vorliegt (= Antragsteller hat mehr Zuwendungen erhalten als, erforderlich gewesen wären, um den „Finanzierungsengpass“ zu beseitigen), müssen (Teil-)Rückzahlungen vorgenommen werden.

Wann ein im Sinne des Zuschussgewährenden tatsächlich vorliegender Finanzierungsengpass gegeben ist und wie dieser exakt zu berechnen ist, lässt sich aus den uns momentan zur Verfügung stehenden Informationsquellen nicht rechtssicher ableiten. Dies hängt sicherlich letztlich erheblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

Es ist somit jedem potentiellem Antragsteller zu empfehlen, den Antrag bei Vorliegen einer der Antragsvoraussetzungen zu stellen und den aus der individuellen Sicht vorhandenen Liquiditätsengpass durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren.


WIRD DER ZUSCHUSS VERSTEUERT? => IM ANTRAG 6.7

Der Zuschuss ist grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen und fließt dementsprechend in das Ergebnis des Wirtschaftsjahres ein.


Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten? => im Antrag 6.8

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind. Die Definition „ Unternehmen in Schwierigkeiten “ leitet sich aus einer EU-Verordnung (VO EU Nr. 651/2014) ab. Der wesentliche Grund dafür, dass sich ein Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden hat liegt demnach vor, wenn mehr als die Hälfte des bilanziellen Eigenkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste, verbraucht ist. Darüber hinaus ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Des Weiteren fallen Unternehmen darunter, die eine sog. Rettungshilfe erhalten haben und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Bei Zweifelsfragen kommen Sie bitte auf uns zu.


WENN MAN MEHRERE UNTERNEHMEN HAT, KANN MAN FÜR JEDES UNTERNEHMEN EINEN ZUSCHUSS BEKOMMEN? => IM ANTRAG 6.12

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Das bedeutet, dass innerhalb einer Konzernstruktur stets auf das Gesamtunternehmen / Mutterunternehmen abzustellen ist.

Verbundenes Unternehmen in diesem Zusammenhang wird definiert als Unternehmen, welches sich im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet oder von einem anderen beherrscht wird. => im Antrag Nr. 6.12

Nach dieser Definition könnten mehrere Unternehmen parallel förderfähig sein, auch wenn die Unternehmen von ein und demselben Gesellschafter in Form einer natürlichen Person „beherrscht“ werden, es sei denn diese natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen einer „Konzernleitung“. Sofern es Sie zu diesem besonderen Aspekt individuelle Fragen haben, kommen Sie bitte auf uns zu.


IST EINE MEHRFACHFÖRDERUNG MÖGLICH?

Die NRW-Soforthilfe darf für jedes Unternehmen bzw. von jedem Freiberufler oder Solo-Unternehmer nur einmal beantragt werden. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen für von Corona betroffene Unternehmen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Das gilt z.B. für: steuerliche Liquiditätsmaßnahmen, Liquiditätskredite über KfW, NRW.BANK oder Bürgschaftsbank, Kurzarbeitergeld, Quarantäne-Entschädigungen.

Nach unserer Lesart, dürfte daher jede Kapitalgesellschaft sowie jede Personengesellschaft isoliert antragsberechtigt und grundsätzlich förderfähig sein, sofern nicht ein verbundenes Unternehmen vorliegt (vgl. Ausführungen zuvor). Bei mehreren Einzelunternehmen einer natürlichen Person stellt sich die Frage, ob mehrere „Hauptgewerbe“ gem. Tz 6.13 des Antrags vorliegen können und demzufolge auch mehrere „Betriebe“ antrags- bzw. förderfähig sind. Antworten auf diese speziellen Fragen können wir derzeit den offiziellen Veröffentlichungen nicht entnehmen.


DARF DER ZUSCHUSS GENUTZT WERDEN UM BANKKREDITE ZU BEDIENEN ODER ZU BEANTRAGEN?

Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen.

Abschließend bitten wir an dieser Stelle um Verständnis, dass wir in diesem Newsletter lediglich die Antragstellung für die Soforthilfe im Bundesland NRW im Detail betrachten konnten. Sofern sich bei Ihnen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Beantragung von Soforthilfen in einem davon abweichenden Bundesland ergeben sollten, zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Die aktuellsten Pressestimmen weisen auf eine abgestimmte Vorgehensweise Bund/Länder hin. Ob sich dies nur auf die „Grundförderung“ (bis € 15.000) bezieht oder auch auf die länderspezifischen Aufstockungen, lässt sich derzeit nur mutmaßen. Die zum Teil sehr individuellen Antragsformulare der einzelnen Bundesländer lassen „befürchten“, dass eine Synchronisation der Fördervoraussetzungen zumindest auf den ersten Blick nicht gegeben ist.


Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus diesem Newsletter gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten.

Redaktionsschluss des Newsletters war der 29.03.2020.

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