15.07.2020
In unserem hsp Newsletter Corona Spezial Teil XV vom 09.06.2020 haben wir Ihnen unmittelbar nach dessen Veröffentlichung einen ersten Überblick über das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung gegeben.
Dieses Konjunkturpaket ist nunmehr seit dem 01.07.2020 in Kraft getreten und schließt zeitlich unmittelbar an den Förderzeitraum der vorherigen Corona-Soforthilfen an.
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie im Detail über einen wesentlichen Eckpfeiler des Konjunkturpakets (Bearbeitungsstand: 15.07.2020), die
„Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“.
Vorwegstellen möchten wir, dass die Modalitäten zur Beantragung der sog. „Überbrückungshilfe“ komplexer sind, als bei der vorhergehenden Soforthilfe. Der Umfang des Newsletters hat sich dementsprechend erhöht, um die wesentlichen Informationen zusammenzustellen. Wir haben zu Ihrem besseren Verständnis versucht, an den relevanten Stellen prägnante Beispiele, einzufügen.
THEMEN DIESER AUSGABE
Zur Eingrenzung und Verlangsamung der Corona-Pandemie verhängte die Bundesregierung im Frühjahr 2020 einen umfangreichen Lockdown, der zahlreiche Unternehmen an den Rand des Ruins geführt hat. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen haben Bund und Länder Liquiditätshilfen gewährt – dass diese sogenannten Soforthilfen jedoch ein „Schnellschuss“ waren, hat sich relativ bald herausgestellt. So sind zahlreiche Fragen bis heute unbeantwortet geblieben und gerade viele kleine Unternehmen und Soloselbständige blicken unsicher in die Zukunft; zum einen, weil sie bisher immer noch nicht genau wissen, ob sie die Soforthilfen auf Dauer behalten dürfen bzw. unter welchen Modalitäten sie die Soforthilfen zurückzahlen müssen, zum anderen, weil dieses Förderinstrument bereits Ende Mai 2020 ausgelaufen ist.
Mit der aktuellen Überbrückungshilfe als einem zentralen Eckpfeiler des Corona-Konjunkturpakets will es die Bundesregierung nun besser machen. Diese Finanzspritze schließt unmittelbar an den Förderzeitraum der Soforthilfen an und ist auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie detailliert beschrieben.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona bedingte Auflagen und Schließungen betroffen sind, für die Zeit von Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zukommen zu lassen.
Am 8. Juli 2020 ist die bundesweit einheitliche Antragsplattform „scharf geschaltet“ worden, Anträge auf Überbrückungshilfe können nun seit dem 10. Juli 2020 gestellt werden. Anders als bei den Soforthilfen kann der Antrag nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (sog. „prüfender Dritter“) im Namen des Antragstellers eingereicht werden. Wir gehen davon aus, dass dieses Vorgehen den Staat bereits von Vorarbeiten befreien und – nach den teils negativen Erfahrungen zur Beantragung der Soforthilfe - den Missbrauch der Überbrückungshilfe verhindern soll.
Die zur Verfügung stehende Fördersumme soll dem Vernehmen nach auf insgesamt 25 Mrd. EUR begrenzt sein (Quelle). Wie mit einer die Fördersumme übersteigenden Antragssumme umgegangen wird ist unsicher, so dass es empfehlenswert ist, die Anträge möglichst frühzeitig einzureichen.
Gerne nehmen wir mit Ihnen zusammen die Antragstellung vor.
Begünstigt sind grundsätzlich (beachten Sie bitte die unter Punkt 2.2. genannten Ausschlusskriterien) Unternehmen aller Größen und Branchen unabhängig von der Mitarbeiteranzahl, die in den Monaten April und Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt. Explizit genannt sind hier auch gemeinnützige Institutionen.
Antragsberechtigt ist ein Unternehmen dann, wenn die Summe der Umsätze der Monate April und Mai 2020 im Vergleich mit der Summe der Umsätze aus April und Mai 2019 um mindestens 60% zurückgegangen ist.
Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 aber vor dem 1. November 2019 gegründet wurden, sind für die umsatzabhängige Voraussetzung statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Der Gesetzgeber legt den Umsatzerlösbegriff eng aus und orientiert sich dabei an den Regelungen die das Umsatzsteuergesetz (§ 1 UStG) vorsieht. Demnach wird der Umsatz an die Leistungserbringung geknüpft, d.h. ein Umsatz wird grundsätzlich in dem Monat erzielt, in welchem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird.
Bestandsveränderungen in Arbeit befindlicher Aufträge/Gewerke als Teil der Gesamtleistung oder Anzahlungsrechnungen werden demnach nicht als „Umsatz“ berücksichtigt.
Nachfolgende Unternehmen, sind nicht antragsberechtigt ( Ausschlusskriterium ):
Insbesondere die Ziffern 3, 4 und 7 dürften in der täglichen Praxis in einigen Fällen zum Ausschluss der Antragsberechtigung führen bzw. zumindest kritisch zu hinterfragen sein.
Anders als nach dem Konzept der Soforthilfen werden bestimmte Betriebsausgaben nicht mit einem pauschalen Betrag, sondern in prozentualer Höhe gefördert. Förderfähig sind ausschließlich Kosten, die im Zeitraum von Juni bis August 2020 angefallen sind oder noch anfallen werden und folgende Kriterien erfüllen:
Die förderfähigen Kosten sind abschließend definiert. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:
Die Kosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein, zum Beispiel durch vorherigen Vertragsabschluss. In der Liste sind bereits nach ausdrücklichem Hinweis branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt, so dass der Versuch, die Liste der förderfähigen Kosten aufgrund individueller und branchenabhängiger Gegebenheiten zu erweitern, aller Voraussicht nach scheitern wird.
Es wird bei der Ermittlung der geschätzten Fixkosten sicherlich diverse Abgrenzungsfragen geben, die wir gemeinsam mit Ihnen im Gespräch erörtern und lösen werden.
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.
Unternehmerlohn ist zudem grundsätzlich nicht förderfähig. Ergänzend weisen wir jedoch daraufhin, dass z.B. das Land NRW die Überbrückungshilfe „Plus“ eingeführt hat, welche das Zuschussprogramm um einen Anteil für den Unternehmerlohn ergänzt. In diesen Fällen können Solo-Selbstständige und Freiberufler eine einmalige Zahlung von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate erhalten (Vergleich). Weitere bundeslandspezifische Ergänzungen sind möglich.
An dieser Stelle bitten wir um Verständnis, dass wir in diesem Newsletter nicht alle bundeslandspezifischen Regelungen abbilden können. Bei Fragen stehen wir Ihnen jedoch selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Verbundene Unternehmen im Sinne der EU-Definition sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter. In diesem Fall darf nur das beherrschende Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören, gelten als verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Wenn also ein Unternehmer mehrere „rechtlich selbständige“ Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.
Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt. Gleiches gilt für die Ermittlung der erstattungsfähigen Fixkosten, die ebenfalls kumulativ berücksichtigt werden.
Auch zu diesem Punkt kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig und diskussionswürdig sein. Kommen Sie bitte mit Ihren Fragen auf uns zu.
Die Förderung berechnet sich prozentual anhand der tatsächlich entstandenen dem Grunde nach förderfähigen Kosten und ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag gedeckelt, den wir Ihnen nachfolgend unter Punkt 4.2. näher erläutern. Basierend auf der Höhe des tatsächlichen individuellen Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.
Dazu ist für die Zeit von Juni bis August 2020 pro Monat (also nach einzelnen Monaten getrennt!) der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.
Beispiel 1
Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:
Juni: 10.000 €
Juli: 12.000 €
August: 8.000 €
2020 betrugen die Umsätze:
Juni: 2.700 €
Juli: 6.000 €
August: 4.200 €
Lösung
Der Umsatzeinbruch im Juni 2020 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Juni 2019; 80 % der im Juni anfallenden Fixkosten werden daher erstattet. Im Juli 2020 beträgt der Umsatzeinbruch in Bezug auf Juli 2019 exakt 50 %, daher werden 50 % der im Juli anfallenden Fixkosten erstattet. Im August 2020 beträgt der Umsatzeinbruch verglichen mit dem Vorjahresmonat 47,5 %, daher erhält Herr Müller eine Kostenerstattung von 40 %.
Sofern Ihr Unternehmen nach Juni 2019 – aber noch in 2019! - gegründet wurde, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 mit den Monaten des Förderzeitraums zu vergleichen.
Bitte beachten Sie die Besonderheit, dass für die Prüfung der Antragsberechtigung die zwei relevanten Monate kumulativ mit der Bezugsperiode des Vorjahres zu vergleichen sind. Bei der Ermittlung der konkreten Förderquote ist jedoch jeweils auf einzelne Monate und deren Referenzperiode im Vorjahr abzustellen.
Die Höhe der maximal an Ihr Unternehmen zu zahlenden Fördersumme (bei Erfüllung der oben näher beschriebenen Voraussetzungen) ist abhängig von der Unternehmensgröße wird dabei anhand der Mitarbeiteranzahl berechnet:
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigen werden die förderfähigen Kosten mit insgesamt maximal 9.000 € für den dreimonatigen Zeitraum Juni bis August 2020 erstattet. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigen liegt die Grenze bei 15.000 €. Der Höhe nach gibt es insoweit keinen Unterschied zu den bisherigen Corona-Soforthilfen. Davon abweichend ist die Förderung bei größeren Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten auf insgesamt 150.000 € begrenzt worden. „Insgesamt“ bedeutet in allen Fällen, dass es sich dabei um den Maximalförderbetrag im Förderzeitraum (Juni bis August 2020) handelt.
Bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl sind Teilzeitangestellte in Vollzeitäquivalente auf den Stichtag 29.02.2020 umzurechnen. Es gilt nachfolgende Umrechnungssystematik:
Ergänzung/Fortführung Beispiel 1 (s.o.)
Herr Müller beschäftigte am 29.02.2020 vier Vollzeitangestellte. Seine förderfähigen Fixkosten lauten:
Juni 2020: 8.000 €
Juli 2020: 7.000 €
August 2020: 6.000 €
Lösung
Herr Müller erhält folgende Zuschüsse:
Juni 2020: 8.000 € x 80 % = 6.400 €
Juli 2020: 7.000 € x 50 % = 3.500 €
August 2020: 6.000 € x 40 % = 2.400 €
In Summe betrüge die Überbrückungshilfe also (6.400 € + 3.500 € + 2.400 € =) 12.300 €. Allerdings wird sie auf 9.000 € gedeckelt, da Herr Müller nicht mehr als fünf Mitarbeiter hat
Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Technisch wird die Überbrückungshilfe über eine digitale Schnittstelle beantragt. Dabei kann die Antragstellung ausschließlich durch den prüfenden Dritten (Steuerberater / Wirtschaftsprüfer) durchgeführt werden, der die Werte direkt an die Bewilligungsstellen übermittelt. Eine unmittelbare Antragstellung durch das Unternehmen ist nicht möglich.
Im Detail läuft das Prozedere folgendermaßen ab:
Folgend Werte müssen bei der Antragstellung mit Hilfe des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers (prüfender Dritter) glaubhaft versichert werden:
1. Umsatzeinbruch
Alle betroffenen Unternehmen müssen Angaben zu ihren Umsätzen April bis August 2020 machen. Soweit noch keine tatsächlichen Werte vorliegen, muss eine Prognose getroffen werden.
2. Fixkosten
Für den Förderzeitraum (Juni bis August 2020) muss eine Fixkostenprognose hinsichtlich der förderfähigen Beträge erstellt werden.
Der Antrag muss spätestens am 31.08.2020 gestellt werden – die Auszahlungsfristen enden am
Wir weisen an dieser Stelle nochmals daraufhin, dass die zur Verfügung stehende Fördersumme auf insgesamt 25 Mrd. EUR begrenzt sein soll. Wie mit einer die Fördersumme übersteigenden Antragssumme umgegangen wird, ist unsicher, so dass es empfehlenswert ist, die Anträge so schnell als möglich einzureichen.
Nach finalem buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Beträge gemeldet und nachgewiesen werden. Dabei gilt Folgendes:
Umsatzeinbruch
Fixkosten
Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. August 2020 und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Im Einzelnen ist nachfolgendes zu belegen:
Umsatzeinbruch
Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch den prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht eingetreten ist, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung die endgültigen Umsatzzahlen der Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
Betriebliche Fixkosten
Der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.
Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind nicht zu verzinsen.
Ja. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe steuerbar innerhalb der Gewinnermittlung ist, das bedeutet, sie ist der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Im Regel Fall bedeutet das für die meisten Unternehmen, dass der Verlust des Jahres 2020 entsprechend geringer ausfällt. Faktisch wirkt sich die Steuerpflicht demnach auf die Höhe des vortragsfähigen oder auch rücktragsfähigen Verlustes aus.
Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe keine Leistung des Antragstellers zugrunde liegt.
Zurückzuzahlende Beträge können als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Das Zuschussprogramm ist dem Vernehmen nach der Höhe nach auf insgesamt 25 Mrd. € begrenzt worden. Ob im Bedarfsfall eine Ausweitung des Programms vorgenommen wird, kann nicht abschließend beurteilt werden. Sofern die Zuschussauszahlung nach Antragseingang erfolgt, kann – wie bereits oben erwähnt - eine frühzeitige Antragstellung empfehlenswert sein.
Nach unserer Kenntnis schließen sich die zwei Förderprogramme nicht gegenseitig aus. Das bedeutet, dass ein versäumter Antrag auf Soforthilfe (Fristablauf 31.05.2020) die Beantragung von Überbrückungshilfe nicht ausschließt.
Bei zeitlichen Überschneidungen zwischen Soforthilfe und Überbrückungshilfe, die aufgrund der Möglichkeit der Überlappung der Betrachtungszeiträume denkbar sind, soll die Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe angerechnet werden.
Falls Sie unter Berücksichtigung der oben erläuterten Kriterien Ihrer Auffassung nach antragsberechtigt sein könnten und Sie diesen Antrag durch uns stellen lassen möchten, kommen Sie bitte auf uns zu. Wir werden mit Ihnen gemeinsam feststellen, ob tatsächlich eine Antragsberechtigung vorliegt und dann die weitere Vorgehensweise individuell mit Ihnen besprechen.