Überblick und die Reformen zum 01.01.2025 sowie 01.01.2027/01.01.2028. Seit 2025 gelten für Rechnungen zwischen Unternehmen neue Regeln. Dieser Überblick ordnet das Thema in wenigen Minuten ein und führt Sie zu den passenden Detailartikeln.
Mit dem Wachstumschancengesetz werden Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen schrittweise auf ein strukturiertes elektronisches Format umgestellt, damit Rechnungsdaten maschinell weiterverarbeitet werden können, ohne dass jemand sie abtippt. Wir begleiten Sie durch diese Umstellung und übernehmen den steuerlichen Teil.
Je nach Umsatzhöhe sind Papier oder PDF bis Ende 2026 oder Ende 2027 noch erlaubt, wenn der Empfänger zustimmt. Ab 01.01.2027/01.01.2028 berechtigen je nach Fall nur noch E-Rechnungen zum Vorsteuerabzug.
Spätestens dann ist der Versand als E-Rechnung im B2B Bereich Pflicht.
Sie müssen E-Rechnungen entgegennehmen, lesbar machen, prüfen und aufbewahren können. Im Minimum genügt ein E-Mail-Postfach. Den Empfang können Sie nicht ablehnen.
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen entgegennehmen können. Das gilt unabhängig von Größe und Branche und auch dann, wenn Sie selbst nur Papierrechnungen schreiben.
Wir helfen Ihnen, den Empfang sauber aufzusetzen, und übernehmen die weitere Verarbeitung.
Einige Klarstellungen vorab, weil zum Empfang häufig Missverständnisse bestehen:
Sie brauchen kein teures Portal und keine besondere Software. Im Minimum genügt ein E-Mail-Postfach, das die Datei entgegennimmt.
Ebenso können Sie den Empfang nicht ablehnen. Ein Geschäftspartner darf Ihnen seit 2025 eine E-Rechnung schicken, ohne vorher zu fragen, und Sie haben kein Recht, stattdessen auf einer PDF zu bestehen.
Im Folgenden klären wir, was „empfangsbereit“ bedeutet, welche Wege es gibt und wie es nach dem Eingang weitergeht.
Empfangsbereit zu sein, heißt mehr, als eine Datei nur entgegenzunehmen. Vier Schritte gehören dazu, die wir in eigenen Einträgen vertiefen.
Sie müssen eine E-Rechnung entgegennehmen, sie lesbar machen, ihre Angaben prüfen und sie zehn Jahre (bei Rechnungen ab 2025 acht Jahre) aufbewahren können. Diese Schritte greifen ineinander, lassen sich aber unterschiedlich aufteilen.
In der Praxis übernimmt vieles davon Ihre Software oder unsere Kanzlei, sobald die Belege bei uns sind.
Für den reinen Empfang reicht ein gewöhnliches E-Mail-Postfach. Der Gesetzgeber schreibt kein bestimmtes Verfahren vor; entscheidend ist nur, dass eine E-Rechnung Sie technisch erreichen kann.
Viele E-Rechnungen kommen schlicht als E-Mail-Anhang: eine XRechnung als XML-Datei oder eine ZUGFeRD-Rechnung als PDF mit eingebetteten Daten. Ein Postfach, das Sie regelmäßig prüfen, erfüllt damit die Pflicht.
Es kann sich lohnen, für eingehende Rechnungen eine eigene, klar benannte E-Mail-Adresse zu verwenden, etwa rechnung@ihre-firma.de. So landen Rechnungen gebündelt an einer Stelle und gehen nicht in der allgemeinen Korrespondenz unter.
Ob sich darüber hinaus ein Portal oder ein spezieller Empfangsweg lohnt, hängt davon ab, wie viele Rechnungen Sie erhalten und über welche Kanäle Ihre Lieferanten versenden. Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe ist das nicht nötig.
Mit der Empfangspflicht entfällt die Möglichkeit, eine E-Rechnung zurückzuweisen. Wenn ein Geschäftspartner eine gültige E-Rechnung schickt, müssen Sie sie annehmen und verarbeiten.
Sie können also nicht verlangen, stattdessen weiterhin eine PDF oder eine Papierrechnung zu erhalten. Umgekehrt dürfen Lieferanten Ihnen während ihrer Übergangsfrist eine PDF nur mit Ihrer Zustimmung schicken, eine E-Rechnung aber jederzeit ohne Rückfrage.
Wer eine eingehende E-Rechnung nicht entgegennehmen oder öffnen kann, hält damit nicht die Zahlung auf. Die Frist läuft weiter, Skonto kann verfallen, und im schlimmsten Fall fehlt der Beleg für den Vorsteuerabzug. Die Empfangsbereitschaft herzustellen, hat deshalb Vorrang.
Neben der E-Mail gibt es weitere Übertragungswege, die in größeren Strukturen verbreitet sind. Sie sind möglich, aber für den Pflichtempfang nicht erforderlich.
Dazu zählen Netzwerke wie Peppol, Anbieterportale oder Schnittstellen direkt in der Buchhaltungssoftware. Welcher Weg sinnvoll ist, richtet sich nach Ihrem Volumen und Ihren Geschäftspartnern.
Für Mandanten, die mit uns über DATEV Unternehmen Online arbeiten, lässt sich der Empfang zusätzlich anbinden, sodass eingehende Belege direkt im System landen. Den passenden Weg richten wir mit Ihnen gemeinsam ein.
Technische Umsetzung in DATEV Unternehmen Online
Mit dem Empfang ist es nicht getan. Die Rechnung muss zu uns gelangen, geprüft und verbucht werden. Leiten Sie eingehende E-Rechnungen als Datei an uns weiter, nicht als Ausdruck. Nur die Datei enthält die strukturierten Daten, auf die es bei der Verarbeitung ankommt.
Die Prüfung der Angaben und die GoBD-konforme Aufbewahrung übernehmen wir in der Regel im Rahmen der laufenden Buchführung. Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
E-Rechnungen tragen ihre Daten in einem strukturierten Format. Das ist für die maschinelle Verarbeitung gemacht, nicht fürs menschliche Auge. Deshalb wirkt eine XRechnung im einfachen Editor unverständlich. Damit Sie eine eingegangene Rechnung trotzdem ansehen können, gibt es einfache Wege, die wir hier zeigen.
Einige Klarstellungen vorab, weil hier häufig Missverständnisse bestehen:
Eine XML-Datei, die nach Code aussieht, ist nicht „kaputt“ oder unbrauchbar. Sie enthält dieselbe Rechnung wie eine PDF, nur in maschinenlesbarer Form.
Ebenso wenig brauchen Sie immer ein Werkzeug. Eine ZUGFeRD-Rechnung öffnen Sie wie jede gewöhnliche PDF, und Ihre Buchhaltungssoftware stellt eingehende E-Rechnungen ohnehin lesbar dar.
Im Folgenden geht es um die beiden Formate beim Öffnen, den kostenlosen Viewer der Finanzverwaltung und darum, was Ihre Software übernimmt.
Eine XRechnung ist eine reine XML-Datei. Öffnen Sie sie mit einem Texteditor, sehen Sie Zeilen mit Datenfeldern und spitzen Klammern, für Menschen schwer zu lesen.
Das ist kein Fehler, sondern der Sinn des Formats. Die Daten stehen so, dass ein Programm jedes Feld eindeutig zuordnen kann.
Erst eine Anzeigesoftware, ein sogenannter Viewer, übersetzt diese Felder in eine lesbare Rechnungsdarstellung auf einer Seite.
Was eine E-Rechnung von einer PDF unterscheidet, behandeln wir im Tab „Formate“.
Überblick zu XRechnung und ZUGFeRD
Eine ZUGFeRD-Rechnung ist äußerlich eine PDF. Sie öffnen sie mit jedem PDF-Programm und sehen sofort die gewohnte Rechnung mit Briefkopf, Positionen und Summen.
In diese PDF ist zusätzlich ein strukturierter Datensatz eingebettet, den Sie nicht sehen. Für das bloße Lesen brauchen Sie ihn nicht; Ihre Software liest ihn im Hintergrund aus. Deshalb benötigen Sie für ZUGFeRD in der Regel kein gesondertes Werkzeug.
Verwechseln Sie eine ZUGFeRD-PDF nicht mit einer normalen PDF. Beide sehen gleich aus, aber nur die ZUGFeRD-Datei trägt die strukturierten Daten in sich. Beim Weiterleiten an uns gilt deshalb: immer die Originaldatei, nicht ein neuer Ausdruck oder ein erneut gespeichertes PDF.
Damit auch ohne eigene Software niemand auf eine teure Lösung angewiesen ist, stellt die Finanzverwaltung einen kostenlosen E-Rechnungsviewer über das ELSTER-Portal bereit. Sie laden Ihre Datei hoch und erhalten eine lesbare Darstellung im Browser.
Der Viewer zeigt sowohl XRechnungen (.xml) als auch ZUGFeRD-Rechnungen (.pdf) an und prüft dabei die Struktur. Er ist online erreichbar, ohne Installation, und als Angebot der Steuerverwaltung eine vertrauenswürdige Anlaufstelle.
Laden Sie sensible Rechnungsdaten nicht bei beliebigen Internetdiensten hoch. Wer eine fremde Website nutzt, gibt Daten zu Kunden, Leistungen und Beträgen aus der Hand. Der Viewer der Finanzverwaltung verarbeitet die Daten auf den Servern der Steuerverwaltung und ist dafür die sichere Wahl.
Hinweis zur Bedienung: Der ELSTER-Viewer zeigt die Rechnung an, bietet aber keine eigene Download- oder Druckfunktion. Wenn Sie eine speicherbare Ansicht brauchen, erzeugen andere amtliche Werkzeuge wie der Validator unter erechnungsvalidator.service-bw.de eine herunterladbare HTML-Darstellung.
In den meisten Fällen brauchen Sie keinen separaten Viewer. Eine Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware erkennt eingehende E-Rechnungen und zeigt sie automatisch lesbar an.
Auch wir machen eine eingegangene E-Rechnung im Rahmen der Verarbeitung sichtbar, sobald sie bei uns ist. Der Viewer der Finanzverwaltung ist deshalb vor allem dann nützlich, wenn Sie eine einzelne XRechnung schnell selbst ansehen möchten, ohne sie in ein Programm zu laden.
Mit der E-Rechnung verschiebt sich die Prüfung. Eine bloße Sichtprüfung am Bildschirm reicht nicht mehr, weil die rechtlich verbindlichen Angaben im strukturierten Datensatz stehen. Wir prüfen eingehende Rechnungen im Rahmen der Verbuchung. Im Folgenden erklären wir, worauf es dabei ankommt.
Einige Klarstellungen vorab, weil hier häufig Missverständnisse bestehen:
Eine eigene Validierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung rät aber dazu, weil sie den Vorsteuerabzug absichert.
Ebenso wenig genügt es, dass eine Rechnung technisch korrekt aussieht. Sie kann formal valide sein und trotzdem falsche Pflichtangaben enthalten. Das ist ein eigener Fehlertyp mit eigenen Folgen.
Im Folgenden gehen wir die drei Prüfebenen durch, erklären die Besonderheit bei ZUGFeRD und ordnen ein, ob und wie Sie selbst prüfen müssen.
Die Prüfung einer E-Rechnung läuft auf drei Ebenen ab, die aufeinander aufbauen. Eine Rechnung kann auf einer Ebene fehlerfrei und auf einer anderen fehlerhaft sein.
Formatfehler
Auf der ersten Ebene wird geprüft, ob eine technisch einwandfreie Datei vorliegt, also eine gültige XML-Struktur in einer zulässigen Syntax. Ist die Datei beschädigt oder fehlerhaft aufgebaut, kann sie nicht weiterverarbeitet werden.
Geschäftsregelfehler
Auf der zweiten Ebene werden die Geschäftsregeln der Norm EN 16931 geprüft. Sie geben an, welche Felder wie befüllt sein müssen und welche logischen Abhängigkeiten bestehen, etwa dass der ausgewiesene Steuerbetrag zum Steuersatz passt.
Inhaltsfehler
Auf der dritten Ebene geht es um die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nach §§ 14 und 14a UStG. Ein Inhaltsfehler liegt vor, wenn eine solche Pflichtangabe fehlt oder falsch ist, zum Beispiel ein falscher Steuersatz, eine fehlende Steuernummer oder eine unzureichende Leistungsbeschreibung.
Ein Inhaltsfehler kann auch dann bestehen, wenn die Datei technisch valide ist. Die Folge: Die Rechnung gilt als nicht ordnungsmäßig und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
| Ebene | Was geprüft wird | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Format | gültige XML-Struktur, zulässige Syntax | Datei nicht verarbeitbar |
| Geschäftsregeln | Felder vollständig und widerspruchsfrei (EN 16931) | Rückfrage, Ablehnung beim Austausch |
| Inhalt | Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG | Vorsteuerabzug gefährdet |
Bei einer ZUGFeRD-Rechnung gibt es zwei Teile: die sichtbare PDF und den eingebetteten strukturierten Datensatz. Rechtlich verbindlich ist der strukturierte Teil.
Weichen PDF und Datensatz voneinander ab, geht das zulasten des strukturierten Datensatzes. Selbst wenn die PDF vollständig und korrekt erscheint, kann der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn im strukturierten Teil Pflichtangaben fehlen oder falsch sind.
Eine reine Sichtprüfung der PDF reicht nicht mehr. Stimmt der unsichtbare Datensatz nicht, kann der Vorsteuerabzug entfallen, obwohl die PDF einwandfrei aussieht. Genau diese verborgene Ebene prüft eine Validierung mit.
Eine Validierung ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument. In der Praxis ist sie für die Rechtssicherheit aber dringend angeraten, für eingehende wie für ausgehende Rechnungen.
Der Grund liegt im Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung stellt klar: Ein Unternehmer kann sich bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergebnis einer Validierung (hinsichtlich Format und Geschäftsregeln) verlassen, wenn er ein geeignetes Werkzeug sorgfältig auswählt und einsetzt. In diesem Fall greift ein Schutz für den guten Glauben.
Die Validierung ersetzt allerdings nicht die inhaltliche Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie erkennt Format- und Geschäftsregelfehler zuverlässig, nicht aber, ob die Inhalte sachlich stimmen, etwa ob die Rechnung zu Ihrer Bestellung passt.
Zum Nachweis bietet es sich an, zu jeder geprüften Rechnung den Validierungsbericht aufzubewahren. So lässt sich später belegen, dass die Rechnung im Eingang geprüft wurde.
In den meisten Fällen läuft die technische Validierung automatisch. Eine Buchhaltungssoftware prüft eine eingehende E-Rechnung beim Import auf Format und Geschäftsregeln und meldet Auffälligkeiten.
Wer keine solche Software nutzt, kann eine einzelne Rechnung mit einem kostenlosen Werkzeug prüfen, etwa dem Viewer der Finanzverwaltung, der die Struktur mitprüft. Wie Sie eine E-Rechnung öffnen und anzeigen, lesen Sie unter E-Rechnungen öffnen und lesbar machen.
Die inhaltliche Prüfung der Pflichtangaben kann anschließend durch Sie vorgenommen werden (z. B. korrekte Leistungsbezeichnung, korrekte Anschrift).
Sie sorgen für die Weiterleitung der Originaldatei, wir prüfen und buchen. Die genaue Aufteilung stimmen wir ab. Bei Fehlern sollten Sie eine korrigierte Rechnung beim Lieferanten anfordern, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen.
Wenn eine eingehende E-Rechnung Fehler enthält, stellt sich die Frage, wie ernst das ist und was Sie tun sollten. Die gute Nachricht vorab: Nicht jeder Fehler führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Wir ordnen das für Sie ein.
Das Bundesfinanzministerium unterscheidet im Schreiben vom 15. Oktober 2025 mehrere Fehlerarten, und sie haben unterschiedliche Folgen. Worauf es ankommt, ist die Einordnung des konkreten Fehlers.
Diese Einordnung ist der rote Faden. Sie reicht von einer harmlosen technischen Abweichung bis zu einer fehlenden Pflichtangabe, die den Vorsteuerabzug sofort gefährdet.
Im Folgenden erklären wir die drei Fehlerarten, ihre Auswirkung auf den Vorsteuerabzug und wie Sie eine Korrektur anfordern.
Fehler in einer E-Rechnung lassen sich in drei Stufen einteilen. Sie unterscheiden sich darin, wie stark sie die Rechnung beeinträchtigen.
Formatfehler
Die Datei entspricht nicht den technischen Vorgaben des strukturierten Formats oder lässt sich nicht vollständig auslesen. Dann gilt sie nicht als E-Rechnung im rechtlichen Sinne, auch wenn sie sich technisch öffnen lässt. Sie wird zu einer sonstigen Rechnung.
Geschäftsregelfehler
Die Rechnung verstößt gegen die logischen Regeln des Formats, etwa wenn Steuersatz und Steuerbetrag nicht zusammenpassen oder ein Feld inkonsistent ist. Das Dokument bleibt eine E-Rechnung. Beachtlich wird der Fehler vor allem dann, wenn dadurch eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe verletzt ist.
Inhaltsfehler
Eine gesetzlich notwendige Pflichtangabe fehlt oder ist falsch, etwa eine falsche Leistungsbeschreibung, eine falsche Steuernummer, ein falsches Leistungsdatum oder ein falscher Steuersatz. Dann liegt eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vor.
Die drei Fehlerarten wirken sich unterschiedlich auf den Vorsteuerabzug aus. Genau hier liegt der praktische Unterschied.
| Fehlerart | Auswirkung auf den Vorsteuerabzug |
|---|---|
| Formatfehler | Wo eine E-Rechnung geschuldet ist, berechtigt eine sonstige Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug, bis berichtigt wurde. |
| Geschäftsregelfehler | Bleibt der Fehler ohne Auswirkung auf die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben, bleibt der Vorsteuerabzug in der Regel erhalten. |
| Inhaltsfehler | Schließt den Vorsteuerabzug grundsätzlich sofort aus, bis eine korrekte Rechnung vorliegt. |
Nicht jeder Fehler kostet den Vorsteuerabzug. Ein rein technischer Geschäftsregelfehler ohne Auswirkung auf die Pflichtangaben ist meist unkritisch; eine fehlende oder falsche Pflichtangabe dagegen schon.
Liegt ein Fehler vor, der die Pflichtangaben betrifft, fordern Sie beim Aussteller eine korrigierte Rechnung an. Dabei sind zwei Punkte zu beachten:
Buchen oder bezahlen Sie eine erkennbar fehlerhafte Rechnung nicht unkommentiert. Rechnungen mit fehlenden Pflichtangaben oder falschen Steuersätzen sollten Sie zurückweisen und eine korrigierte Fassung anfordern.
Nicht jede nachträgliche Änderung erfordert eine berichtigte Rechnung. Hier hilft eine einfache Faustregel.
Ändert sich nur die Bemessungsgrundlage ohne Änderung der Leistung, etwa durch Skonto oder einen Nachlass, ist keine Rechnungsberichtigung nötig.
Ändert sich dagegen der Leistungsinhalt oder der Leistungsumfang, ist eine Berichtigung erforderlich. Im Zweifel klären wir gemeinsam, ob eine Korrektur nötig ist.
Geben Sie uns eingehende E-Rechnungen im Originalformat weiter, auch dann, wenn Sie einen Fehler vermuten. Anhand der strukturierten Datei können wir den Fehler einordnen.
Die Übergabe läuft über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine andere Lösung zum Belegaustausch. Wie die Übermittlung an uns abläuft, lesen Sie unter E-Rechnungen an unsere Kanzlei übergeben. Sagen Sie uns kurz, was Ihnen aufgefallen ist, dann prüfen wir gezielt.
E-Rechnungen müssen wie alle Rechnungen über viele Jahre aufbewahrt werden, und zwar so, dass sie unverändert, vollständig und maschinell auswertbar bleiben. Für strukturierte Formate hat das eigene Konsequenzen, die sich von Papier unterscheiden.
Einige Klarstellungen vorab, weil zur Archivierung häufig Missverständnisse bestehen:
„Ausgedruckt und im Ordner abgeheftet ist erledigt“ stimmt nicht. Der Ausdruck ersetzt die Pflicht zur digitalen Aufbewahrung nicht und zerstört die strukturierten Daten. Was in der Vergangenheit noch gereicht hat, genügt heute nicht mehr.
Ebenso wenig genügt es, die Datei einfach irgendwo digital abzulegen. Ein gewöhnlicher Ordner auf der Festplatte oder ein normaler Cloud-Speicher erfüllt die Anforderungen an die Unveränderbarkeit nicht.
Und schließlich gilt bei ZUGFeRD eine Besonderheit: Hier kommt es auf den eingebetteten Datensatz an, nicht auf das Aussehen der PDF.
Im Folgenden gehen wir die Aufbewahrungsfrist durch, erklären die GoBD-Grundsätze und das Prinzip der Originalaufbewahrung und zeigen, wie wir Ihnen die Archivierung abnehmen können.
Sprechen Sie uns hierzu im Zweifel aber bitte noch einmal gesondert an, da gerade im Kontext der GoBD (Verfahrensdokumentation, genauer Prozessablauf in Ihrem Unternehmen usw.) viele Besonderheiten beachtet werden müssen, die hier nur im Überblick dargestellt werden können.
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen hat sich geändert. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde sie für Buchungsbelege und Rechnungen von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG).
Diese kürzere Frist gilt für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist zu Beginn des Jahres 2025 noch nicht abgelaufen war, also für aktuelle und neue Rechnungen. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden ist.
Nicht alles fällt unter die Verkürzung. Für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen bleibt es bei zehn Jahren. Außerdem kann sich die Frist verlängern, solange die Unterlagen steuerlich relevant sind und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, etwa bei einer laufenden Betriebsprüfung.
Viele Betriebe bewahren ihre Belege weiterhin zehn Jahre auf, um auf der sicheren Seite zu sein. Eine zu frühe Vernichtung kann teuer werden, wenn die Unterlagen später doch noch gebraucht werden. Im Zweifel sprechen Sie uns an, bevor Sie etwas löschen oder entsorgen.
Wie elektronische Belege aufzubewahren sind, regeln die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, kurz GoBD. Sie beruhen auf dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019 in der überarbeiteten Fassung.
Aus den GoBD ergeben sich einige Anforderungen, die jede E-Rechnung über die Aufbewahrungsfrist erfüllen muss.
Diese Grundsätze gelten für Papier und digitale Belege gleichermaßen. Bei E-Rechnungen kommt hinzu, dass die strukturierten Daten erhalten bleiben müssen.
Eine E-Rechnung muss in der Form aufbewahrt werden, in der sie ausgestellt oder empfangen wurde. Eine Umwandlung in ein anderes Format genügt nicht, weil dabei die strukturierten Daten verloren gehen können.
XRechnung
Eine XRechnung ist eine XML-Datei und muss als solche, mit der Endung .xml, gespeichert bleiben. Wer sie als PDF exportiert oder einen Screenshot macht, bewahrt nicht das Original auf, sondern nur ein Abbild ohne die strukturierten Daten.
ZUGFeRD
Eine ZUGFeRD-Rechnung muss als die ursprüngliche Datei erhalten bleiben, also als PDF mit dem eingebetteten XML-Datensatz. Wird die PDF nach dem Empfang bearbeitet oder neu gespeichert, kann der eingebettete Datensatz unbemerkt verloren gehen. Die Datei ist dann keine vollständige E-Rechnung mehr.
Speichern Sie eine E-Rechnung immer so, wie das Programm sie ausgegeben oder Ihr Lieferant sie geschickt hat. Jede Umwandlung, jeder erneute Export und jedes Drucken und erneute Einscannen birgt das Risiko, dass die strukturierten Daten fehlen.
Der verbreitetste Irrtum ist, eine E-Rechnung auszudrucken, im Ordner abzuheften und die Datei zu löschen. Das verstößt gleich gegen mehrere Grundsätze.
Beim Ausdrucken geht der maschinenlesbare Teil verloren. Der Ausdruck ist nur ein Abbild und erfüllt weder die Anforderung an die maschinelle Auswertbarkeit noch das Gebot, das Original aufzubewahren.
ZUGFeRD besteht aus zwei Teilen: der sichtbaren PDF und dem eingebetteten strukturierten Datensatz. Rechtlich verbindlich ist der strukturierte Teil, also die XML-Daten.
Für die Archivierung folgt daraus, dass der strukturierte Teil unverändert erhalten bleiben muss. Enthält der sichtbare PDF-Teil zusätzliche steuerlich relevante Angaben, zum Beispiel Buchungsvermerke, müssen auch diese in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Das regelt das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 in den Randnummern 131 und 133.
In der Praxis heißt das: Bewahren Sie die vollständige ZUGFeRD-Datei auf, nicht nur die XML oder nur die PDF. Solange die Originaldatei unverändert gespeichert ist, sind beide Teile abgedeckt.
Digital zu speichern ist nicht dasselbe wie revisionssicher zu archivieren. Ein normaler Ordner auf dem PC, einem Server oder in einem gewöhnlichen Cloud-Speicher erfüllt die Anforderung an die Unveränderbarkeit nicht, weil Dateien dort jederzeit geändert oder gelöscht werden können.
Standard-Cloud-Speicher wie Dropbox, OneDrive oder Google Drive sind ohne eine entsprechend abgesicherte Konfiguration nicht GoBD-konform. Geeignet sind Archiv- oder Dokumentenmanagement-Lösungen mit Schreibschutz, Versionierung und einem nachvollziehbaren Protokoll.
Für Mandanten, die mit uns über DATEV Unternehmen Online arbeiten, läuft die revisionssichere Archivierung in der Regel über dieses System. Sie leiten uns die Originaldatei zu, und die Aufbewahrung erfolgt GoBD-konform, ohne dass Sie selbst ein Archiv aufbauen müssen. Dennoch müssen auch hier einige Besonderheiten beachtet werden (z. B. das Vorliegen einer Verfahrensdokumentation), um alle Anforderungen der Finanzverwaltung an die digitale Archivierung zu erfüllen.
Wenn die Aufbewahrung bei Ihnen liegt, hilft ein fester Ablauf, die Grundsätze einzuhalten. Das Vorgehen ist für jede eingehende E-Rechnung gleich.
E-Rechnungen tragen ihre Daten im strukturierten Original. Nur damit können wir die Angaben übernehmen, prüfen und die Rechnung GoBD-konform aufbewahren. Wir richten die passenden Übergabewege mit Ihnen ein.
Einige Klarstellungen vorab, weil hier häufig Missverständnisse bestehen:
Ein Ausdruck oder ein Scan der Rechnung genügt nicht. Beim Ausdrucken gehen die strukturierten Daten verloren, die wir für die Verarbeitung brauchen.
Ebenso wenig müssen Sie die Rechnung vorher umwandeln oder aufbereiten. Sie leiten die Originaldatei weiter, so wie Sie sie erhalten haben.
Im Folgenden erklären wir, warum das Original zu uns muss, welche Wege es gibt und was Sie dafür selbst tun und was nicht.
Eine E-Rechnung besteht aus strukturierten Daten. Diese Daten erlauben es uns, Beträge, Steuersätze und Rechnungsangaben ohne Abtippen zu übernehmen und die Rechnung zu verbuchen.
Ein Ausdruck enthält diese Daten nicht. Er ist nur ein Abbild und genügt weder für die automatische Verarbeitung noch für die Archivierung.
Bei ZUGFeRD kommt es auf den eingebetteten Datensatz an, der in der Original-PDF steckt. Eine neu gespeicherte oder ausgedruckte und wieder eingescannte PDF kann diesen Datensatz verlieren. Leiten Sie deshalb stets die Datei weiter, die Sie ursprünglich erhalten haben.
Wie Ihre Belege zu uns gelangen, hängt davon ab, womit Sie arbeiten. Dies wird zwischen Ihnen und unserer Kanzlei gemeinsam definiert (Belegaustauschtool). Wichtig ist aber, dass die Belege überhaupt elektronisch an unsere Kanzlei übermittelt werden.
Der Ablauf ist unabhängig vom Format gleich. Wichtig ist nur, dass die Originaldatei vollständig bei uns ankommt.
Sobald die Originaldatei bei uns ist, übernehmen wir die weitere Verarbeitung. Die strukturierten Daten fließen in die Buchführung ein und die Angaben werden überprüft.
Wenn Sie selbst Rechnungen an andere Unternehmen (B2B) schreiben, betrifft Sie auch der Versand, allerdings mit Übergangsfristen. Bis zu Ihrer jeweiligen Frist dürfen Sie Papier- oder PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers noch verwenden. Die Pflichtangaben einer Rechnung ändern sich nicht, nur das Format.
Wenn Sie Rechnungen an andere Unternehmen schreiben, betrifft Sie der Rechnungsausgang. Je nach Ihrer Übergangsfrist müssen Ihre Ausgangsrechnungen irgendwann E-Rechnungen sein. Inhaltlich ändert sich dabei weniger, als viele erwarten. Wir begleiten Sie bei der Umstellung und der Wahl des Formats.
Einige Klarstellungen vorab, weil hier häufig Missverständnisse bestehen:
Eine E-Rechnung braucht keine neuen Pflichtinhalte. Die Angaben nach § 14 UStG sind dieselben wie auf einer Papierrechnung.
Was sich ändert, ist die Form: Die Angaben müssen nun im strukturierten Datensatz stehen, nicht nur im sichtbaren Teil. Eine Pflichtangabe als Anhang oder als Verweis auf ein externes Dokument genügt nicht.
Im Folgenden gehen wir die Pflichtangaben durch und erklären die strukturierte Form, die Reihenfolge von Daten und Technik und die Wahl des Formats. Wie Sie eine fertige E-Rechnung versenden, behandeln wir gesondert: So versenden Sie E-Rechnungen an B2B-Kunden.
Der häufigste Irrtum ist, eine E-Rechnung sei eine inhaltlich andere Rechnung. Das ist nicht der Fall. Eine E-Rechnung ist dieselbe Rechnung in einem strukturierten Format.
Die Pflichtangaben, die Logik der Umsatzsteuer und die kaufmännischen Inhalte bleiben unverändert. Was sich ändert, ist, wie die Rechnung technisch aufgebaut ist und wie sie übermittelt wird.
Diese Unterscheidung hilft bei der Umstellung. Wer seine Rechnungen heute korrekt schreibt, muss nicht umlernen, was auf eine Rechnung gehört, sondern nur dafür sorgen, dass diese Angaben künftig im strukturierten Datensatz landen.
Die Pflichtangaben ergeben sich aus § 14 UStG und gelten für E-Rechnungen genauso wie bisher. Eine vollständige Rechnung enthält:
In bestimmten Fällen kommen weitere Angaben hinzu, etwa der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bei einer Umkehr der Steuerschuld oder die Angabe „Gutschrift“, wenn der Leistungsempfänger abrechnet.
Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gelten vereinfachte Angaben, und sie sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Welche Rechnungen ausgenommen sind, lesen Sie unter Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto und Fristen und Übergangsregelungen.
Die wichtigste Änderung beim Erstellen betrifft nicht den Inhalt, sondern den Ort der Angaben. Alle Pflichtangaben müssen im strukturierten Datensatz (der XML-Datei) enthalten sein.
Es reicht nicht mehr, dass die Angaben irgendwo auf der Rechnung erscheinen. Nur was im maschinenlesbaren Teil steht, gilt rechtlich als Rechnungsinhalt. Ein nicht eingebetteter Anhang oder ein Link auf ein externes Ziel genügt für eine Pflichtangabe nicht.
Bei hybriden Formaten zählt der strukturierte Teil
Bei ZUGFeRD gibt es die sichtbare PDF und den eingebetteten Datensatz. Rechtlich verbindlich ist der strukturierte Teil. Weichen PDF und Datensatz inhaltlich voneinander ab, kann das als zweite, möglicherweise unzutreffende Rechnung gewertet werden, mit dem Risiko eines doppelten Steuerausweises.
Achten Sie deshalb darauf, dass die sichtbare Darstellung und der Datensatz übereinstimmen. In der Praxis stellt Ihre Software das sicher, solange Sie die Rechnung im Programm erzeugen und nicht nachträglich an der PDF verändern.
Fehlt ein Pflichtfeld im strukturierten Teil, kann die Rechnung trotz technisch korrektem Format als unvollständig gelten. Ein Beispiel ist die Käuferreferenz, die bei Rechnungen an Behörden als Leitweg-ID gebraucht wird. Was die Leitweg-ID ist, lesen Sie unter Leitweg-ID und E-Rechnung an Behörden.
Bei der Umstellung lohnt es, in der richtigen Reihenfolge zu denken. Im Vordergrund stehen saubere Daten, nicht die Technik.
Wenn Ihre Stammdaten stimmen (vollständige Adressen, korrekte Steuernummern, eindeutige Leistungsbeschreibungen), ist der Schritt zum strukturierten Format überschaubar. Eine E-Rechnung ist nur so gut wie die Daten, die hineinfließen.
Die Technik ist der letzte Schritt. Ein Rechnungsprogramm erzeugt aus den erfassten Daten das strukturierte Format und prüft es. Wer dagegen mit unklaren Stammdaten startet, verlagert die Probleme nur in ein neues Format.
Beim Erstellen wählen Sie das Format, das zu Ihrem Empfänger passt. Sie müssen nicht beide Formate beherrschen.
Für Rechnungen an andere Unternehmen ist ZUGFeRD oft die pragmatische Wahl, weil die sichtbare PDF auch ohne spezielle Software lesbar ist.
Für Rechnungen an Behörden wird in der Regel die XRechnung verlangt, häufig zusammen mit einer Leitweg-ID.
In vielen Rechnungsprogrammen lässt sich das Standardformat in den Einstellungen hinterlegen, sodass die Wahl nur einmal anfällt.
Der Ablauf ähnelt dem gewohnten Rechnungsschreiben; neu ist nur die Ausgabe im strukturierten Format. Ein Rechnungsprogramm nimmt Ihnen die technischen Schritte ab.
Einige Konstellationen weichen vom einfachen Fall ab und werden in eigenen Einträgen vertieft.
Bei Anzahlungen und Abschlagsrechnungen ist die Abrechnung über mehrere Stufen verteilt; die Endrechnung erfordert dabei eine besondere Behandlung:
Besonderheiten bei Anzahlungs- und Schlussrechnungen
Bei einer Gutschrift rechnet der Leistungsempfänger ab, was ebenfalls den Anforderungen an die E-Rechnung folgt:
Besonderheiten bei Gutschriften
Bei Dauerleistungen wie Miet- oder Wartungsverträgen genügt zu Beginn des Leistungszeitraums eine einmalige E-Rechnung mit Bezug auf den Vertrag; ändern sich Pflichtangaben, etwa durch eine Mieterhöhung, ist eine neue E-Rechnung nötig:
Besonderheiten bei Dauerschuldverhältnissen
Beim Rechnungsausgang erstellen Sie die Rechnungen, wir sorgen für die korrekte steuerliche Einordnung und Verbuchung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung richtet sich nach Ihrer Software und Ihrem Abrechnungsmodell.
Wenn Sie eine E-Rechnung erstellt haben, muss sie zum Empfänger gelangen. Der Gesetzgeber lässt dabei offen, über welchen Weg das geschieht. Das schafft Flexibilität. Wir richten mit Ihnen den passenden Weg ein und beraten, was in der Übergangszeit gilt.
Einige Klarstellungen vorab, weil zum Versand häufig Missverständnisse bestehen:
Es gibt noch kein staatliches Versandsystem, über das E-Rechnungen laufen müssen. Eine zentrale Plattform ist nicht vorgeschrieben.
Ebenso wenig brauchen Sie zwingend ein kostenpflichtiges Portal. Für den Versand genügt in der Regel die E-Mail, sofern der Empfänger die Datei entgegennehmen kann, wozu er seit 2025 ohnehin verpflichtet ist.
Im Folgenden erklären wir die zulässigen Wege, die Rolle der Zustimmung in der Übergangszeit und worauf Sie beim Versand achten.
Für die Übermittlung einer E-Rechnung ist kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben. Das Gesetz sieht bewusst keinen festen Weg vor, damit unterschiedliche Lösungen möglich bleiben.
In Frage kommen unter anderem der Versand per E-Mail, die Bereitstellung über eine elektronische Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen Speicherort innerhalb eines Konzerns oder die Übergabe auf einem Datenträger. Welcher Weg passt, richtet sich nach Ihrem Volumen und Ihren Geschäftspartnern.
Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe ist die E-Mail der einfachste Weg. Eine besondere Versandsoftware ist dafür nicht nötig.
Sie versenden die E-Rechnung als Datei-Anhang per E-Mail: eine XRechnung als XML-Datei oder eine ZUGFeRD-Rechnung als PDF mit eingebetteten Daten. Mehr braucht es im Standardfall nicht.
Der Empfänger erhält damit die Originaldatei mit den strukturierten Daten. Achten Sie darauf, die vom Programm erzeugte Datei unverändert anzuhängen und nicht etwa einen neuen Ausdruck oder ein erneut gespeichertes PDF.
Wenn Sie Rechnungen über ein Buchhaltungs- oder Rechnungsprogramm erstellen, ist der Versand häufig direkt integriert. Die Software erzeugt die E-Rechnung und verschickt sie in einem Schritt, sodass kein separater Anhang nötig ist.
Eine E-Rechnung dürfen Sie jederzeit versenden, ohne den Empfänger zu fragen, denn er muss sie seit 2025 annehmen können. Eine Zustimmung brauchen Sie nur, wenn Sie statt einer E-Rechnung ein anderes Format verwenden.
Solange Ihre Übergangsfrist läuft, dürfen Sie eine PDF oder Papierrechnung nutzen. Für die PDF benötigen Sie die Zustimmung des Empfängers; eine Papierrechnung ist ohne gesonderte Zustimmung zulässig. Die Zustimmung kann formlos erfolgen, etwa per E-Mail, als Klausel im Vertrag oder per schlüssigem Verhalten, z. B. durch Bezahlen der Rechnung.
Welche Übergangsfrist für Sie gilt, lesen Sie hier:
Fristen und Übergangsregelungen
Anders als in manchen anderen Ländern gibt es in Deutschland derzeit kein zentrales staatliches System, über das Rechnungen verschickt werden müssen. Sie sind auch nicht verpflichtet, ein bestimmtes Netzwerk oder eine bestimmte Plattform zu nutzen.
Netzwerke wie Peppol oder Anbieterplattformen (z. B. die DATEV E-Rechnungsplattform) sind freiwillige Komfortwege, keine Pflicht. Wer sie nutzt, tut das aus Bequemlichkeit oder weil Geschäftspartner sie einsetzen, nicht weil das Gesetz es verlangt.
Aussagen mancher Anbieter, eine Rechnung werde künftig „direkt an die Finanzverwaltung gemeldet“ oder eine bestimmte Plattform sei verpflichtend, beschreiben einen möglichen Zukunftszustand, kein heutiges Muss. Ein solches Meldesystem ist geplant, in den Details aber offen.
Beim Versand zählt, dass die Originaldatei vollständig beim Empfänger ankommt und Ihre eigene Kopie erhalten bleibt.
Bewahren Sie eine Ausgangsrechnung wie jede Rechnung auf: für Rechnungen ab 2025 acht Jahre, im Zweifel länger. Auch hier gilt: die strukturierte Originaldatei, nicht nur ein Ausdruck. Wie E-Rechnungen aufzubewahren sind, behandeln wir gesondert:
Archivierung der digitalen Belege
Auch bei E-Rechnungen kommt es vor, dass eine Rechnung falsch oder unvollständig ist. Die Korrektur folgt denselben Grundsätzen wie bisher, mit einer Anpassung an das strukturierte Format. Wir begleiten Sie dabei und sorgen für die saubere buchhalterische Abbildung.
Im Folgenden klären wir, wann eine Korrektur nötig ist, welche beiden Wege es gibt und was bei der Umsatzsteuer und in der Übergangszeit zu beachten ist.
Bevor Sie korrigieren, lohnt die Frage, ob es überhaupt nötig ist. Kleine Schreibfehler, bei denen der Sinn der Rechnung eindeutig bleibt, machen keine Berichtigung erforderlich und gefährden den Vorsteuerabzug nicht.
Anders ist es, wenn Pflichtangaben falsch sind oder fehlen, etwa ein falscher Betrag, ein falscher Steuersatz, eine fehlende Steuernummer oder eine unzureichende Leistungsbeschreibung. Dann muss die Rechnung berichtigt werden.
War die Rechnung noch nicht verbucht und nicht bezahlt, lässt sie sich in manchen Fällen einfach durch eine korrekte Rechnung ersetzen. Sobald sie verbucht oder bezahlt ist, führt der saubere Weg über Storno oder Berichtigung mit Bezug zur Ursprungsrechnung.
Für die Korrektur einer fehlerhaften Rechnung gibt es zwei anerkannte Wege. Der Bundesfinanzhof erkennt das Storno mit anschließender Neuausstellung als Form der Rechnungsberichtigung an.
Storno und Neurechnung
Sie stornieren die fehlerhafte Rechnung mit einer Stornorechnung, die die Beträge in negativer Form ausweist und auf die Ursprungsrechnung verweist. Anschließend stellen Sie eine neue, korrekte Rechnung mit eigener Nummer aus. Dieser Weg ist besonders bei größeren Fehlern oder Beträgen sauber, weil der alte Posten geschlossen und ein neuer eindeutig eröffnet wird. Viele Empfänger bevorzugen ein einziges schlüssiges Dokument statt eines nachträglichen Berichtigungszettels.
Berichtigungsdokument
Sie ergänzen oder korrigieren die fehlerhaften Angaben mit einem zusätzlichen Dokument, das eindeutig der Ursprungsrechnung zugeordnet ist. Die ursprüngliche Rechnung bleibt bestehen, das Berichtigungsdokument verweist auf sie.
Dieser Weg eignet sich für einzelne, klar benennbare Korrekturen. In der Praxis ist er oft unübersichtlicher als eine saubere Neuausstellung, weshalb viele Betriebe auch bei kleineren Fehlern den Weg über Storno und Neurechnung wählen.
In beiden Fällen bleibt die Ursprungsrechnung archiviert und wird nicht verändert.
Unabhängig vom Weg muss die Korrektur eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweisen. Dieser Bezug erfolgt mindestens über die Rechnungsnummer und das Datum der Ursprungsrechnung.
Ohne diesen Verweis hängen die Buchungen in der Luft, was bei einer Betriebsprüfung zu aufwendigen Erklärungen führt. Der klare Bezug stellt sicher, dass nachvollziehbar bleibt, welche Rechnung korrigiert oder storniert wurde.
Eine Stornorechnung weist außerdem die Beträge negativ aus. Durch die Verrechnung mit der ursprünglichen Rechnung wird die alte Forderung buchhalterisch auf null gesetzt.
Wenn die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung war, sollte auch die Korrektur als E-Rechnung erfolgen, sofern die Pflicht greift. Storno und neue Rechnung werden dann ebenfalls im strukturierten Format erstellt und verweisen auf die Ursprungsrechnung.
Während Ihrer Übergangsfrist ist die Korrektur auch ohne E-Rechnung möglich, im selben Rahmen wie bei der Ausstellung. Was bis wann gilt, lesen Sie unter Fristen und Übergangsregelungen.
Ihre Rechnungssoftware bildet Storno und Neurechnung in der Regel als eigene Vorgänge ab und setzt den Bezug zur Ursprungsrechnung automatisch.
Fehler beim Umsatzsteuer-Ausweis sind heikel. Wird zu viel Steuer ausgewiesen, kann diese nach § 14c UStG geschuldet sein, bis die Rechnung berichtigt ist.
Auch ein doppelter Steuerausweis ist zu vermeiden. Stimmen bei einer ZUGFeRD-Rechnung der sichtbare und der strukturierte Teil nicht überein, kann das als zweite Rechnung gewertet werden, mit dem Risiko einer doppelten Steuerschuld.
In bestimmten Fällen kann eine Berichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken, sodass keine Zinsbelastung entsteht. Das setzt voraus, dass die ursprüngliche Rechnung bestimmte Mindestangaben enthielt. Ob das in Ihrem Fall greift, klären wir gemeinsam.
Bei Projekten mit längerer Laufzeit (etwa im Handwerk, im Bau oder im Projektgeschäft) wird die Vergütung oft in Stufen abgerechnet: über Anzahlungen, Abschlags- oder Teilrechnungen und am Ende eine Schlussrechnung. Auch diese Rechnungen sind seit 2025 im Geschäft mit Unternehmen E-Rechnungen. Wir begleiten Sie bei der korrekten Abbildung.
Einige Klarstellungen vorab, weil hier häufig Missverständnisse bestehen:
Abschlagsrechnungen sind keine vereinfachten Belege. Sie sind vollwertige Rechnungen nach § 14 UStG und müssen alle Pflichtangaben enthalten.
Ebenso wenig lässt sich die Endrechnung, in der die Abschläge verrechnet werden, im strukturierten Format einfach so abbilden. Hier gibt es eine Sonderbehandlung, die wir erklären.
Im Folgenden ordnen wir die Begriffe und zeigen die Pflicht bei Abschlagsrechnungen und die beiden Wege für die Endrechnung.
Die Begriffe werden oft vermischt, unterscheiden sich aber. Eine Anzahlung erfolgt vor Erbringung der Leistung, eine Abschlagsrechnung rechnet bereits erbrachte Teilleistungen während eines laufenden Auftrags ab.
Die Schlussrechnung (umsatzsteuerlich auch Endrechnung genannt) fasst am Ende die gesamte Leistung zusammen und verrechnet alle zuvor erhaltenen Anzahlungen und Abschläge. Übrig bleibt der noch offene Restbetrag.
Für die E-Rechnung sind vor allem die Abschlagsrechnungen während des Projekts und die Endrechnung am Schluss relevant. Beide folgen den allgemeinen Regeln zur Rechnungsstellung.
Eine Abschlagsrechnung ist eine vollwertige Rechnung nach § 14 UStG. Sie muss alle Pflichtangaben enthalten und im Geschäft mit Unternehmen seit 2025 als E-Rechnung ausgestellt werden, sobald die Pflicht greift.
Wie bei jeder Rechnung ist die Umsatzsteuer auszuweisen. Bei Handwerkerleistungen ist zudem der Lohnanteil gesondert auszuweisen, damit Ihre Kunden ihn steuerlich geltend machen können. Das gilt auch für Abschlagsrechnungen.
Sinnvoll ist der Hinweis, dass es sich um eine Abschlagsrechnung handelt und dass die geleisteten Abschläge in der Schlussrechnung angerechnet werden. So bleibt der Zusammenhang über die Stufen hinweg erkennbar.
Ihr Rechnungsprogramm muss für Abschlagsrechnungen ZUGFeRD oder XRechnung unterstützen. Viele Programme bilden Anzahlungs-, Abschlags- und Schlussrechnungen als eigene Vorgänge ab und verrechnen die Abschläge automatisch.
Die Schwierigkeit liegt in der Endrechnung. In ihr werden die bereits abgerechneten Teilentgelte abgesetzt, und genau diese Absetzung lässt sich im strukturierten Format derzeit nicht ohne Weiteres vollständig abbilden.
Im einfachen Fall einer einzelnen Leistung ist das unproblematisch. Sobald aber mehrere Anzahlungen und Abschläge zu verrechnen sind, stößt die strukturierte Darstellung an Grenzen.
Für diese Fälle gibt es zwei gangbare Wege, zwischen denen Sie wählen.
Endrechnung mit Anlage
Sie stellen weiterhin eine Endrechnung aus und bilden die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang ab. Voraussetzung ist, dass der strukturierte Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hinweist.
Diese vom Bundesfinanzministerium vorgesehene Regelung kann auch über das Jahr 2027 hinaus angewendet werden.
Restrechnung
Statt einer Endrechnung, die alle Abschläge auflistet und absetzt, stellen Sie eine Restrechnung über den noch offenen Betrag aus. Sie rechnen nur die verbliebene Leistung ab und vermeiden so die Absetzung der Teilentgelte im strukturierten Teil. Dieser Weg ist im Alltag oft der einfachere, weil er ohne die problematische Verrechnung in der strukturierten Datei auskommt.
Beide Wege sind zulässig. Welcher zu Ihnen passt, hängt von Ihrem Abrechnungsmodell und Ihrer Software ab.
Achten Sie darauf, dass die Pflichtangaben der Schlussrechnung selbst im strukturierten Teil stehen. Nur die Absetzung der Teilentgelte darf in die referenzierte Anlage, nicht die Pflichtangaben der Rechnung.
Für die meisten Betriebe mit Abschlagsrechnungen ist der Weg über die Restrechnung der unkomplizierteste. Sie umgehen die Verrechnung im strukturierten Teil und stellen am Ende schlicht den offenen Rest in Rechnung.
Wer aus Gründen der Übersicht eine klassische Endrechnung mit Auflistung aller Abschläge bevorzugt, nutzt die Anlage-Lösung. Wichtig ist in beiden Fällen, dass die Abschlagsrechnungen zuvor sauber erstellt wurden, weil sie die Grundlage der Schlussabrechnung bilden.
Branchenspezifische Besonderheiten (etwa im Bau mit Verträgen nach VOB oder bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) behandeln wir unter Besonderheiten im Handwerk. Welcher Weg für Ihre Projekte sinnvoll ist, klären wir gemeinsam.
Das Gutschriftverfahren ist im Geschäftsleben verbreitet, etwa bei Provisionen oder im Handelsvertreterbereich. Mit der E-Rechnung stellt sich die Frage, wer in diesem umgekehrten Verfahren das Format schuldet. Wir ordnen das für Sie ein und übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Eine Klarstellung vorab, weil hier zwei Dinge oft verwechselt werden:
Eine Gutschrift im hier gemeinten Sinn ist nicht die Korrektur einer früheren Rechnung. Gemeint ist die Gutschrift als Abrechnungsweg, bei dem der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt. Die Korrektur einer früheren Rechnung wird stattdessen als „Korrekturrechnung“ oder „Stornorechnung“ bezeichnet.
Der Kernpunkt für die E-Rechnung: Wer abrechnet, schuldet das Format. Bei der Gutschrift ist das der Leistungsempfänger, also derjenige, der die Leistung bezieht und darüber abrechnet.
Im Folgenden erklären wir, was eine Gutschrift ist, wer das E-Rechnungsformat schuldet und welche typischen Konstellationen betroffen sind.
Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird, sofern dies vorher vereinbart wurde. Die Rollen sind also vertauscht: Nicht der leistende Unternehmer schreibt die Rechnung, sondern sein Kunde rechnet die bezogene Leistung ab.
Voraussetzung ist eine Vereinbarung vor der Abrechnung; diese kann sich aus Verträgen ergeben und ist an keine besondere Form gebunden. Die Gutschrift muss die Angabe „Gutschrift“ enthalten und ansonsten dieselben Pflichtangaben wie eine Rechnung. Der leistende Unternehmer teilt dem Aussteller dafür seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.
Verwechseln Sie diese Gutschrift nicht mit der alltagssprachlichen „Gutschrift“ im Sinne einer Storno- oder Korrekturbuchung. Die Korrektur einer früheren Rechnung ist etwas anderes; wie Korrektur und Storno funktionieren, lesen Sie unter Stornieren und korrigieren.
Hier liegt der Punkt, der das Gutschriftverfahren besonders macht. Das Gutschriftverfahren gilt für alle umsatzsteuerlichen Sachverhalte, die auch für Rechnungen gelten, und damit auch für die E-Rechnung.
Daraus folgt: Besteht für den abgerechneten Umsatz eine E-Rechnungspflicht, muss auch die Gutschrift als E-Rechnung ausgestellt werden. Und weil der Leistungsempfänger die Gutschrift ausstellt, schuldet er das Format. Nicht der Leistende, sondern sein Kunde muss die E-Rechnung erzeugen.
Das ist die umgekehrte Logik zur normalen Rechnung: Sonst erstellt der Leistende die E-Rechnung. Im Gutschriftverfahren erstellt sie der Leistungsempfänger. Er trägt die technische Verantwortung für das richtige Format.
Das Gutschriftverfahren findet sich vor allem dort, wo der Auftraggeber die Abrechnung übernimmt. Zwei Konstellationen sind besonders häufig.
Im Provisionsbereich rechnet das Unternehmen die Provision seines Vermittlers oft selbst per Gutschrift ab. Ähnlich ist es bei Handelsvertretern: Der vertretene Hersteller oder Konzern stellt dem Handelsvertreter eine Gutschrift über dessen Vermittlungsleistung aus. In beiden Fällen ist der Abrechnende (das Unternehmen, der Konzern) der Leistungsempfänger und damit für die E-Rechnung zuständig.
Wenn Sie also als Unternehmen Provisionen per Gutschrift abrechnen, sind Sie es, der die E-Rechnung erzeugen muss, sobald die Pflicht greift.
Eine Besonderheit der Gutschrift ist das Widerspruchsrecht. Widerspricht der Empfänger der Gutschrift (also der leistende Unternehmer) dem Dokument, verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung.
Das ist im laufenden Geschäft selten, sollte aber bedacht werden: Eine widersprochene Gutschrift kann nicht mehr als Rechnung dienen, mit Folgen für den Vorsteuerabzug. Stimmen die Angaben, ist das kein Thema; bei Unstimmigkeiten klären die Beteiligten das vor einem Widerspruch.
Beim Gutschriftverfahren klären wir gemeinsam, wer abrechnet und damit das Format schuldet, und übernehmen die Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Wartungs- oder Leasingverträgen diente bisher oft der Vertrag selbst als Rechnung. Mit der E-Rechnung stellt sich die Frage, wie das künftig läuft und ob nun monatliche Rechnungen nötig werden. Die Antwort ist entlastend, und wir ordnen sie für Sie ein.
Eine Klarstellung vorab: Sie müssen bei einem laufenden Vertrag nicht jeden Monat eine neue E-Rechnung erstellen. Bei Dauerschuldverhältnissen genügt eine einmalige E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum.
Grundlage ist, dass ein Vertrag als Rechnung gelten kann, wenn er die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält. Diese Logik überträgt sich auf die E-Rechnung.
Im Folgenden erklären wir die einmalige Initial-E-Rechnung, den Umgang mit Bestandsverträgen und die Fälle, in denen eine neue E-Rechnung nötig wird.
Zunächst der Ausgangspunkt: Ein Vertrag kann selbst als Rechnung dienen, soweit er die nach dem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Pflichtangaben enthält, etwa Namen und Anschriften beider Seiten, das Entgelt, den Steuersatz und den Steuerbetrag.
Bei Dauerschuldverhältnissen wird typischerweise nicht monatlich eine Rechnung erstellt; stattdessen trägt der Vertrag in Verbindung mit den Zahlungsbelegen die Rechnungsfunktion. Genau hier setzt die Regelung zur E-Rechnung an.
Problematisch ist bei Verträgen als Rechnung allerdings, dass ab 01.01.2027/01.01.2028 eine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen gelten kann. Ist dies der Fall, kann der Vertrag insoweit nicht mehr als Rechnung anerkannt werden, da Verträge i. d. R. nicht in den Formaten für E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) erstellt werden. Aus diesem Grund ist dann die erstmalige Ausstellung einer E-Rechnung nach den folgenden Grundlagen nötig.
Besteht eine Pflicht zur E-Rechnung, genügt bei einem Dauerschuldverhältnis eine einmalige E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum, etwa für den ersten Monat nach Mietbeginn.
In dieser E-Rechnung ist der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten, oder es ergibt sich aus dem sonstigen Inhalt klar, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Diese einmalige Erteilung hat abgeltende Wirkung: Solange sich die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nicht ändern, müssen Sie keine weiteren E-Rechnungen erstellen.
Sie schreiben nicht jeden Monat eine neue Rechnung. Eine einmalige Initial-E-Rechnung mit Vertragsbezug genügt, solange Betrag und übrige Pflichtangaben gleich bleiben.
Die abgeltende Wirkung endet, sobald sich die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben ändern. Dann ist die bestehende E-Rechnung zu berichtigen oder eine neue auszustellen.
Der klassische Fall ist eine Anpassung des Entgelts, etwa eine Mieterhöhung. Ändert sich der vereinbarte Betrag, brauchen Sie eine neue Initial-E-Rechnung, die den geänderten Stand abbildet. Bei Anpassungen des Vertrags gilt dasselbe.
Prüfen Sie bei jeder Vertragsänderung, ob sich eine Pflichtangabe ändert. Eine reine Änderung interner Abreden ohne Auswirkung auf die Rechnungsangaben löst keine neue E-Rechnung aus; eine Änderung des Betrags hingegen schon.
Für bereits bestehende Dauerrechnungen gibt es eine Erleichterung. Verträge und Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilt wurden (etwa auf Papier oder als PDF), müssen nicht zusätzlich als E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
Das bedeutet: Bestehende Verträge müssen Sie nicht allein wegen der E-Rechnung neu aufsetzen. Erst wenn sich nach diesem Zeitpunkt etwas an den Pflichtangaben (was Pflichtangaben sind, lesen Sie unter So erstellen Sie eine E-Rechnung) ändert oder ein neuer Vertrag geschlossen wird, erstellen Sie eine Initial-E-Rechnung. Spätestens bis zum Auslaufen der für Sie geltenden Übergangsregelung ist diese initiale E-Rechnung zu erteilen. Wie die Übergangsfristen verlaufen, lesen Sie unter Fristen und Übergangsregelungen.
Für die Verarbeitung benötigen wir die Initial-E-Rechnung mit dem Vertragsbezug sowie spätere Berichtigungen, falls sich etwas ändert.
Die Übergabe läuft über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine individuelle Upload-Adresse.
Sagen Sie uns Bescheid, wenn sich ein Vertrag ändert, damit wir die neue E-Rechnung sauber zuordnen können.
Im Alltag sammeln sich viele kleine Belege an: die Tankquittung, der Parkschein, die Bewirtung im Café. Bei der E-Rechnung stellt sich die Frage, ob auch diese nun im strukturierten Format vorliegen müssen. Die Antwort ist beruhigend, und wir ordnen sie für Sie ein.
Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht:
Es ist nicht so, dass auch der Tankbeleg künftig eine E-Rechnung sein müsste. Kleinbetragsrechnungen sind ausdrücklich von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Was eine Kleinbetragsrechnung ist, regelt § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Für diese Belege gelten ohnehin vereinfachte Anforderungen.
Im Folgenden erklären wir die 250-Euro-Grenze, die vereinfachten Pflichtangaben und was beim Empfang und bei der Übergabe an uns zu beachten ist.
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt. Der Betrag bezieht sich auf die gesamte Rechnung einschließlich Umsatzsteuer, nicht auf einzelne Positionen.
Für solche Rechnungen sieht das Umsatzsteuerrecht vereinfachte Pflichtangaben vor. Sie müssen also weniger enthalten als eine vollständige Rechnung.
| Merkmal | Kleinbetragsrechnung |
|---|---|
| Grenze | bis 250 Euro brutto (inkl. Umsatzsteuer) |
| Rechtsgrundlage | § 33 UStDV |
| E-Rechnungspflicht | nein, ausgenommen |
| Pflichtangaben | vereinfacht |
Kleinbetragsrechnungen gehören zu den Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht. Neben ihnen sind auch steuerfreie Leistungen bestimmter Art und Fahrausweise ausgenommen.
Das bedeutet konkret: Für einen Beleg bis 250 Euro muss niemand eine E-Rechnung ausstellen. Eine Tankquittung, ein Parkschein oder eine kleine Restaurantrechnung darf weiterhin als gewöhnlicher Beleg ausgegeben werden.
Der Großteil der kleinen Alltagsbelege fällt unter diese Ausnahme. Für Tankquittungen, Parkscheine und ähnliche Belege ändert sich durch die E-Rechnung nichts.
Auch wenn die Anforderungen vereinfacht sind, müssen einige Angaben vorhanden sein. Eine Kleinbetragsrechnung enthält den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der Leistung sowie das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe und den anzuwendenden Steuersatz.
Anders als bei einer vollständigen Rechnung müssen also weder der Leistungsempfänger noch eine fortlaufende Rechnungsnummer angegeben werden. Das macht diese Belege im Alltag praktisch.
Auch wenn Kleinbeträge von der Ausstellungspflicht ausgenommen sind, kann es sein, dass Sie eine Rechnung über mehr als 250 Euro erhalten, die als E-Rechnung kommt. Für den Empfang von E-Rechnungen gilt für Sie als Unternehmen die allgemeine Pflicht.
Für Kleinbeträge selbst brauchen Sie nichts Besonderes; sie kommen weiter als gewöhnliche Belege. Wie Sie E-Rechnungen grundsätzlich empfangen, behandeln wir gesondert:
So empfangen Sie E-Rechnungen ab 01.01.2025
Kleinbetragsbelege übergeben Sie uns wie gewohnt über den vereinbarten Weg. Da es sich nicht um strukturierte E-Rechnungen handelt, reicht der Beleg in der bisher üblichen Form.
Bei Kleinbeträgen sammeln Sie die Belege wie bisher, wir übernehmen die Verbuchung.
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Bewirtungskosten sind steuerlich attraktiv: 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar, die Vorsteuer sogar in voller Höhe. Mit der E-Rechnung tauchen nun zwei Fragen auf, die oft vermischt werden. Wir trennen sie für Sie und übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht:
Es ist nicht so, dass seit 2025 jede Bewirtungsrechnung eine E-Rechnung sein müsste. Die allermeisten Restaurantrechnungen bleiben außen vor, weil sie unter eine Ausnahme fallen.
Zu unterscheiden sind zwei Ebenen:
Erstens die Frage, ob das Restaurant überhaupt eine E-Rechnung ausstellen muss.
Zweitens die Frage, was Sie für den Betriebsausgabenabzug brauchen. Hier kommt der Bewirtungsbeleg ins Spiel, den das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 neu geregelt hat.
Im Folgenden behandeln wir beide Ebenen nacheinander, erklären das Zusammenspiel von E-Rechnung und Bewirtungsbeleg und räumen die typischen Missverständnisse aus.
Die erste Frage betrifft die E-Rechnungspflicht des Restaurants. Und hier gibt die 250-Euro-Grenze für die meisten Fälle Entwarnung.
Restaurantrechnungen sind fast immer Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto. Solche Kleinbeträge sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Das Restaurant muss dafür also keine E-Rechnung ausstellen. Mehr zur Kleinbetragsrechnung lesen Sie hier:
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
Erst wenn die Rechnung über 250 Euro liegt und es sich um ein Geschäft zwischen inländischen Unternehmern handelt, greift die E-Rechnungspflicht für das Restaurant, und das auch erst nach Ablauf der für das Restaurant geltenden Übergangsfrist.
Für das typische Geschäftsessen ändert sich nichts: Liegt die Rechnung unter 250 Euro, bleibt sie eine gewöhnliche Rechnung. Eine E-Rechnung wird erst bei größeren Bewirtungen über 250 Euro im Geschäft zwischen Unternehmen zum Thema, etwa bei einer größeren Firmenfeier oder einem Catering.
Die zweite Ebene ist von der ersten unabhängig: Damit das Finanzamt die Bewirtung als Betriebsausgabe anerkennt, brauchen Sie bestimmte Nachweise, egal ob die Rechnung eine E-Rechnung ist oder nicht.
Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 hat diese Nachweisanforderungen neu geordnet. Es gilt für Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025 und ersetzt das frühere Schreiben aus dem Jahr 2021. Die Grundanforderungen sind im Kern gleich geblieben, unterscheiden aber klar nach der Höhe der Rechnung.
Rechnungen bis 250 Euro
Die Rechnung muss enthalten: Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs, das Ausstellungsdatum, eine Leistungsbeschreibung und den Preis. Bei der Leistungsbeschreibung genügen Angaben wie „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“; allgemeine Angaben wie „Speisen und Getränke“ reichen nicht.
Zusätzlich verlangt das Finanzamt den Leistungszeitpunkt. Er ist zwar keine Pflichtangabe einer Kleinbetragsrechnung, für den Betriebsausgabenabzug aber nötig.
In beiden Fällen brauchen Sie zusätzlich einen Eigenbeleg: den Bewirtungsbeleg.
Die Rechnung allein genügt nicht. Für den Abzug müssen Sie Anlass und Teilnehmer der Bewirtung dokumentieren. Das geschieht über einen formlosen Eigenbeleg, den Sie zeitnah erstellen und unterschreiben.
Auf dem Eigenbeleg halten Sie Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen fest. Je genauer und nachvollziehbarer der Anlass beschrieben ist, desto sicherer ist der Abzug; knappe oder unverständliche Angaben erhöhen das Risiko, dass das Finanzamt den Abzug versagt.
Bei größeren Bewirtungen über 250 Euro im Geschäft mit Unternehmen kann die Rechnung eine E-Rechnung sein. Dann gilt es, E-Rechnung und Eigenbeleg sauber zusammenzuführen.
Die E-Rechnung (etwa eine ZUGFeRD- oder XRechnung-Datei) ist das maßgebliche Rechnungsdokument und im Originalformat aufzubewahren. Den Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern erstellen Sie weiterhin als eigenes Dokument und verknüpfen ihn mit der E-Rechnung. Sie dürfen die strukturierten Daten der E-Rechnung nicht verändern; Ihre Ergänzungen gehören in den separaten Eigenbeleg.
Ein praktischer Hinweis aus dem BMF-Schreiben: Ein zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann über die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung ausgewiesen werden. Bei der Aufbewahrung sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.
Für die Verarbeitung benötigen wir beides: die Bewirtungsrechnung im Originalformat (bei einer E-Rechnung die strukturierte Datei) und den dazugehörigen Eigenbeleg.
Die Übergabe läuft über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine individuelle Upload-Adresse. Wie die Übermittlung an uns abläuft, lesen Sie unter E-Rechnungen an unsere Kanzlei übergeben. Achten Sie darauf, dass Rechnung und Eigenbeleg zusammen bei uns ankommen, damit wir den Abzug sauber zuordnen können.
Bei der Bewirtung sammeln Sie Rechnung und Eigenbeleg, wir übernehmen die steuerliche Einordnung und den Abzug.
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Wenn Sie für eine Behörde oder einen anderen öffentlichen Auftraggeber arbeiten, sind Ihnen vielleicht Begriffe wie „XRechnung“, „Leitweg-ID“ oder „OZG-RE“ begegnet. Diese gehören zu einem eigenen Bereich der E-Rechnung, und wir ordnen ihn für Sie ein.
Eine Klarstellung vorab, weil hier oft etwas vermischt wird: Die E-Rechnung an Behörden (kurz B2G für Business-to-Government) ist nicht dasselbe wie die seit 2025 geltende Pflicht im Geschäft zwischen Unternehmen. Sie ist älter und folgt eigenen Vorgaben.
Im Mittelpunkt dieses Bereichs steht die Leitweg-ID. Sie ist der Punkt, an dem die meisten Rückfragen entstehen.
Im Folgenden erklären wir, was B2G bedeutet, was die Leitweg-ID ist, wo sie eingetragen wird und warum Sie sie im normalen Geschäft mit Unternehmen nicht brauchen.
B2G steht für Rechnungen von Unternehmen an öffentliche Auftraggeber, also an Behörden und Stellen der öffentlichen Verwaltung. Für diesen Bereich gilt die E-Rechnung schon länger als im Geschäft zwischen Unternehmen.
An öffentliche Auftraggeber ist die E-Rechnung im Format XRechnung der vorgeschriebene Standard. Wer also eine Leistung für eine Behörde abrechnet, stellt seine Rechnung in der Regel als XRechnung und übermittelt sie über den vorgegebenen Weg.
Die E-Rechnungspflicht im B2G-Bereich ist nicht neu. Sie besteht für Rechnungen an Stellen der Bundesverwaltung bereits seit Ende 2020; die Länder haben eigene Regelungen und Termine. Die seit 2025 geltende Pflicht zwischen Unternehmen ist davon zu unterscheiden.
Die Leitweg-ID ist das Kernstück der E-Rechnung an Behörden. Sie ist eine eindeutige Kennung, die als digitale Adresse innerhalb der Verwaltung dient.
Mit ihr lässt sich eine eingehende E-Rechnung korrekt zustellen und an die richtige Stelle innerhalb der Behörde weiterleiten und automatisch verarbeiten. Ohne diese Angabe wird die Rechnung von den Eingangsplattformen in der Regel abgelehnt. Die Leitweg-ID ist damit eine Pflichtangabe auf jeder E-Rechnung an einen öffentlichen Auftraggeber.
Die Leitweg-ID hat in der Rechnung einen festen Platz. Das ist hilfreich zu wissen, weil eine Rechnungssoftware sie an dieser Stelle einfügt.
In der XRechnung wird die Leitweg-ID im Feld „Käuferreferenz“ (englisch Buyer Reference, technisch BT-10) angegeben. Achten Sie auf die korrekte Schreibweise ohne überflüssige Leerzeichen, damit die Rechnung nicht abgelehnt wird. In einer Rechnungssoftware lässt sich die Leitweg-ID meist im Profil des Auftraggebers hinterlegen, sodass sie bei jeder Rechnung automatisch an der richtigen Stelle steht.
Sie müssen sich die Leitweg-ID nicht selbst ausdenken: Der öffentliche Auftraggeber teilt sie Ihnen mit (meist im Auftrag oder in der Bestellung) und ist dazu auch verpflichtet. Fehlt sie, fragen Sie beim Auftraggeber nach.
Für die Übermittlung an Behörden gibt es vorgegebene Wege. Welcher gilt, hängt vom jeweiligen Auftraggeber ab.
Für Stellen des Bundes stehen zentrale Rechnungseingangsplattformen bereit; die Verwaltung stellt zunehmend auf die Plattform OZG-RE um. Daneben nutzen viele Stellen das Peppol-Netzwerk für den Empfang. Länder und Kommunen setzen teils eigene Portale ein. Beachten Sie deshalb stets die Vorgaben Ihres konkreten Auftraggebers; in der Regel werden Sie rechtzeitig informiert, welcher Weg und welche Plattform für Sie gilt.
Hier liegt der Punkt, der oft für Verwirrung sorgt. Die Leitweg-ID gehört allein zum Bereich der Behörden.
Im normalen Geschäft zwischen Unternehmen (also bei der seit 2025 geltenden E-Rechnung im B2B-Bereich) brauchen Sie keine Leitweg-ID. Das gleichnamige technische Feld kann dort allenfalls für eine interne Referenz wie eine Kostenstellen- oder Projektnummer genutzt werden, ist dann aber keine Leitweg-ID.
Bei Rechnungen an Behörden achten Sie auf Format und Leitweg-ID, wir übernehmen die Verarbeitung.
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Seit 2025 gilt im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) die E-Rechnung als Regelfall. Für den Empfang gilt die Pflicht bereits ohne Übergangsfrist, für den eigenen Rechnungsausgang gewährt der Gesetzgeber gestaffelte Übergangsfristen bis Ende 2026 beziehungsweise Ende 2027.
Hier lesen Sie, ab wann Sie E-Rechnungen versenden müssen, was in der Zwischenzeit erlaubt ist und worauf Sie sich bei Ihren Ausgangsrechnungen einstellen sollten. Die technische Einrichtung und die Anbindung an DATEV begleiten wir mit Ihnen.
Vorab einige Klarstellungen, weil zum Rechnungsausgang häufig Missverständnisse bestehen:
Die E-Rechnung ist kein reines 2028-Thema: Empfangen müssen Sie bereits seit 2025, und für größere Betriebe beginnt die Versandpflicht schon 2027. Eine PDF-Datei ist umsatzsteuerlich keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung, auch dann, wenn sie ordentlich aussieht und alle Angaben enthält.
Wenn Ihr Umsatz unter der 800.000-Euro-Grenze liegt, dürfen Sie zwar bis Ende 2027 weiter PDF- oder Papierrechnungen verschicken. Ihr Geschäftskunde muss diese aber nicht zwingend akzeptieren. Rechnungen an Privatkunden (B2C) sind von der E-Rechnungspflicht ohnehin nicht betroffen.
Im Folgenden trennen wir zunächst Empfang und Versand, ordnen die Übergangsfristen ein und gehen darauf ein, warum die zweite Frist im Ausgang in der Praxis kaum Spielraum schafft.
Bei der E-Rechnung werden zwei Pflichten oft vermischt, die getrennt zu betrachten sind. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können, gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen, ohne Übergangsfrist und unabhängig von der Größe.
Für den Empfang genügt in der Regel ein E-Mail-Postfach, an das Lieferanten die strukturierte Datei senden. Sie müssen also seit 2025 in der Lage sein, eine XRechnung oder eine ZUGFeRD-Datei entgegenzunehmen und aufzubewahren.
Die Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen und zu versenden, greift dagegen erst nach Ablauf der Übergangsfristen. Wann das für Sie der Fall ist, hängt vom Jahr und von Ihrem Vorjahresumsatz ab.
Den Empfang sollten Sie unabhängig von Ihrem eigenen Versand sicherstellen. Schon heute können Lieferanten Ihnen E-Rechnungen schicken, und eine nicht abrufbare Datei verzögert die Bearbeitung und den Vorsteuerabzug.
Für die Ausstellung von Rechnungen sieht das Gesetz eine gestaffelte Einführung vor (§ 27 Abs. 38 UStG). In der Übergangszeit dürfen Sie unter bestimmten Bedingungen noch Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken, danach nur noch strukturierte E-Rechnungen nach der europäischen Norm EN 16931.
Welche Variante in welchem Zeitraum zulässig ist, fasst die folgende Tabelle zusammen.
| Zeitraum (Umsatz ausgeführt) | Aussteller | Im Rechnungsausgang zulässig |
|---|---|---|
| 2025 und 2026 | alle Unternehmen | Papierrechnung; mit Zustimmung des Empfängers auch PDF oder anderes elektronisches Format |
| 2027 | Gesamtumsatz 2026 bis 800.000 € | wie 2025/2026 (Papier; PDF mit Zustimmung) |
| 2027 | Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € | nur noch E-Rechnung (strukturiertes Format nach EN 16931) |
| ab 2028 | alle Unternehmen | nur noch E-Rechnung (vorbehaltlich der Ausnahmen) |
Bis Ende 2026: alle Aussteller
Für Umsätze, die Sie 2025 oder 2026 ausführen, dürfen Sie weiterhin Papierrechnungen versenden. Ein PDF oder ein anderes nicht strukturiertes Format ist ebenfalls zulässig, allerdings nur mit Zustimmung des Empfängers.
Diese Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn der Empfänger die PDF-Rechnung ohne Widerspruch bezahlt.
Ab 2027: die 800.000-Euro-Grenze
Ab 2027 trennt sich der Weg nach dem Vorjahresumsatz. Es zählt der Gesamtumsatz des Jahres 2026: Liegt er über 800.000 Euro, müssen Sie ab dem 1. Januar 2027 im B2B-Bereich E-Rechnungen ausstellen.
Liegt Ihr Gesamtumsatz 2026 bei höchstens 800.000 Euro, verlängert sich die Übergangsregelung für Sie bis zum 31. Dezember 2027. Sie dürfen in diesem Jahr also weiterhin Papier- oder (mit Zustimmung) PDF-Rechnungen verschicken.
Die Grenze bemisst sich am Gesamtumsatz des Vorjahres, nicht am laufenden Jahr. Wer 2026 knapp über 800.000 Euro liegt, ist im Jahr 2027 versandpflichtig, auch wenn der Umsatz danach wieder sinkt.
Ab 2028: Pflicht für alle
Spätestens ab dem 1. Januar 2028 gilt die E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Bereich für alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz. Papier- und PDF-Rechnungen sind dann nur noch in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt.
Die Verlängerung bis Ende 2027 für Aussteller bis 800.000 Euro existiert rechtlich. In der Praxis lässt sie sich für Ausgangsrechnungen an Unternehmen aber kaum verlässlich nutzen. Der Grund ist eine Lücke auf der Empfängerseite.
Wer eine Rechnung erhält, trägt das Risiko für den eigenen Vorsteuerabzug. Erhält Ihr Geschäftskunde im Jahr 2027 eine PDF-Rechnung, hängt deren Zulässigkeit allein von Ihrem Umsatz (als Lieferant) des Jahres 2026 ab. Diese Information ist der Rechnung nicht zu entnehmen, und der Empfänger kann sie nicht überprüfen.
Hatten Sie 2026 höchstens 800.000 Euro Umsatz, ist die PDF zulässig und der Vorsteuerabzug des Empfängers unkritisch. Lagen Sie darüber, hätte eine E-Rechnung versendet werden müssen, und der Empfänger, der nur eine PDF in Händen hält, riskiert seinen Vorsteuerabzug.
Besteht eine E-Rechnungspflicht, wird aber nur eine sonstige Rechnung ausgestellt (zum Beispiel eine PDF), ist der Vorsteuerabzug beim Empfänger grundsätzlich nicht zulässig. Er lässt sich nur über objektive Nachweise sichern. Diesen Aufwand wollen viele Empfänger vermeiden.
Aus Sicht des Empfängers ist der einfachste Weg, dieses Risiko zu umgehen, von allen Lieferanten eine E-Rechnung zu verlangen, unabhängig davon, wie groß der Lieferant ist.
Für Ihre Ausgangsrechnungen an Unternehmen bedeutet das, dass Sie sich besser nicht auf die zweite Übergangsfrist verlassen. Wer weiter PDFs verschickt, riskiert Rückfragen, verzögerte Zahlungen oder die Bitte, die Rechnung als E-Rechnung neu auszustellen. Wir empfehlen daher, den Rechnungsausgang frühzeitig umzustellen, idealerweise unabhängig von der 800.000-Euro-Grenze.
Nicht jede Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden. Von der Pflicht ausgenommen sind insbesondere:
Die Umstellung auf E-Rechnungen im Ausgang lässt sich in wenigen Schritten angehen. Im Kern geht es darum, dass Ihre Rechnungssoftware ein zulässiges Format erzeugt und Ihre Stammdaten vollständig sind.
Im Zusammenhang mit der E-Rechnung taucht oft der Begriff „Meldesystem“ auf und damit die Sorge, der Staat lese künftig jede Rechnung in Echtzeit mit. Wir ordnen das für Sie ein und nehmen die Unsicherheit.
Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht:
Es ist nicht so, dass Sie heute schon jede Rechnung in Echtzeit ans Finanzamt melden müssten. Eine solche Meldepflicht gibt es aus der E-Rechnung heraus derzeit nicht.
Worauf es ankommt, ist die Trennung dreier Dinge: was heute gilt, was kommt und was davon noch offen ist. Genau diese Trennung ist der rote Faden.
Im Folgenden erklären wir, was die EU-Reform ViDA vorsieht, ab wann ein Meldesystem greift und wie der Stand in Deutschland ist.
Beginnen wir mit dem, was bereits Realität ist: die E-Rechnung. Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; das Ausstellen folgt gestaffelt. Wie die Fristen verlaufen, behandeln wir gesondert:
Fristen und Übergangsregelungen
Die E-Rechnung wird zwischen den Geschäftspartnern ausgetauscht, vom Aussteller zum Empfänger. Eine automatische Meldung an die Finanzverwaltung ist damit heute nicht verbunden.
Heute gilt nur die E-Rechnung selbst. Eine laufende Meldung Ihrer Rechnungen an das Finanzamt ist daraus nicht abzuleiten, für reine Inlandsgeschäfte schon gar nicht.
ViDA steht für „VAT in the Digital Age“, ein Reformpaket der Europäischen Union zur Modernisierung der Mehrwertsteuer. Es zielt unter anderem darauf ab, Umsatzsteuerbetrug einzudämmen.
Das Paket wurde vom Rat der Europäischen Union am 11. März 2025 beschlossen und ist im April 2025 in Kraft getreten. Umgesetzt wird es schrittweise über mehrere Jahre, bis 2035. Beschlossen ist damit der europäische Rahmen; die konkrete Ausgestaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten folgt erst.
Ein tragender Baustein von ViDA ist ein transaktionsbezogenes Meldesystem. Hier sind der Anwendungsbereich und der Zeitpunkt ausschlaggebend.
Das Meldesystem greift ab dem 1. Juli 2030, und zwar zunächst nur für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Umsätze zwischen Unternehmen, also Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für diese Umsätze wird die E-Rechnung verpflichtend, und jede Transaktion ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsausstellung digital zu melden. Das System ersetzt die bisherige Zusammenfassende Meldung. Eine vorherige Freigabe der Rechnung durch die Behörde, wie sie in manchen anderen Ländern üblich ist, ist nicht vorgesehen.
Das EU-Meldesystem betrifft ab 2030 zunächst nur grenzüberschreitende Geschäfte zwischen Unternehmen. Wenn Sie ausschließlich innerhalb Deutschlands tätig sind, ist dieser Teil für Sie zunächst nicht einschlägig.
Dass die E-Rechnung zeitlich vorgezogen wurde, hat einen Grund: Sie ist die technische Voraussetzung für ein solches Meldesystem. Ohne strukturierte Rechnungsdaten gäbe es keine verlässliche Grundlage für eine Meldung.
Neben der europäischen Ebene ist ein nationales deutsches Meldesystem im Gespräch. Hier ist Sorgfalt bei der Einordnung geboten, denn vieles ist noch nicht entschieden.
Ein nationales Meldesystem ist im Koalitionsvertrag vorgesehen; die Idee ist, nationale und grenzüberschreitende Anforderungen in einem System zusammenzuführen, um Unternehmen nicht doppelt zu belasten. Nach derzeitigem Stand gibt es dafür aber weder einen Zeitplan noch einen konkreten Vorschlag, wie ein deutsches Meldesystem aussehen soll. Die für ein Meldesystem nötigen gesetzlichen Änderungen will die Bundesregierung dem Gesetzgeber zu gegebener Zeit vorschlagen. Der Start des deutschen Systems ist nicht vor der Umsetzung der europäischen Lösung angedacht.
Das deutsche Meldesystem ist geplant, aber noch nicht geltendes Recht. Es gibt bislang keinen festen Zeitplan und keine konkrete Ausgestaltung. Aussagen, die ein bestimmtes Datum oder Verfahren als sicher darstellen, sind mit Vorsicht zu betrachten.
Für die meisten Mandanten mit Inlandsgeschäft ist das Meldesystem derzeit nicht akut. Die beste Vorbereitung ist ohnehin schon im Gange: eine saubere Umsetzung der E-Rechnung.
Wer heute strukturierte Rechnungsdaten korrekt erzeugt, empfängt und aufbewahrt, hat die Grundlage gelegt, auf der ein künftiges Meldesystem aufsetzt. Sobald sich der Rahmen konkretisiert, informieren wir Sie rechtzeitig und ordnen ein, was für Sie zu tun ist.
Beim Ausblick auf das Meldesystem behalten wir die Entwicklung für Sie im Blick, Sie setzen die heutigen Anforderungen sauber um.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Manche Anbieter werben damit, dass ihre Plattform Rechnungen „direkt an die Finanzverwaltung“ übermittle, und mancher fragt sich, ob er ohne eine bestimmte Plattform überhaupt gesetzeskonform ist. Wir ordnen das für Sie ein.
Zwei Klarstellungen vorab, weil hier zwei verbreitete Irrtümer bestehen.
Erstens: Sie müssen keine bestimmte Plattform nutzen, um die Vorgaben zu erfüllen.
Zweitens: Ihre E-Rechnung meldet sich nicht automatisch ans Finanzamt.
Um beide Punkte einzuordnen, hilft ein Blick auf die Kette, in der diese Begriffe stehen. Genau diese Kette ist der rote Faden.
Im Folgenden erklären wir den Zusammenhang von E-Rechnung, künftigem Meldesystem und Plattformen und grenzen ab, was Pflicht ist und was nicht.
Die drei Begriffe stehen in einer logischen Reihenfolge. Wenn man sie auseinanderhält, lösen sich die Missverständnisse auf.
Hier liegt der erste Irrtum, den wir ausräumen. Plattformen für den Austausch von E-Rechnungen (etwa die DATEV E-Rechnungsplattform) sind ein freiwilliger Komfort- und Sicherheitsweg, keine gesetzliche Pflicht.
Sie können E-Rechnungen auch ohne eine solche Plattform versenden und empfangen; im Minimum genügt ein E-Mail-Postfach.
Eine „Plattformpflicht“ ist nicht beschlossen. Eine Plattform kann den Austausch komfortabler und sicherer machen, aber sie ist keine Voraussetzung für die Gesetzeskonformität.
Wie die DATEV E-Rechnungsplattform funktioniert, behandeln wir gesondert:
Überblick zur E-Rechnungsplattform der DATEV
Ob Sie eine Plattform nutzen, ist eine Frage des Komforts und der Organisation, nicht der Gesetzeskonformität. Gesetzlich verlangt wird die E-Rechnung, nicht ein bestimmter Übermittlungsweg.
Hier liegt der zweite Irrtum. Manche Anbieter beschreiben, dass eine Plattform Meldedaten aus der Rechnung herauslösen und an ein staatliches Portal übermitteln könnte. Das ist eine Beschreibung eines möglichen Zukunftszustands, kein heutiges Muss.
Heute wird die E-Rechnung zwischen den Geschäftspartnern ausgetauscht; eine automatische Meldung an die Finanzverwaltung findet nicht statt. Wie das künftige Meldesystem die Daten übermittelt, ist im Verfahren noch offen. Aussagen zur „direkten Übermittlung an die Finanzverwaltung“ beziehen sich daher auf etwas, das kommen kann, aber heute nicht gilt.
Werbeaussagen mancher Anbieter zu einer „direkten Meldung ans Finanzamt“ beschreiben einen möglichen künftigen Zustand. Heute ist damit keine Pflicht verbunden, und das Verfahren eines künftigen Meldesystems ist noch nicht festgelegt.
Wenn man die Kette zusammensetzt, wird klar, worauf es heute ankommt und worauf nicht.
Heute zählt, dass Sie E-Rechnungen empfangen, ausstellen und aufbewahren können, so wie es die Fristen vorgeben. Ob Sie das über eine Plattform oder über ein E-Mail-Postfach tun, bleibt Ihre Entscheidung. Das Meldesystem ist ein späterer Schritt, der auf der E-Rechnung aufbaut, in Deutschland aber noch nicht in Kraft ist. Sobald sich das ändert, ordnen wir es für Sie ein.
Bei diesem Zusammenhang trennen wir für Sie Pflicht von Komfort und Gegenwart von Zukunft, Sie treffen die Organisationsentscheidung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Eine gültige E-Rechnung muss in einem strukturierten Format nach der europäischen Norm EN 16931 vorliegen. In Deutschland sind dafür vor allem zwei Formate verbreitet: XRechnung (reine XML-Datei, häufig an Behörden) und ZUGFeRD (eine PDF mit eingebetteten strukturierten Daten). Sie müssen nicht beide Formate beherrschen.
Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten Format nach der europäischen Norm EN 16931 vorliegen. In der Praxis begegnen Ihnen dafür zwei Formate: XRechnung als reine XML-Datei und ZUGFeRD als PDF mit eingebetteten Daten. Wir achten bei der Verarbeitung darauf, dass das Format passt, und beraten Sie bei der Wahl.
Einige Klarstellungen vorab, weil zu den Formaten häufig Missverständnisse bestehen:
Sie müssen nicht beide Formate beherrschen. Für den Versand genügt in der Regel ein Format, das zu Ihrer Rechnungsschreibungssoftware passt.
Ebenso wenig müssen Sie sich auf ein Format festlegen, das Ihre Empfänger nicht lesen können. Beide Formate erfüllen dieselbe Norm und tragen denselben Datenkern. Der Unterschied liegt in der äußeren Form, nicht im rechtlichen Gehalt.
Im Folgenden stellen wir die beiden Formate vor, erklären die ZUGFeRD-Profile und die aktuellen Versionen und geben eine Orientierung für die Wahl.
XRechnung und ZUGFeRD sind keine Konkurrenz im Sinne von „richtig oder falsch“. Beide sind vom Gesetzgeber anerkannte E-Rechnungsformate und beruhen auf der Norm EN 16931.
Diese Norm legt fest, welche Datenfelder eine Rechnung enthält und wie sie aufgebaut sind. XRechnung und ZUGFeRD setzen diese Felder nur auf unterschiedliche Weise um. Eine Software, die das eine Format verarbeitet, kommt in der Regel auch mit dem anderen zurecht.
Für Sie heißt das: Ob eine eingehende Rechnung als XRechnung oder als ZUGFeRD kommt, spielt für die Gültigkeit keine Rolle. Beides ist eine echte E-Rechnung.
XRechnung ist eine reine XML-Datei. Sie enthält ausschließlich die strukturierten Daten, ohne ein menschlich lesbares Abbild der Rechnung.
Geöffnet in einem Texteditor sieht eine XRechnung nach Code aus: Zeilen mit Datenfeldern und Werten.
Nachteil: Für das menschliche Auge ist sie ohne Hilfsmittel schwer zu lesen; ein Viewer macht sie auf einer Seite sichtbar. Wie Sie eine XRechnung lesbar machen, lesen Sie unter E-Rechnungen öffnen und lesbar machen.
Mithilfe eines Viewers können die XRechnungen dargestellt und für das menschliche Auge aufbereitet werden. Solche Viewer sind inzwischen in nahezu allen Belegsammel- und Buchhaltungstools integriert (DATEV Unternehmen Online, Tabula, lexware Office usw.). Es gibt aber auch einige kostenlose Viewer, die zusätzlich heruntergeladen werden können (hier z. B. der „InvoiceViewer“ von GrandTotal für macOS).
Verbreitet ist XRechnung vor allem im Geschäft mit Behörden. Viele öffentliche Auftraggeber verlangen Rechnungen als XRechnung.
Für die Rechnung an Behörden gilt zusätzlich die sogenannte Leitweg-ID, die wir gesondert erklären: Leitweg-ID und E-Rechnung an Behörden.
ZUGFeRD ist ein hybrides Format. Äußerlich ist es eine gewöhnliche PDF, die Sie wie jede andere am Bildschirm lesen oder ausdrucken können. In diese PDF ist zusätzlich ein strukturierter XML-Datensatz eingebettet.
Damit vereint ZUGFeRD beide Welten: Der Mensch sieht die lesbare Rechnung, die Software liest den verborgenen Datensatz. Genau deshalb ist ZUGFeRD im Geschäft zwischen Unternehmen oft die pragmatische Wahl, denn Empfänger ohne spezielle Software können die PDF trotzdem ansehen.
Eine ZUGFeRD-Datei sieht aus wie eine normale PDF. Ob die strukturierten Daten enthalten sind, erkennen Sie nicht am Erscheinungsbild, sondern erst über Ihre Software oder ein Prüfwerkzeug. Eine normale PDF ohne eingebetteten Datensatz ist keine E-Rechnung, auch wenn sie identisch aussieht.
| ZUGFeRD | XRechnung | |
|---|---|---|
| Aufbau | PDF mit eingebettetem XML-Datensatz | reine XML-Datei (Endung .xml) |
| Lesbarkeit | wie eine normale PDF lesbar, Datensatz verborgen | nur über einen Viewer am Bildschirm sichtbar |
| Typischer Einsatz | Geschäft zwischen Unternehmen (B2B) | Rechnungen an Behörden (B2G), zunehmend auch B2B |
| Besonderheit | der eingebettete XML-Teil ist der rechtlich verbindliche Teil | bei Behörden meist mit Leitweg-ID |
Beide Formate erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Die Wahl richtet sich danach, an wen Sie Rechnungen schreiben und was Ihre Empfänger erwarten.
ZUGFeRD gibt es in mehreren Profilen, die sich im Umfang der enthaltenen Daten unterscheiden. Nicht jedes Profil gilt als vollwertige E-Rechnung.
Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung erfüllen ZUGFeRD-Versionen ab 2.0.1 grundsätzlich die Anforderungen, mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL. Diese beiden tragen nicht alle Pflichtangaben und gelten deshalb nicht als E-Rechnung im Sinne der Pflicht.
| Profil | Als E-Rechnung gültig? | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| MINIMUM | nein | nur ein stark reduzierter Kerndatensatz |
| BASIC-WL | nein | ohne Rechnungspositionen, nur als Buchungshilfe |
| BASIC | ja | Grunddaten einschließlich Positionen |
| EN 16931 (COMFORT) | ja | vollständiger Datensatz nach Norm, gängige Wahl |
| EXTENDED | ja | erweiterte Felder, etwa für Unterpositionen |
Für die meisten Fälle ist das Profil EN 16931 die sichere Wahl. Wer komplexere Rechnungen mit Unterpositionen abbildet (etwa im Handwerk oder bei Leistungspaketen), ist mit EXTENDED gut bedient. Welches Profil Ihre Software erzeugt, ist in der Regel voreingestellt; im Zweifel klären wir das gemeinsam.
Die Formate werden gepflegt und weiterentwickelt. Für die Praxis genügt es, mit einer aktuellen Version zu arbeiten. Ihre Software stellt das in der Regel sicher.
Bei XRechnung ist derzeit die Version 3.0.2 gültig, ergänzt um regelmäßige Korrektur-Pakete der zuständigen Stelle KoSIT. Eine größere Folgeversion (XRechnung 4.0) ist für die spätere zweite Jahreshälfte 2026 angekündigt, aber noch nicht in Kraft. Wer heute XRechnung 3.0.2 nutzt, ist auf dem aktuellen Stand.
Bei ZUGFeRD ist seit dem 15. Januar 2026 die Version 2.4 in Kraft. Sie ist mit der Norm EN 16931 konform und erlaubt im Profil EXTENDED nun auch umsatzsteuerkonforme Unterpositionen.
Wenn Sie Ihre Rechnungen über eine Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware erstellen, müssen Sie sich um die Versionen nicht selbst kümmern. Die Anbieter aktualisieren die Formate; ein Update läuft im Hintergrund. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Anbieter nach, ob die aktuelle Version unterstützt wird.
Die Wahl hängt vor allem davon ab, an wen Sie Rechnungen schreiben.
Schreiben Sie an Behörden, führt an XRechnung in der Regel kein Weg vorbei, weil viele öffentliche Auftraggeber dieses Format verlangen.
Schreiben Sie an andere Unternehmen, ist ZUGFeRD oft die pragmatische Wahl, weil der Empfänger die PDF auch ohne spezielle Software lesen kann.
Empfangsseitig brauchen Sie ohnehin keine Vorab-Entscheidung. Ihre Software verarbeitet beide Formate; welches ein Lieferant schickt, gibt er vor.
In den meisten Fällen genügt also ein Format für den Versand und die Fähigkeit, beide zu empfangen. Wenn ein Empfänger ausdrücklich ein bestimmtes Format verlangt, richten wir uns danach.
Betroffen sind grundsätzlich alle inländischen Unternehmer im Geschäft mit anderen Unternehmen. Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Privatpersonen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und bestimmte steuerfreie Umsätze.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen, fragen Sie sich vielleicht, ob die E-Rechnungspflicht Sie überhaupt betrifft. Die Antwort ist zweigeteilt, und genau diese Zweiteilung führt oft zu Missverständnissen. Wir ordnen sie für Sie ein.
Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht:
Kleinunternehmer sind nicht komplett von der E-Rechnung befreit. Befreit sind sie nur vom Ausstellen. Beim Empfang gilt die Pflicht auch für sie.
Diese Trennung ist der rote Faden: Ausstellen auf der einen Seite, Empfangen auf der anderen. Beide Richtungen folgen unterschiedlichen Regeln.
Im Folgenden erklären wir beide Seiten, ordnen die dauerhafte Befreiung beim Ausstellen ein und zeigen, was Sie für den Empfang brauchen.
Beim Ausstellen gibt es für Kleinunternehmer eine klare Entlastung. Sie sind dauerhaft von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen.
Diese Befreiung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingeführt und ist nicht auf eine Übergangszeit begrenzt. Sie gilt also auch über das Jahr 2028 hinaus. Als Kleinunternehmer dürfen Sie Ihre Rechnungen weiterhin als sonstige Rechnung ausstellen, etwa als Papier- oder PDF-Rechnung.
Für eine elektronische Übermittlung Ihrer sonstigen Rechnung (etwa als PDF per E-Mail) ist weiterhin die Zustimmung des Empfängers nötig. Die Befreiung betrifft nur das Format; sie macht aus einer PDF keine E-Rechnung.
Beim Empfang sieht es anders aus. Hier gilt für Kleinunternehmer dieselbe Pflicht wie für alle anderen Unternehmen.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen entgegenzunehmen. Diese Empfangspflicht kennt keine Übergangsfrist. Wenn ein Lieferant oder Dienstleister Ihnen eine E-Rechnung schickt, müssen Sie diese annehmen, lesbar machen und ordnungsgemäß aufbewahren können.
Auch wenn Sie selbst keine E-Rechnungen ausstellen müssen: Ihre Lieferanten dürfen Ihnen E-Rechnungen schicken, und Sie können den Empfang nicht ablehnen. Ein E-Mail-Postfach genügt im Minimum für den Empfang. Wie Sie E-Rechnungen empfangen und lesbar machen, lesen Sie unter So empfangen Sie E-Rechnungen und E-Rechnungen öffnen und lesbar machen.
Damit die Trennung greifbar bleibt, hier beide Seiten nebeneinander.
| Richtung | Gilt für Kleinunternehmer? |
|---|---|
| E-Rechnung ausstellen | nein, dauerhaft befreit (sonstige Rechnung erlaubt) |
| E-Rechnung empfangen | ja, Pflicht seit 1. Januar 2025 |
Kurz gesagt: Sie müssen E-Rechnungen lesen und aufbewahren können, aber selbst keine ausstellen.
Als Kleinunternehmer stellen Sie weiter einfache Rechnungen aus und sorgen für den Empfang, wir übernehmen die Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Welche Schritte praktisch auf Sie zukommen, hängt von Ihrer Software ab. Manche Programme erstellen, empfangen und archivieren E-Rechnungen vollständig; andere, etwa reine Zahlungsdienste oder Kassensysteme, decken nur Teile ab und brauchen eine Ergänzung.
DATEV Unternehmen Online (DUO) ist die Plattform, über die Sie Belege mit uns austauschen und Ihre Buchführung digital vorbereiten. Seit der E-Rechnungspflicht spielt DUO an zwei Stellen eine Rolle: beim Empfang eingehender E-Rechnungen und beim Schreiben eigener E-Rechnungen über das Modul Auftragswesen Next.
Hier lesen Sie, wie beide Wege in DUO umgesetzt sind und wie die Daten von dort in Ihre Buchführung gelangen. Die Einrichtung und die laufende Verbuchung übernehmen wir.
Vorab einige Klarstellungen, weil zur Verarbeitung in DUO häufig Missverständnisse bestehen.
DUO macht Sie nicht zum Selbstbucher: Die Verbuchung auf Konten bleibt bei uns, Sie sorgen lediglich dafür, dass die Belege im System ankommen. Eine empfangene E-Rechnung müssen Sie nicht in ein anderes Format umwandeln; DUO liest die strukturierten Daten selbst aus.
Eine als PDF gespeicherte Rechnung aus Auftragswesen Next ist nicht automatisch eine E-Rechnung; dafür braucht es das Format XRechnung oder ZUGFeRD.
Und Sie benötigen für beide Wege keine zusätzliche Software: Belegempfang und Auftragswesen Next sind Teil von DUO.
Im Folgenden gehen wir getrennt auf den Belegempfang und auf das Schreiben von E-Rechnungen ein und zeigen am Ende, wie beides zusammenläuft.
DUO verbindet Ihr Unternehmen mit unserer Kanzlei. Sie stellen Belege bereit, wir greifen darauf zu und verbuchen sie in unserem Rechnungswesen, ohne dass Papier hin- und hergeschickt wird.
Für das Thema E-Rechnung sind zwei Bereiche von DUO relevant. Im Belegempfang (Belege Online) laufen Ihre eingehenden Rechnungen zusammen. Mit Auftragswesen Next schreiben Sie Ihre eigenen Ausgangsrechnungen.
Eingehende Rechnungen Ihrer Lieferanten laufen im Belegempfang von DUO zusammen. DUO erkennt dabei selbst, ob es sich um eine E-Rechnung handelt, und liest die strukturierten Daten aus.
Eine eingehende E-Rechnung durchläuft in DUO mehrere Schritte: vom Eingang bis zur Bereitstellung für die Buchung.
Wie eine empfangene E-Rechnung angezeigt wird, hängt vom Format ab.
XRechnung
Die XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne eingebaute Sichtkomponente. DUO zeigt die Rechnungsinhalte über eine Datenvisualisierung in einem Viewer an, sodass Sie die Rechnung trotzdem lesen können.
ZUGFeRD
ZUGFeRD ist ein hybrides Format: eine PDF-Datei mit eingebetteter XML-Datei. DUO zeigt sowohl den PDF-Bildteil als auch die ausgelesenen Daten an. Für die Verarbeitung zählt die XML-Datei.
Sobald die Daten ausgelesen sind, stehen sie uns zur Verbuchung bereit. Sie behalten den Überblick über Ihre Belege, die eigentliche Kontierung übernehmen wir.
Über eine eingerichtete Upload-Mail-Adresse können Lieferanten E-Rechnungen direkt an DUO senden, oder Sie leiten erhaltene Rechnungen einfach weiter. Der Anhang landet automatisch im Belegempfang, ohne dass Sie ihn erst lokal speichern und hochladen müssen.
Für Ihre eigenen Ausgangsrechnungen nutzen Sie das Modul Auftragswesen Next in DUO. Damit erstellen, versenden und archivieren Sie Rechnungen und Rechnungskorrekturen als E-Rechnung.
Auftragswesen Next erzeugt Ihre Rechnung wahlweise als XRechnung oder als ZUGFeRD. Welches Format passt, richtet sich nach dem Empfänger.
An öffentliche Auftraggeber wird in der Regel eine XRechnung mit Leitweg-ID gesendet. Im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen genügt meist eine ZUGFeRD-Rechnung, die als PDF mit eingebetteten Daten sowohl lesbar als auch maschinell verarbeitbar ist.
Eine reine PDF-Rechnung (in DATEV als „Digitale Rechnung“ bezeichnet) ist keine E-Rechnung im Sinne der Norm EN 16931. Beim Erstellen wählen Sie daher das Format XRechnung oder ZUGFeRD, wenn eine E-Rechnung verlangt wird.
Der Ablauf vom Anlegen bis zum Versand sieht in Auftragswesen Next so aus:
Belegempfang und Auftragswesen Next greifen in DUO ineinander. Eingehende Rechnungen werden ausgelesen und bereitgestellt, ausgehende Rechnungen werden erstellt, versendet und ebenfalls bereitgestellt. Beide Seiten münden in unserer Verbuchung.
Für Sie bedeutet das einen durchgängigen Weg: Sie arbeiten an einer Stelle, und die Daten stehen ohne Medienbruch für die Buchführung zur Verfügung.
E-Rechnungen werden in DUO revisionssicher in ihrem Originalformat abgelegt. Die strukturierte Datei bleibt erhalten und lässt sich jederzeit wieder anzeigen.
Im Alltag tauchen bei der Verarbeitung in DUO vor allem die folgenden Punkte auf:
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die Aufgabenteilung stimmen wir individuell mit Ihnen ab, je nachdem, wie Ihr Rechnungseingang und Ihr Rechnungsausgang organisiert sind.
Wenn Sie Ihre Rechnungen mit Easybill schreiben, sind Sie für die E-Rechnung gut aufgestellt. Das Programm erzeugt strukturierte Rechnungen in den gängigen Formaten und liest auch eingehende E-Rechnungen ein. Wir verbuchen die Belege anschließend und sorgen für die steuerliche Verarbeitung.
Einige Klarstellungen vorab: Easybill übernimmt die gesamte Technik im Hintergrund. Sie schreiben Ihre Rechnung wie gewohnt; das strukturierte Format erzeugt das Programm.
Eines kann Easybill als reines Rechnungsprogramm allerdings nicht: Es bucht eingehende Rechnungen nicht selbst auf Konten. Der Empfangs-Weg endet beim Einlesen und Archivieren; die Verbuchung übernehmen wir.
Im Folgenden zeigen wir, was Easybill kann, welche Formate es erzeugt und wie Sie eine E-Rechnung erstellen, und gehen auf die Übergabe an uns und typische Fehlerquellen ein.
Easybill ist ein Vollausstatter für die Rechnungsstellung. Das Programm kann E-Rechnungen erstellen, versenden, empfangen und archivieren.
Die Erstellung von E-Rechnungen unterstützt Easybill bereits seit 2020, den Empfang eingehender E-Rechnungen seit 2024. Damit deckt es beide Richtungen ab, die Sie für die Pflicht brauchen, mit der genannten Einschränkung, dass die eigentliche Verbuchung nicht im Programm stattfindet.
| Funktion | In Easybill möglich? |
|---|---|
| E-Rechnung erstellen | ja, ZUGFeRD und XRechnung |
| E-Rechnung versenden | ja, per E-Mail |
| E-Rechnung empfangen/importieren | ja, per Upload oder E-Mail-Import |
| Strukturierte Daten archivieren | ja |
| Eingehende Rechnungen verbuchen | nein, das übernehmen wir |
Easybill erzeugt die beiden in Deutschland gängigen Formate. Sie wählen je nach Empfänger zwischen ZUGFeRD und XRechnung.
Für das Geschäft zwischen Unternehmen ist ZUGFeRD in der Regel die richtige Wahl. Das Programm unterstützt den aktuellen Standard ZUGFeRD 2.4 im Profil Extended. Für Rechnungen an Behörden erzeugt Easybill die XRechnung als reines XML in der aktuellen Version 3.x.
Eine Besonderheit des Extended-Profils ist, dass Skonto-Fristen und -Beträge strukturiert hinterlegt werden. Die empfangende Software kann diese Angaben dann direkt erkennen und verarbeiten. Was ZUGFeRD und XRechnung unterscheidet, behandeln wir gesondert:
Überblick zu XRechnung und ZUGFeRD
Easybill merkt sich das bevorzugte Format pro Kunde. Haben Sie einem Geschäftspartner einmal eine XRechnung geschickt, schlägt das Programm dieses Format beim nächsten Mal automatisch vor. Bei Behördenkunden wird zudem die Leitweg-ID gespeichert und in neue Rechnungen übernommen.
Der Ablauf entspricht dem gewohnten Rechnungsschreiben. Sie wählen nur zusätzlich das E-Rechnungsformat aus, den Rest erledigt das Programm.
Stornieren Sie eine E-Rechnung, sollte auch das Storno-Dokument im selben Format erstellt werden. Wurde die ursprüngliche Rechnung als ZUGFeRD erzeugt, prüfen Sie über die Dokumentenvorlage, dass auch der Storno als ZUGFeRD hinterlegt ist.
Als reines Rechnungsprogramm hat Easybill keine eigene Buchhaltung. Der Empfangs-Weg endet deshalb beim Einlesen und Archivieren; eine automatische Verbuchung oder Kontenzuordnung findet nicht statt.
Das ist keine Lücke in der E-Rechnungsfähigkeit, sondern eine Frage der Arbeitsteilung. Die strukturierten Daten sind vorhanden. Sie müssen nur noch verbucht werden, und das übernehmen wir.
Sie müssen die Verbuchung nicht selbst lösen. Sie leiten uns die eingelesenen Belege beziehungsweise die Originaldateien zu, und wir übernehmen die Verbuchung und die steuerliche Verarbeitung.
Damit wir die Rechnungen verarbeiten können, übergeben Sie uns die strukturierten Originaldaten. Für eingehende E-Rechnungen leiten Sie uns die Originaldatei weiter, nicht einen Ausdruck.
In der Regel läuft die Übergabe über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine andere Lösung zum Belegaustausch.
Für Ihre Ausgangsrechnungen gilt dasselbe: Wir benötigen die strukturierten Daten, nicht nur die sichtbare PDF.
Bei Easybill erstellen und empfangen Sie die Rechnungen, wir übernehmen Verbuchung und Archivierung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Wenn Sie Lexware Office (früher lexoffice) nutzen, sind Sie für die E-Rechnung gut aufgestellt. Das Programm erstellt strukturierte Rechnungen, versendet sie, empfängt eingehende E-Rechnungen und liest deren Daten für die Buchhaltung aus. Wir bauen in der Zusammenarbeit darauf auf und übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Einige Klarstellungen vorab: Sie ändern Ihren Arbeitsablauf kaum. Sie erstellen Rechnungen genauso wie bisher; ob daraus eine E-Rechnung wird, steuert das Programm anhand der hinterlegten Daten.
Eine Voraussetzung gibt es: Die E-Rechnungsfunktion muss einmalig aktiviert werden, und der Kunde muss als Firmenkontakt mit vollständigen Daten angelegt sein. Erst dann erzeugt Lexware Office automatisch eine E-Rechnung.
Im Folgenden zeigen wir, was Lexware Office kann, welche Formate es erzeugt, wie Sie E-Rechnungen erstellen und eingehende erfassen, und gehen auf die Übergabe an uns und typische Fehlerquellen ein.
Lexware Office ist ein Vollausstatter mit eigener Buchhaltung. Das Programm kann E-Rechnungen erstellen, versenden, empfangen und für die Buchhaltung verarbeiten.
Beim Empfang liest das Programm die strukturierten Daten aus und nutzt sie zum Vorausfüllen der Belegerfassung. Anders als bei einem reinen Rechnungsprogramm endet der Weg also nicht beim Archivieren, sondern führt direkt in die Buchhaltung.
| Funktion | In Lexware Office möglich? |
|---|---|
| E-Rechnung erstellen | ja, XRechnung und ZUGFeRD |
| E-Rechnung versenden | ja, direkt aus dem Programm oder per eigenem Mailprogramm |
| E-Rechnung empfangen | ja, Upload mit Validierung |
| Daten auslesen und verarbeiten | ja, automatische Erfassung für die Buchhaltung |
Lexware Office erzeugt beide in Deutschland gängigen Formate: XRechnung und ZUGFeRD. Aus Sicht der Finanzverwaltung erfüllen beide das geforderte europäische Format.
Welches Format erzeugt wird, steuert das Programm anhand des Kontakts. Ist der Kunde ein Firmenkontakt, erstellt Lexware Office automatisch eine ZUGFeRD-Rechnung. Ist der Kunde eine Behörde und sind Leitweg-ID und Lieferantennummer hinterlegt, wird eine XRechnung erzeugt.
Bei einer ZUGFeRD-Rechnung wird die XML-Datei in die sichtbare PDF integriert. Auch wenn Ihnen nur die PDF angezeigt wird, gilt die Rechnung als E-Rechnung. Was ZUGFeRD und XRechnung unterscheidet, behandeln wir gesondert:
Überblick zu XRechnung und ZUGFeRD
Bevor Sie E-Rechnungen erstellen, aktivieren Sie die Funktion einmalig. Sie steht ab der Version M zur Verfügung.
Gehen Sie dazu in die Einstellungen über das Zahnrad-Symbol und aktivieren Sie dort die E-Rechnung. Hinterlegen Sie außerdem Ihre vollständigen Firmenangaben (Anschrift, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bundesland), weil diese in jede E-Rechnung einfließen.
Nach der Aktivierung erstellen Sie E-Rechnungen wie gewohnt. Eine Checkliste hilft Ihnen, fehlende Angaben zu ergänzen.
Wenn Sie die Rechnung über Ihr eigenes Mailprogramm verschicken, prüfen Sie bei ZUGFeRD, dass der maschinenlesbare XML-Teil in der PDF enthalten ist. Das lässt sich etwa im Adobe Reader oder in Mozilla Firefox erkennen. Für das Finanzamt zählt allein die XML; eine PDF ohne eingebetteten Datensatz ist keine E-Rechnung.
Bei der E-Rechnung gibt es eine wichtige Einschränkung zu Anhängen. In die Rechnungsdatei selbst lassen sich weder bei ZUGFeRD noch bei XRechnung weitere Dateien einbetten.
Im ZUGFeRD-Format können Sie zusätzliche Dateien zwar mit der E-Mail mitschicken, sie werden aber nicht Teil der Rechnungsdatei und sind nicht offiziell als Teil der E-Rechnung verwertbar. Im XRechnungs-Format ist das Anhängen gar nicht vorgesehen. Pflichtangaben gehören deshalb immer in die Rechnung selbst, nicht in einen Anhang.
Eingehende E-Rechnungen laden Sie wie bisher hoch. Lexware Office erkennt das Format und liest die Daten aus.
Auch wenn Lexware Office eine eigene Buchhaltung hat, stimmen wir die Zusammenarbeit mit Ihnen ab, etwa über einen Zugang zu Ihrem Lexware-Office-Konto oder über den vereinbarten Belegweg.
Bei Lexware Office erstellen und erfassen Sie die Rechnungen, wir übernehmen die steuerliche Verarbeitung und Einordnung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Wenn Sie sevDesk nutzen, sind Sie für die E-Rechnung gut aufgestellt. Das Programm erstellt strukturierte Rechnungen, versendet sie, empfängt eingehende E-Rechnungen und liest deren Daten automatisch für die Verbuchung aus. Wir bauen in der Zusammenarbeit darauf auf und übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Einige Klarstellungen vorab: sevDesk übernimmt die Technik im Hintergrund. Sie geben die Rechnungsdaten in die Maske ein, und das Programm erzeugt die strukturierte Datei.
Eine Sache lohnt besondere Aufmerksamkeit: das ZUGFeRD-Profil. Für die Pflicht ist mindestens das Profil EN 16931 nötig; das einfache Basic-Profil reicht nicht aus. Achten Sie bei der Einrichtung darauf, das richtige Profil zu wählen.
Im Folgenden zeigen wir, was sevDesk kann, welche Formate es erzeugt, wie Sie E-Rechnungen erstellen und eingehende verarbeiten, und gehen auf die Übergabe an uns und typische Fehlerquellen ein.
sevDesk ist ein Vollausstatter mit eigener Buchhaltung. Das Programm kann E-Rechnungen erstellen, versenden, empfangen, automatisch auslesen und archivieren.
Beim Empfang liest sevDesk die Rechnungsdaten aus dem eingebetteten XML aus und erstellt einen Verbuchungsvorschlag. Nach der Prüfung und Verbuchung wird die E-Rechnung rechtskonform archiviert. Damit ist der gesamte Weg abgedeckt.
| Funktion | In sevDesk möglich? |
|---|---|
| E-Rechnung erstellen | ja, XRechnung und ZUGFeRD |
| E-Rechnung versenden | ja, per Mail oder direkt aus der Software |
| E-Rechnung empfangen | ja, mit automatischer Auslesung |
| Verbuchungsvorschlag | ja, KI-gestützt |
| GoBD-konform archivieren | ja |
sevDesk erzeugt die beiden in Deutschland gängigen Formate: XRechnung (XML) und ZUGFeRD (PDF/A-3 mit eingebettetem XML). Beide sind nach EN 16931 konform und werden im Geschäft mit Unternehmen wie mit Behörden akzeptiert.
Bei ZUGFeRD ist das Profil entscheidend. Für die Pflicht ist mindestens das Profil EN 16931 erforderlich. Das Basic-Profil genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Stellen Sie das Standardformat daher auf XRechnung oder ZUGFeRD im Profil EN 16931. Was ZUGFeRD und XRechnung unterscheidet, behandeln wir gesondert:
Überblick zu XRechnung und ZUGFeRD
Prüfen Sie in den Einstellungen, welches ZUGFeRD-Profil voreingestellt ist. Wird versehentlich das Basic-Profil verwendet, entspricht die Rechnung nicht den Anforderungen, obwohl sie technisch erzeugt wird. Im Zweifel klären wir gemeinsam, welches Profil passt.
Der Ablauf entspricht dem gewohnten Rechnungsschreiben. Sie wählen das Format und geben die Daten in die Maske ein.
Vor dem ersten echten Versand lohnt eine Testrechnung im gewählten Format, die Sie mit einem Prüfwerkzeug kontrollieren, etwa dem Validator der Finanzverwaltung. So stellen Sie sicher, dass Format und Pflichtfelder stimmen.
Eingehende E-Rechnungen laden Sie hoch, und sevDesk liest die Daten automatisch aus.
Auch wenn sevDesk eine eigene Buchhaltung hat, stimmen wir die Zusammenarbeit mit Ihnen ab, etwa über einen Zugang zu Ihrem sevDesk-Konto oder über den vereinbarten Belegweg.
Für die steuerliche Verarbeitung benötigen wir die strukturierten Daten Ihrer Ein- und Ausgangsrechnungen, nicht nur die sichtbaren PDFs.
Die GoBD-konforme Aufbewahrung übernimmt sevDesk; im Rahmen der Zusammenarbeit stimmen wir ab, wie die Belege bei uns einfließen.
Bei sevDesk erstellen und verarbeiten Sie die Rechnungen, wir übernehmen die steuerliche Verarbeitung und Einordnung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Wenn Sie Ihre Rechnungen über Stripe erstellen, stellt sich seit der E-Rechnungspflicht eine neue Frage: Reicht die PDF-Rechnung aus Stripe noch aus, oder brauchen Sie ein strukturiertes Format?
Stripe erzeugt im Standard eine PDF, und im umsatzsteuerlichen Sinn ist das keine E-Rechnung. Für den Versand echter E-Rechnungen aus Stripe empfehlen wir die App Fizard, die sich direkt in Stripe einbinden lässt.
Vorab einige Klarstellungen, weil zu E-Rechnungen aus Stripe häufig Missverständnisse bestehen.
Eine E-Rechnung ist keine besonders gestaltete PDF, sondern eine Rechnung in einem strukturierten Datenformat, das Software automatisch auslesen kann.
Die Pflicht greift außerdem nicht erst 2028: E-Rechnungen empfangen zu können, gilt bereits seit Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen.
Auch der Versand ist nicht für jeden gleich geregelt. Bis Ende 2026 dürfen Sie B2B-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers weiter als PDF verschicken; ab 2027 hängt es von Ihrem Vorjahresumsatz ab. Rechnungen an Privatkunden bleiben dauerhaft von der Pflicht ausgenommen.
Eine teure Spezialsoftware brauchen Sie dafür nicht. Fizard ist im Stripe App Marketplace kostenlos verfügbar und übernimmt die Umwandlung und den Versand automatisch.
Stripe Invoicing und Stripe Billing erstellen für jede Rechnung ein PDF und versenden es per E-Mail. Das deckt den klassischen Rechnungsversand ab, erfüllt aber nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung.
Eine E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931. Eine reine PDF gilt dagegen als „sonstige Rechnung“. Sie lässt sich zwar lesen, aber nicht automatisiert weiterverarbeiten.
Stripe erzeugt diese strukturierten Formate nicht selbst. Stattdessen unterstützt Stripe den Versand über App-Partner aus dem Stripe App Marketplace, die sich ohne Programmierung einrichten lassen. Fizard ist einer dieser Partner.
In Deutschland sind zwei Formate verbreitet, die beide der Norm EN 16931 entsprechen. Die XRechnung besteht ausschließlich aus einem XML-Datensatz und ist rein maschinenlesbar. ZUGFeRD ist ein hybrides Format: ein PDF mit eingebettetem XML, das für Menschen lesbar bleibt und sich gleichzeitig maschinell verarbeiten lässt. Mehr dazu: Überblick zu den Formaten XRechnung und ZUGFeRD
Fizard erzeugt E-Rechnungen im ZUGFeRD-Format. Für Sie und Ihre Kunden bedeutet das, dass die Rechnung weiterhin aussieht wie eine gewohnte PDF, aber die strukturierten Daten enthält, die das Gesetz verlangt.
Beim Thema E-Rechnung lohnt die Unterscheidung zwischen Empfangen und Versenden, weil dafür unterschiedliche Fristen gelten.
Der Empfang ist bereits geregelt. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Dafür genügt zunächst ein E-Mail-Postfach, in dem die Rechnungen eingehen.
Für den Versand gelten gestaffelte Übergangsfristen:
| Zeitraum | Was beim Versand gilt |
|---|---|
| Bis 31.12.2026 | Papier weiter erlaubt; PDF nur mit Zustimmung des Empfängers |
| 2027 | E-Rechnungspflicht ab über 800.000 € Vorjahresumsatz; darunter weiter PDF möglich |
| Ab 01.01.2028 | E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze verpflichtend |
Die 800.000-Euro-Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Vorjahres. Für die Pflicht ab 2027 zählt also Ihr Umsatz im Jahr 2026.
Nicht jede Rechnung fällt unter die Pflicht. Für einige Fälle dürfen Sie dauerhaft bei der bisherigen Form bleiben. Welche das sind, lesen Sie unter Fristen und Übergangsregelungen.
Fizard ist eine App, die sich mit Ihrem Stripe-Konto verbindet und die E-Rechnung im Hintergrund erzeugt. Sobald Stripe eine PDF-Rechnung oder eine Gutschrift erstellt, prüft Fizard die Daten und wandelt die Rechnung für Kunden in Deutschland in eine ZUGFeRD-E-Rechnung um. Diese wird anschließend automatisch per E-Mail versendet. Kunden in anderen Ländern erhalten weiterhin eine PDF.
Ihren Rechnungsablauf in Stripe müssen Sie dafür nicht ändern. Sie erstellen Rechnungen wie bisher, und die Umwandlung läuft automatisch mit.
Fizard blendet im Stripe Dashboard eine Seitenleiste ein, in der Sie den Status jeder Rechnung sehen: Erstellungsdatum, Versandstatus und mögliche Fehler. Von dort lässt sich eine E-Rechnung auch manuell erneut versenden oder herunterladen. So behalten Sie den Überblick, ohne zwischen verschiedenen Systemen zu wechseln.
Die App ist im Stripe App Marketplace kostenlos verfügbar. Für den Versand der E-Rechnungen aus Stripe fallen keine zusätzlichen Lizenzkosten an.
Für Ihre eigenen Eingangsrechnungen (also E-Rechnungen, die Sie von Lieferanten erhalten) ist Fizard nicht zuständig. Den Empfang und die Verbuchung dieser Rechnungen organisieren wir gemeinsam über Ihre Buchhaltung. Wie der Empfang funktioniert, lesen Sie unter So empfangen Sie E-Rechnungen ab 01.01.2025.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die Aufteilung lässt sich an Ihre Abläufe anpassen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie bei der Einrichtung oder beim Zusammenspiel von Stripe, Fizard und der Buchhaltung Unterstützung möchten.
HERO ist eine Handwerkersoftware, mit der Sie Angebote, Aufträge und Rechnungen erstellen und Ihren Betrieb vom Büro bis zur Baustelle organisieren. Seit der E-Rechnungspflicht im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen erstellen Sie mit HERO auch E-Rechnungen in den Formaten ZUGFeRD und XRechnung. Hier lesen Sie, wie Sie eine E-Rechnung in HERO erstellen, versenden und an uns übergeben. Die Verbuchung übernehmen wir; HERO dient dabei der Vorbereitung.
Vorab einige Klarstellungen, weil zur E-Rechnung in HERO häufig Missverständnisse bestehen.
Eine als PDF gespeicherte Rechnung aus HERO ist nicht automatisch eine E-Rechnung; das strukturierte Format wählen Sie beim Erstellen aktiv aus. Und eine E-Rechnung ersetzt nicht die Buchhaltung: Sie erstellen die Rechnung, die Verbuchung läuft weiterhin über uns.
HERO unterscheidet außerdem zwischen zwei Formaten. Für Rechnungen an andere Unternehmen genügt in der Regel ZUGFeRD, für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber benötigen Sie eine XRechnung.
Im Folgenden klären wir zunächst die Formatwahl, gehen dann Schritt für Schritt durch die Erstellung und zeigen, wie die Rechnung von HERO zu uns gelangt.
HERO ist cloudbasiert und lässt sich im Browser nutzen. Ihre Kundendaten, Aufträge und Rechnungen liegen damit an einem Ort und sind stets auf dem aktuellen Stand.
Rechnungen lassen sich auch unterwegs erstellen: Über die HERO App auf dem Smartphone oder Tablet erfassen Sie Angebote, Rechnungen und Belege direkt auf der Baustelle.
Für das Thema E-Rechnung übernimmt HERO zwei Aufgaben. Es erzeugt Ihre Ausgangsrechnungen im passenden E-Rechnungs-Format und übergibt die Daten anschließend an unsere Kanzlei.
Die rechtlichen Hintergründe (ab wann Sie E-Rechnungen versenden müssen) haben wir in einem eigenen Eintrag zusammengefasst:
Besonderheiten im Handwerk
Beide Formate erfüllen die europäische Norm EN 16931 und gelten als echte E-Rechnung. Sie unterscheiden sich im Aufbau und im Einsatzzweck.
ZUGFeRD
ZUGFeRD ist ein hybrides Format: eine PDF-Datei mit eingebetteter XML-Datei. Sie sehen die Rechnung wie gewohnt als PDF, während die strukturierten Daten für die maschinelle Verarbeitung mitgeliefert werden. Im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen ist ZUGFeRD der Regelfall (ab Version 2.0.1).
XRechnung
Die XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtkomponente. Sie wird vor allem für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber verwendet, etwa an Kommunen oder Behörden. Dort gehört in der Regel eine Leitweg-ID zur Rechnung.
Für die meisten Handwerksbetriebe ist ZUGFeRD die übliche Wahl. XRechnung brauchen Sie, wenn Sie für die öffentliche Hand arbeiten.
Eine E-Rechnung erstellen Sie in HERO wie eine gewöhnliche Rechnung, mit einem zusätzlichen Schritt für das Format. Häufig entsteht die Rechnung aus einem bestehenden Angebot oder Auftrag.
Ohne die Auswahl des E-Rechnungs-Formats erzeugt HERO eine gewöhnliche PDF, die nicht als E-Rechnung gilt. Für eine E-Rechnung wählen Sie ZUGFeRD oder, für öffentliche Auftraggeber, XRechnung.
Sobald Sie eine Rechnung in HERO erstellt haben, sollen die Daten in unsere Buchführung. HERO ist dafür mit DATEV verbunden; die eigentliche Verbuchung übernehmen wir.
Für die Übergabe gibt es zwei Wege.
Über die DATEV-Schnittstelle verbinden Sie HERO direkt mit unserer Kanzlei und übermitteln Ihre Ausgangsrechnungen sowie erfasste Belege an DATEV Unternehmen Online. Alternativ erzeugt HERO einen DATEV-Export, also eine Datei, die wir in unser Rechnungswesen einlesen.
HERO ersetzt dabei keine vollständige Buchhaltung. Es bereitet die Daten auf, die Kontierung und die Auswertungen erstellen wir.
Ist die DATEV-Schnittstelle eingerichtet, gelangen Ihre Rechnungen und Belege ohne Zwischenschritte zu uns. Das Sortieren und Versenden von Papierbelegen entfällt.
Im Alltag tauchen bei der E-Rechnung in HERO vor allem die folgenden Punkte auf:
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die Aufgabenteilung stimmen wir individuell mit Ihnen ab, je nachdem, wie Ihr Rechnungsausgang und Ihre Belegübergabe organisiert sind.
Wenn Sie über einen Marktplatz wie Amazon oder eBay verkaufen, stellt sich die Frage, wer für die E-Rechnung zuständig ist. Die klare Antwort: Sie als Verkäufer. Wir zeigen Ihnen den sauberen Weg und übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht:
Auch wenn Sie ausschließlich über einen Marktplatz verkaufen, können Sie die Verantwortung für die Rechnung nicht an den Marktplatz abgeben.
Amazon stellt das selbst klar: Verkäufer, die das Rechnungstool nicht nutzen, sind weiterhin dafür verantwortlich, konforme E-Rechnungen zu erstellen.
Entscheidend ist außerdem, an wen Sie verkaufen. Für Privatkunden gelten andere Regeln als für Geschäftskunden, und genau diese Unterscheidung ist auf Marktplätzen tückisch.
Im Folgenden erklären wir die Verantwortung, die Unterscheidung nach Kundentyp und den sauberen Weg über ein geeignetes Rechnungstool.
Der häufigste Irrtum ist, der Marktplatz kümmere sich schon um alles. Das trifft nicht zu. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnung liegt beim Verkäufer.
Marktplätze bieten zwar Rechnungsdienste an, Amazon etwa einen Rechnungsservice beziehungsweise einen Umsatzsteuer-Berechnungsservice. Für Verkäufe an Privatkunden reicht ein solcher Dienst oft aus. Für das Geschäft mit Unternehmen können Sie sich darauf aber nicht verlassen, weil der Marktplatz nicht garantiert, für jeden inländischen Geschäftskunden rechtzeitig valide strukturierte Daten bereitzustellen.
„Der Marktplatz macht das schon“ ist keine sichere Grundlage. Senden Sie an Geschäftskunden weiter nur einfache PDFs, riskieren Sie, dass die Rechnung abgelehnt wird, weil der Kunde daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Folge sind Zahlungsverzögerungen und Probleme bei einer Betriebsprüfung.
Ob Sie eine E-Rechnung brauchen, hängt vom Kundentyp ab. Hier lohnt der genaue Blick, weil die beiden Fälle auseinanderlaufen.
Bei Verkäufen an Privatkunden ändert sich nichts. Eine einfache Rechnung oder ein Beleg bleibt zulässig; eine E-Rechnung ist nicht nötig. Da Privatkunden den Großteil des Marktplatzgeschäfts ausmachen, entsteht hier kein sofortiger Handlungsdruck.
Bei Verkäufen an inländische Geschäftskunden greift die Pflicht voll. Nach Ablauf Ihrer Übergangsfrist müssen diese eine echte E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD erhalten.
Auf Marktplätzen kommt eine Schwierigkeit hinzu, die es im eigenen Shop so nicht gibt: Sie wissen im Moment der Bestellung oft nicht, ob der Käufer als Unternehmen kauft.
Der B2B-Status wird häufig erst nach der Bestellung ersichtlich. Das bedeutet: Sie können nicht immer schon beim Verkauf entscheiden, ob eine einfache Rechnung genügt oder eine E-Rechnung nötig ist.
Daraus folgt der Bedarf an einem System, das automatisch erkennt, wer der Kunde ist, und für Geschäftskunden das korrekte Format erzeugt. Genau hier setzen die sauberen Wege an.
Für rechtskonforme E-Rechnungen auf dem Marktplatz gibt es zwei gangbare Wege.
Der erste führt über ein auf Marktplätze spezialisiertes Rechnungstool, das an Amazon oder eBay angebunden wird, den Kundentyp erkennt und für Geschäftskunden automatisch eine E-Rechnung erzeugt. Der zweite führt über eine Anbindung Ihrer Bestelldaten an eine Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware, die E-Rechnungen nativ erstellt. Welche Programme E-Rechnungen erstellen, lesen Sie in den anderen Einträgen unter „Software“.
Welche Lösung passt, hängt von Ihren Marktplätzen, Ihrem Volumen und Ihrem Anteil an Geschäftskunden ab. Wir nennen Tool-Kategorien als Orientierung, nicht als Empfehlung eines bestimmten Anbieters, und sehen uns Ihren Fall gemeinsam an.
Die Pflicht betrifft nicht nur das Ausstellen. Als Unternehmen müssen Sie auch eingehende E-Rechnungen entgegennehmen können, etwa von Ihren Lieferanten.
Der Marktplatz ist dafür nicht das Werkzeug. Für den Empfang genügt im Minimum ein E-Mail-Postfach; die Verarbeitung übernehmen wir oder Ihre Buchhaltungssoftware. Wie Sie E-Rechnungen empfangen, behandeln wir gesondert:
So empfangen Sie E-Rechnungen ab 01.01.2025
Für die Verarbeitung benötigen wir die strukturierten Originaldaten Ihrer Rechnungen, nicht nur die Marktplatz-Belege.
Stammt die E-Rechnung aus einem Marktplatz-Tool oder Ihrer Buchhaltungssoftware, leiten Sie uns die Originaldatei über den vereinbarten Weg zu, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine alternative Lösung zum Belegupload.
Beim Marktplatzverkauf richten Sie ein geeignetes Rechnungstool ein, wir beraten zur Lösung und übernehmen die Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Shopify ist ein Shopsystem für den Verkauf, aber kein Rechnungs- oder Buchhaltungsprogramm. Wer mit Shopify rechtssichere Rechnungen oder E-Rechnungen erstellen möchte, kommt deshalb um eine zusätzliche Lösung nicht herum. Hier lesen Sie, warum das so ist, welche Varianten es gibt und wie die Daten am Ende zu uns in die Buchführung gelangen. Bei der Auswahl und der Anbindung unterstützen wir Sie.
Vorab einige Klarstellungen, weil zur Rechnungsstellung mit Shopify häufig Missverständnisse bestehen:
Shopify erstellt rechtssichere Rechnungen nicht von selbst; die Bestellbestätigung und einfache PDF-Belege reichen dafür nicht. Eine solche PDF ist weder automatisch GoBD-konform noch eine E-Rechnung.
Die E-Rechnungspflicht betrifft außerdem nur Ihre Verkäufe an Unternehmen, nicht an Privatkunden. Und mit der bloßen Installation einer App ist es nicht getan: Welche Lösung passt und wie sie an die Buchführung angebunden ist, hängt von Ihrem Shop ab.
Im Folgenden klären wir, warum Shopify keine Rechnungen schreibt, welche Lösung welche Anforderungen erfüllen sollte und welche drei Varianten in der Praxis vorkommen.
Shopify verwaltet Ihre Produkte, Bestellungen und Zahlungen, ist aber nicht als Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware ausgelegt. Über die Funktion Order Printer oder über Entwürfe (Draft Orders) lassen sich zwar einfache PDF-Rechnungen erzeugen, diese genügen den deutschen Anforderungen jedoch nicht ohne Weiteres.
Der Grund liegt im Detail. Shopify vergibt Bestellnummern, keinen fortlaufenden Rechnungsnummernkreis, und speichert die Belege nicht unveränderbar.
Über Order Printer oder Entwürfe lassen sich in Shopify einfache PDF-Rechnungen erzeugen. Diese nutzen aber die Shopify-Bestellnummer statt eines lückenlosen Rechnungsnummernkreises und werden nicht revisionssicher archiviert. Bei einer Betriebsprüfung kann das beanstandet werden.
Hinzu kommt das Format. Shopify Tax berechnet zwar die Steuersätze und zeigt einfache Steuerbelege an, erzeugt aber keine rechtskonforme Rechnung und schon gar keine strukturierte E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD. Für diese Aufgaben benötigen Sie eine Lösung eines Drittanbieters.
Die meisten Shopify-Shops verkaufen an Privatkunden. Für diese Verkäufe (B2C) besteht keine E-Rechnungspflicht. Sobald Sie aber an andere Unternehmen verkaufen (B2B), gelten die E-Rechnungsregeln: Empfangen müssen Sie seit dem 1. Januar 2025, für den Versand gelten Übergangsfristen, ab 2028 ist der Versand für alle Pflicht.
Reine Verkäufe an Privatkunden lösen keine E-Rechnungspflicht aus. Rechtssichere, GoBD-konforme Rechnungen brauchen Sie aber auch dort, und genau die erstellt Shopify allein nicht.
Die rechtlichen Hintergründe und die genauen Fristen haben wir in einem eigenen Eintrag zusammengefasst:
Fristen und Übergangsregelungen
Für die technische Umsetzung in Shopify ist die Unterscheidung deshalb so nützlich, weil Sie für B2B ein E-Rechnungsformat benötigen, für B2C eine ordnungsgemäße, aber nicht zwingend strukturierte Rechnung.
Unabhängig von der Variante sollte das gewählte Werkzeug einige Anforderungen abdecken. Diese Punkte helfen Ihnen bei der Auswahl:
Je nachdem, ob Sie nur über Shopify verkaufen oder mehrere Kanäle bedienen, fällt die Wahl unterschiedlich aus.
In der Praxis lassen sich die Lösungen in drei Gruppen einteilen. Sie unterscheiden sich im Funktionsumfang, in der E-Rechnungsfähigkeit und im Weg zu uns.
Variante 1: Rechnungs-App direkt in Shopify
Hier erzeugt eine App aus dem Shopify App Store die Rechnungen direkt aus Ihren Bestellungen. Beispiele sind Rechnungsprinter Pro, Sufio oder die Easybill-App.
Diese Apps vergeben einen eigenen Rechnungsnummernkreis, archivieren GoBD-konform und bieten meist einen DATEV-Export. Die E-Rechnungsfähigkeit unterscheidet sich: Manche erzeugen ZUGFeRD oder versenden über das Peppol-Netzwerk, während Order Printer und Order Printer Pro keine E-Rechnung erstellen. Die App muss das benötigte Format also ausdrücklich unterstützen.
Variante 2: Rechnungs- und Buchhaltungstool mit Shopify-Anbindung
Diese Tools übernehmen die Bestellungen aus Shopify, erstellen die Rechnungen und decken zugleich die vorbereitende Buchhaltung ab. Beispiele sind Lexware Office, sevDesk und Easybill.
Sie unterstützen in der Regel XRechnung und ZUGFeRD und bringen eine DATEV-Schnittstelle mit. Für Shops, die ihre Rechnungsstellung und Buchhaltung in einem Werkzeug bündeln möchten (auch mit Blick auf Steuersätze und Lieferschwellen im Ausland), ist das ein praktischer Weg.
Variante 3: Multichannel-Warenwirtschaft
Wer neben Shopify weitere Kanäle wie Amazon, eBay oder Etsy bedient, nutzt häufig eine Warenwirtschaft. Beispiele sind Billbee für den DACH-Raum sowie umfangreichere Systeme wie Xentral oder JTL.
Neben Rechnungen verwalten diese Systeme auch Lager, Versandlabels und Lieferscheine. Billbee erzeugt nach eigenen Angaben E-Rechnungen im Format ZUGFeRD; eine direkte DATEV-Schnittstelle besteht nicht, die Übergabe läuft über einen Datenexport oder ein zusätzliches Tool. Für Multichannel-Händler und höhere Bestellmengen ist diese Variante oft die passende. Was beim Verkauf über Marktplätze gilt, lesen Sie unter Umsetzung auf Marktplätzen.
| Variante | Beispiele | E-Rechnung | Weg zur Kanzlei | Geeignet für |
|---|---|---|---|---|
| App in Shopify | Rechnungsprinter Pro, Sufio, Easybill | je nach App (ZUGFeRD/Peppol); Order Printer: keine | DATEV-Export, teils Schnittstelle | reine Shopify-Shops |
| Buchhaltungstool | Lexware Office, sevDesk, Easybill | ja (XRechnung/ZUGFeRD) | DATEV-Schnittstelle oder -Export | Shop und Buchhaltung aus einer Hand |
| Warenwirtschaft | Billbee, Xentral, JTL | je nach System (Billbee: ZUGFeRD) | meist Export, teils Zusatztool | Multichannel / höheres Volumen |
Die Nennungen sind Beispiele und keine Empfehlung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Verkaufskanälen, Bestellmenge und Ihrem Buchhaltungswunsch ab.
Die Einrichtung lässt sich in wenigen Schritten angehen, am besten gemeinsam mit uns, damit die Übergabe an die Buchführung von Anfang an passt.
Wie die Daten zu uns gelangen, hängt vom Tool ab. Manche Lösungen bieten eine direkte DATEV-Schnittstelle, teils bis in DATEV Unternehmen Online; andere übergeben die Daten über einen DATEV-Export oder ein zusätzliches Tool.
Daneben spielt der Zahlungsabgleich eine Rolle. In einem Shop laufen Zahlungen über Shopify Payments, PayPal oder Klarna ein, und diese müssen den Rechnungen zugeordnet werden. Übernimmt das Tool diese Zuordnung nicht, entsteht der Abgleich später bei uns.
Für jede bezahlte Bestellung sollte eine Rechnung entstehen, einschließlich Gutschriften und Stornos. Bleiben Zahlungen ohne zugehörige Rechnung, fehlen Belege in der Buchführung, und im schlimmsten Fall werden Umsätze unvollständig erfasst.
Bei der Umsetzung in Shopify tauchen vor allem die folgenden Punkte auf:
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die Aufgabenteilung stimmen wir individuell mit Ihnen ab, je nach gewählter Lösung und Aufbau Ihres Shops.
Wenn Sie eines dieser Programme nutzen, sind Sie für die E-Rechnung grundsätzlich gut aufgestellt. Alle drei erstellen E-Rechnungen in den gängigen Formaten; im Detail unterscheiden sie sich in Funktionsumfang und Bedienung. Wir verbuchen die Belege anschließend und übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Eine Klarstellung vorab: Die meisten Programme erfüllen auf dem Papier ähnliche Anforderungen: Sie erzeugen XRechnung oder ZUGFeRD und speichern Belege. Die Unterschiede zeigen sich erst im Alltag, etwa beim Empfang, bei der Automatisierung oder in den Tarifstufen.
Diese Übersicht folgt dem Aufbau unserer Tool-Anleitungen, fasst aber drei Programme kompakt zusammen. Für jedes nennen wir die Formate, eine Besonderheit und den Weg zu uns. Bei tieferen Fragen zu einem einzelnen Programm sprechen Sie uns an.
BuchhaltungsButler bindet E-Rechnungen in automatisierte Buchhaltungsprozesse ein und richtet sich an Unternehmen mit Fokus auf Prozessautomatisierung.
Die Software kann E-Rechnungen in den Formaten ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML) und XRechnung (XML) sowohl hochladen als auch erstellen. Eingehende Rechnungen lassen sich (wie andere Belege auch) manuell, per E-Mail oder über eine Dropbox-Anbindung einspielen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Automatisierung der Buchhaltung. Eingehende E-Rechnungen werden eingelesen und verarbeitet; die strukturierten Daten fließen in die Belegverarbeitung ein.
Billomat (Teil von aifinyo) legt den Fokus auf Rechnungsstellung und Auftragsabwicklung und bietet Schnittstellen zu Shopsystemen.
Die Software erstellt E-Rechnungen in den Formaten XRechnung und ZUGFeRD. Eine von Billomat erzeugte ZUGFeRD-Rechnung enthält dabei zugleich eine gültige XRechnung im eingebetteten Datensatz. Wichtig ist eine Einschränkung bei den Vorlagen.
E-Rechnungen lassen sich in Billomat nur mit der Standardvorlage erstellen, nicht mit einer Word-Vorlage. Die Vorlage richten Sie unter „Einstellungen > Dokumente > Vorlagen > Rechnungen“ ein. Wer bisher eine Word-Vorlage nutzt, muss für E-Rechnungen auf die Standardvorlage wechseln.
Papierkram ist ein schlankes Buchhaltungsprogramm für Selbstständige und kleine Unternehmen und erstellt seit einigen Jahren E-Rechnungen.
In der Rechnungsansicht steht neben dem PDF-Download ein Button „E-Rechnung“ zur Verfügung, über den Sie die E-Rechnungsdatei erzeugen und weitergeben. Diese Funktion ist inzwischen in allen Paketen enthalten, auch im kostenlosen. Ist in den Dokumentenvorlagen das Format „ZUGFeRD (PDF/A + XRechnung)“ gewählt, werden Rechnungen automatisch als ZUGFeRD-Dokumente erzeugt.
Den strengen XRechnungs-Standard für Behörden deckt Papierkram ab einem kostenpflichtigen Paket ab. Für reine ZUGFeRD-Rechnungen im Geschäft mit Unternehmen genügt auch die kostenlose Variante. Was zu Ihrem Volumen passt, klären wir gemeinsam.
So unterschiedlich die Programme im Detail sind, der grundsätzliche Ablauf ist bei allen gleich und entspricht dem der größeren Tools.
Sie erstellen die Rechnung wie gewohnt, wählen das Format passend zum Empfänger (ZUGFeRD für Unternehmen, XRechnung für Behörden) und versenden sie. Eingehende E-Rechnungen spielen Sie ein, prüfen die Angaben und leiten uns die Originaldatei zu.
Was XRechnung und ZUGFeRD unterscheidet, behandeln wir gesondert:
Überblick zu XRechnung und ZUGFeRD
Die Verbuchung und die GoBD-konforme Aufbewahrung übernehmen wir im Rahmen der Zusammenarbeit.
Für die Verarbeitung benötigen wir die strukturierten Originaldaten Ihrer Ein- und Ausgangsrechnungen, nicht nur die sichtbaren PDFs, unabhängig davon, welches Programm Sie nutzen.
Die Übergabe läuft über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine andere Lösung zum Belegupload.
Wenn Ihr Programm hier nicht aufgeführt ist, heißt das nicht, dass es ungeeignet wäre. Die meisten gängigen Lösungen erfüllen die Anforderungen. Sprechen Sie uns an, dann sehen wir uns Ihr Programm gemeinsam an.
Unabhängig vom Programm erstellen und empfangen Sie die Rechnungen, wir übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Die DATEV E-Rechnungsplattform ist ein Angebot, mit dem sich E-Rechnungen empfangen und künftig auch versenden lassen. Sie ist nicht dasselbe wie das Programm, mit dem Sie Rechnungen schreiben, und auch nicht dasselbe wie Ihr Belegarchiv. Wir ordnen für Sie ein, ob und wie die Plattform in Ihren Ablauf passt.
Zwei verbreitete Missverständnisse wollen wir vorab ausräumen, weil sie in der Praxis für Verwirrung sorgen.
Erstens: „Die DATEV-Plattform ist komplett kostenlos.“ Das stimmt so nicht. Bis Mitte 2026 ist die Nutzung kostenfrei, danach gilt ein gestaffeltes Preismodell, das wir unten aufschlüsseln.
Zweitens: „Das Postfach ersetzt DATEV Unternehmen Online und archiviert revisionssicher.“ Auch das trifft nicht zu. Das Postfach empfängt und leitet weiter; die revisionssichere Archivierung läuft weiterhin über DATEV Unternehmen Online.
Im Folgenden trennen wir zunächst Plattform und Postfach, erklären dann Empfang, Versand, Preise und Anmeldung und zeigen schließlich, wo die Grenzen liegen und wie die Übergabe an uns funktioniert.
Der häufigste Stolperstein ist die Vermischung zweier Begriffe. Sie bezeichnen nicht dasselbe.
Die DATEV E-Rechnungsplattform ist der Rahmen, also die technische Lösung, die den sicheren Austausch von E-Rechnungen ermöglicht. Das DATEV E-Rechnungspostfach ist das zentrale Element innerhalb dieser Plattform, über das die Rechnungen tatsächlich ein- und ausgehen.
Vereinfacht: Die Plattform ist das Haus, das Postfach ist der Briefkasten darin. Wenn von „der Plattform“ die Rede ist, ist meist das Zusammenspiel gemeint; wenn vom „Postfach“ die Rede ist, der konkrete Zustellkanal.
| Begriff | Was es ist | Rolle |
|---|---|---|
| E-Rechnungsplattform | technischer Rahmen | ermöglicht den sicheren Austausch |
| E-Rechnungspostfach | zentrales Element darin | empfängt und versendet die Rechnungen |
Das E-Rechnungspostfach ist auf den Empfang ausgelegt und wird beim Versand schrittweise erweitert. Der Empfang funktioniert bereits, der Versand kommt später.
Eingehende E-Rechnungen werden im Postfach auf Viren geprüft und auf Normkonformität nach EN 16931 validiert. XRechnungs- und ZUGFeRD-Daten lassen sich im Postfach visualisieren, also lesbar anzeigen. Anschließend können die Rechnungen automatisch nach DATEV Unternehmen Online weitergeleitet werden.
Für die Zustellung setzt die Plattform auf die etablierten Netzwerke TRAFFIQX® und Peppol, ergänzt um den Weg per E-Mail. Damit lassen sich viele Geschäftspartner sicher erreichen.
Der Empfang über das Postfach ist auch für Unternehmen nutzbar, die selbst kein DATEV Unternehmen Online haben. Für die anschließende revisionssichere Archivierung und die Verarbeitung in der Buchführung ist die Anbindung an DATEV Unternehmen Online aber der vorgesehene Weg.
Beim Versand ist zu beachten, dass das Postfach diese Funktion erst später vollständig bietet. Der Versand von E-Rechnungen über das E-Rechnungspostfach wird ab Mitte 2026 möglich sein.
Bis dahin nutzen Sie für den Versand Ihre rechnungsschreibende Software. Wenn Sie mit DATEV Auftragswesen next arbeiten, erstellen und versenden Sie E-Rechnungen darüber; eine über die Plattform versendete Rechnung erreicht den Empfänger in dessen Postfach, sofern dieser registriert ist, das Postfach aktiviert hat und Sie seine TRAFFIQX®-ID in der DATEV-Software hinterlegt haben.
Wie Sie mit Auftragswesen Next E-Rechnungen erstellen, behandeln wir gesondert:
Technische Umsetzung in DATEV Unternehmen Online
Ebenfalls ab Mitte 2026 soll eine Schnittstelle bereitstehen, über die sich Software anderer Anbieter anbinden lässt.
Zur Kostenfrage lohnt der genaue Blick, weil die pauschale Aussage „kostenlos“ in die Irre führt. Bis zum 30. Juni 2026 ist die Nutzung für alle Kunden kostenfrei. Ab dem 1. Juli 2026 gilt ein gestaffeltes Modell.
Es fallen keine Einrichtungskosten und keine Grundgebühren an; die Summe richtet sich allein nach dem Nutzungsvolumen. Das Postfach ist monatlich zum Monatsende kündbar.
„Komplett kostenlos“ trifft nur bis Mitte 2026 zu. Danach ist der Empfang weiterhin kostenfrei, der Versand aber nur aus DATEV-Lösungen; aus Drittsystemen kostet er 0,50 € je Rechnung. Welche Variante für Sie günstig ist, hängt davon ab, womit Sie Rechnungen schreiben. Das klären wir gemeinsam.
Bei der Anmeldung gibt es eine Besonderheit, die häufig überrascht. Die E-Rechnungsplattform lässt sich nicht mit den von uns bereitgestellten Zugangsmedien nutzen.
Konkret funktionieren DATEV SmartLogin und DATEV SmartCard hier nicht zur Anmeldung. Stattdessen brauchen Sie ein DATEV-Konto mit Passwort-Zugang, optional mit einem zweiten Faktor über eine Authenticator-App. Hintergrund ist, dass Nutzer hier direkter Vertragspartner von DATEV sind.
Sie erstellen über den Startlink der Plattform entweder ein neues DATEV-Konto oder melden sich mit einem vorhandenen an. Beachten Sie außerdem: Für die E-Rechnungsplattform und die E-Rechnungsschreibung gibt es keinen persönlichen Kundensupport. Bei Fragen sind wir Ihre Ansprechpartner.
Zwei Grenzen sind wichtig, damit das Postfach nicht überschätzt wird.
Erstens ersetzt das Postfach nicht die revisionssichere Archivierung. Es empfängt, prüft und leitet weiter; die GoBD-konforme Aufbewahrung läuft über DATEV Unternehmen Online.
Zweitens ist das Postfach kein vollwertiges Rechnungsprogramm. Es schreibt im Standard keine Rechnungen; dafür gibt es die rechnungsschreibenden DATEV-Lösungen oder die optionale E-Rechnungsschreibung für 5 € im Jahr, deren Funktionsumfang aber begrenzt ist.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Postfach allein die Aufbewahrungspflicht erfüllt. Ohne die Weiterleitung und Archivierung über DATEV Unternehmen Online fehlt die revisionssichere Ablage. Das Postfach ist der Eingangskanal, nicht das Archiv.
DATEV nennt im Zusammenhang mit der Plattform ein künftiges Meldeverfahren der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung, das sich über die Plattform umsetzen lassen soll. Das ist ausdrücklich ein Ausblick.
Eine automatische Übermittlung von Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung ist heute keine Pflicht und kein aktives Feature. Auch eine mögliche Pflicht, eine bestimmte Plattform zu nutzen, ist Zukunftsmusik. Wie der Stand der Planungen aussieht, lesen Sie unter Ausblick zum digitalen Meldesystem ab 2030 (ViDA).
Wenn das Postfach an DATEV Unternehmen Online angebunden ist, fügt sich die Übergabe nahtlos ein. Eingehende Rechnungen werden automatisch weitergeleitet und stehen dort für die Verarbeitung bereit.
Wir verbuchen die Belege und sorgen für die steuerliche Verarbeitung; die revisionssichere Aufbewahrung läuft über Unternehmen Online.
Ob die Plattform für Sie sinnvoll ist oder ein anderer Empfangsweg besser passt, hängt von Ihrer Software und Ihrem Volumen ab. Diese Entscheidung treffen wir gemeinsam.
Bei der Plattform übernehmen Sie Einrichtung und Empfang, wir die Verarbeitung und Beratung zur Sinnhaftigkeit.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Wenn Sie ein Kassensystem nutzen, betrifft Sie die E-Rechnung in der Praxis nur in wenigen Fällen. Wir ordnen das für Sie ein und übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht: Ein Kassenbon ist keine E-Rechnung, unabhängig davon, welches Kassensystem ihn erzeugt. Auch ein per E-Mail verschickter Beleg ist kein strukturiertes Rechnungsformat nach EN 16931.
Im Folgenden fassen wir die gemeinsame Logik zusammen und zeigen den sauberen Weg für die seltenen B2B-Fälle.
So unterschiedlich Kassensysteme im Detail sind, beim Thema E-Rechnung verhalten sie sich gleich. Drei Punkte gelten für alle.
Erstens sind Kassensysteme auf die gesetzlichen Vorgaben für Kassen ausgelegt, mit technischer Sicherheitseinrichtung und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kassenführung. Sie erzeugen Kassenbelege, keine E-Rechnungen.
Zweitens ist die E-Rechnung im Gastgeschäft selten nötig: Verkäufe an Privatkunden und Kleinbeträge bis 250 Euro sind ausgenommen.
Drittens wird die E-Rechnung erst relevant, wenn ein Geschäftskunde eine Rechnung über mehr als 250 Euro braucht. Dann läuft sie über eine angebundene Rechnungslösung.
Für das alltägliche Geschäft ändert sich nichts. Erst der Geschäftskunde mit einer Rechnung über 250 Euro (etwa bei einer Firmenfeier oder einem Catering) macht eine E-Rechnung nötig.
Braucht ein Geschäftskunde eine Rechnung über mehr als 250 Euro, reicht der Kassenbon nicht. Sie erstellen dann eine E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD.
Das läuft über eine Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware, die diese Formate erzeugt, oder, sofern Ihr Kassensystem eine entsprechende Funktion bietet, direkt darüber.
Für den Empfang gilt für Sie als Unternehmen wie immer die Pflicht, eingehende E-Rechnungen entgegennehmen zu können. Dafür genügt ein E-Mail-Postfach; die Verarbeitung übernehmen wir.
Wie Sie E-Rechnungen empfangen, behandeln wir gesondert:
So empfangen Sie E-Rechnungen ab 01.01.2025
Für die Verarbeitung benötigen wir die strukturierten Originaldaten: im Geschäftsfall die E-Rechnung, im Übrigen die ordnungsgemäßen Kassendaten aus Ihrem System.
Die Kassendaten übergeben Sie uns über den vereinbarten Weg; die Systeme stellen dafür Auswertungen bereit. Eine im Geschäftsfall erstellte E-Rechnung leiten Sie uns als Originaldatei zu. Die Verbuchung und die GoBD-konforme Aufbewahrung übernehmen wir.
Mit Ihrem Kassensystem kassieren Sie wie gewohnt, und nur im Geschäftsfall kommt die E-Rechnung hinzu. Wir übernehmen die Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Branchenspezifische Themen im Handwerk, bei Heilberufen, Vereinen und in der Vermietung erzeugen in der Praxis die meisten Rückfragen.
Handwerks- und Bauleistungen werfen bei der E-Rechnung gleich mehrere Fragen auf: Muss jede Rechnung jetzt elektronisch sein? Was gilt bei Reverse Charge? Und wie sieht es bei Abschlägen aus? Wir ordnen das für Sie und übernehmen die steuerliche Verarbeitung.
Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht:
Nicht jede Handwerkerrechnung muss eine E-Rechnung sein. An private Hausbesitzer dürfen Sie weiter eine Papier- oder PDF-Rechnung stellen. Die E-Rechnung betrifft das Geschäft zwischen Unternehmen.
Zwei Besonderheiten machen das Baugewerbe aus: die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden und das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Beide behandeln wir hier.
Im Folgenden erklären wir, wann die E-Rechnung gilt, wie das Reverse-Charge-Verfahren in der E-Rechnung abgebildet wird, was in den strukturierten Teil gehört und worauf Sie bei Abschlags- und Schlussrechnungen achten.
Der Ausgangspunkt ist einfach: Die E-Rechnungspflicht betrifft nur das Geschäft zwischen inländischen Unternehmen. An wen Sie abrechnen, gibt den Ausschlag.
An private Hausbesitzer dürfen Sie weiterhin eine Papier- oder PDF-Rechnung stellen. Hier ändert sich nichts.
Rechnen Sie dagegen an einen Geschäftskunden ab, etwa einen Bauträger oder einen Generalunternehmer, brauchen diese nach Ablauf Ihrer Übergangsfrist eine E-Rechnung.
Welche Frist für Sie gilt, lesen Sie hier:
Fristen und Übergangsregelungen
Derselbe Elektriker, der dem privaten Hausbesitzer eine PDF schickt, muss für einen Auftrag am Bürogebäude eines Bauträgers eine E-Rechnung stellen. Worauf es ankommt, ist der Kundentyp, nicht die Art der Arbeit.
Im Bau gilt häufig eine Besonderheit bei der Umsatzsteuer: das Reverse-Charge-Verfahren. Dabei schuldet nicht der leistende Handwerker die Umsatzsteuer, sondern der Auftraggeber.
Das greift bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Erkennen lässt sich das an der Bescheinigung des Auftraggebers (USt 1 TG beziehungsweise Freistellungsbescheinigung).
In diesem Fall rechnen Sie netto ab, ohne Umsatzsteuer, und ergänzen den Pflichthinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechnung unvollständig.
Reine Bauträger, die Grundstücke kaufen, bebauen und die fertigen Immobilien verkaufen, erbringen umsatzsteuerlich keine Bauleistung. An sie rechnen Sie mit Umsatzsteuer ab. Viele Bauträger sind aber zugleich als Generalunternehmer tätig und erbringen selbst Bauleistungen; dann greift § 13b. Im Zweifel lassen Sie sich die Bescheinigung vorlegen, bevor Sie netto abrechnen.
Die gute Nachricht: Auch ein Reverse-Charge-Fall lässt sich als E-Rechnung abbilden. Das strukturierte Format kennt eine Kennzeichnung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Konkret wird in der E-Rechnung statt eines Steuersatzes und Steuerbetrags die Reverse-Charge-Kennzeichnung gesetzt und der Pflichthinweis aufgenommen. Sie müssen sich um die technischen Details nicht kümmern. Eine geeignete Rechnungssoftware setzt die Kennzeichnung korrekt, wenn Sie den Vorgang als § 13b-Fall anlegen.
Ausschlaggebend ist, dass der Hinweis im strukturierten Teil steht und nicht nur in einer Anlage. Welche Programme E-Rechnungen erzeugen, lesen Sie in den Anleitungen im Tab „Software“, zum Beispiel unter Technische Umsetzung in HERO.
Im Bau sind Rechnungen oft umfangreich, mit Aufmaß, Positionen und Leistungsverzeichnis. Für die E-Rechnung ist zu trennen, was zwingend in den strukturierten Teil gehört und was als Anlage beigefügt werden kann.
Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil stehen. Für die Leistungsbeschreibung genügen dort die Gewerke und Summen; ein detailliertes Aufmaß oder ein umfangreiches Leistungsverzeichnis können Sie als Anlage beifügen.
Achten Sie aber darauf, dass alle Pflichtangaben im strukturierten Teil enthalten sind und nicht in die Anlage ausgelagert werden.
Im Baugewerbe wird häufig in Abschlägen abgerechnet, gefolgt von einer Schlussrechnung. Hier gibt es eine Besonderheit, die derzeit zu beachten ist.
Abschlagsrechnungen lassen sich als E-Rechnung erstellen. Bei der abschließenden Abrechnung ist zu bedenken, dass die strukturierten Formate eine klassische Endrechnung mit Absetzung der einzelnen Abschläge noch nicht vollständig abbilden.
In der Praxis bietet sich daher oft eine Restrechnung an, oder die Abschläge werden über eine Anlage berücksichtigt, auf die der strukturierte Teil verweist.
Wie Anzahlungen und Abschläge im Detail funktionieren, behandeln wir gesondert:
Besonderheiten bei Anzahlungs- und Schlussrechnungen
Mit dem Ausstellen ist nur die eine Hälfte erledigt. Als Unternehmen müssen Sie eingehende E-Rechnungen entgegennehmen können, etwa von Lieferanten, Baustoffhändlern oder Nachunternehmern.
Für den Empfang genügt im Minimum ein E-Mail-Postfach; die Verarbeitung übernehmen wir oder Ihre Software.
Für die Verarbeitung benötigen wir die strukturierten Originaldaten Ihrer Ausgangs- und Eingangsrechnungen, einschließlich der Reverse-Charge-Fälle, nicht nur die sichtbaren PDFs.
Die Übergabe läuft über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine individuelle Upload-Adresse.
Sagen Sie uns, in welchen Fällen Sie nach § 13b abrechnen, damit wir die Umsatzsteuer richtig einordnen.
Im Bau erstellen Sie die Rechnungen passend zum Kundentyp und zur Umsatzsteuerlage, wir übernehmen die Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Wenn Sie in einem Heilberuf tätig sind, fragen Sie sich vielleicht, ob die E-Rechnungspflicht Ihre Praxis betrifft. In den meisten Fällen nicht. Wo doch, ordnen wir für Sie ein.
Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht:
Es ist nicht so, dass alle ärztlichen Rechnungen von der E-Rechnung betroffen wären. Die typische Heilbehandlung ist umsatzsteuerfrei, und steuerfreie Leistungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Worauf es ankommt, ist die Unterscheidung zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Leistungen. Nur Letztere können überhaupt in den Anwendungsbereich fallen.
Im Folgenden erklären wir die Ausnahme für Heilbehandlungen, die Abgrenzung zu steuerpflichtigen Leistungen und was für den Empfang gilt.
Der Kern für Heilberufe: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen und ähnliche heilberufliche Tätigkeiten, wenn der therapeutische Zweck im Vordergrund steht.
Steuerfreie Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Für die eigentliche Heilbehandlung müssen Sie also keine E-Rechnung ausstellen.
Für die typische ärztliche Behandlung ändert sich nichts. Sie bleibt umsatzsteuerfrei und damit außerhalb der E-Rechnungspflicht.
Nicht jede Leistung in einer Praxis ist eine steuerfreie Heilbehandlung. Einige Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig, und nur diese können überhaupt der E-Rechnung unterliegen.
Dazu zählen typischerweise individuelle Gesundheitsleistungen ohne medizinische Indikation, etwa rein kosmetische Eingriffe, bestimmte Gutachten ohne therapeutischen Zweck sowie der Verkauf von Waren wie Medikamenten aus einer Hausapotheke. Ob eine Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab und ist nicht immer eindeutig.
Selbst wenn eine Leistung steuerpflichtig ist, kommt die E-Rechnung nur im Geschäft mit Unternehmen in Betracht (z. B. betriebsärztliche Leistungen). Eine steuerpflichtige Leistung gegenüber einem privaten Patienten bleibt ausgenommen, weil Rechnungen an Privatpersonen generell nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen.
Damit eine ärztliche Rechnung überhaupt eine E-Rechnung sein muss, müssen zwei Bedingungen zusammentreffen. Das grenzt die betroffenen Fälle stark ein.
Erstens muss die Leistung umsatzsteuerpflichtig sein. Die steuerfreie Heilbehandlung scheidet aus.
Zweitens muss die Rechnung an einen Unternehmer gehen, nicht an einen privaten Patienten. Ein praktischer Fall ist etwa ein steuerpflichtiges Gutachten für eine Versicherung oder ein Unternehmen.
| Konstellation | E-Rechnung? |
|---|---|
| Steuerfreie Heilbehandlung (Privatpatient oder Kasse) | nein, ausgenommen |
| Steuerpflichtige Leistung an Privatperson | nein, B2C ausgenommen |
| Steuerpflichtige Leistung an ein Unternehmen | ja, nach Fristablauf |
Unabhängig vom Ausstellen gilt: Wenn Sie unternehmerisch tätig sind, müssen Sie eingehende E-Rechnungen entgegennehmen können, etwa von Lieferanten für Praxisbedarf, Geräte oder Dienstleistungen.
Diese Empfangspflicht gilt auch dann, wenn Ihre Behandlungsleistungen steuerfrei sind. Für den Empfang genügt im Minimum ein E-Mail-Postfach; die Verarbeitung übernehmen wir.
Wie Sie E-Rechnungen empfangen, behandeln wir gesondert:
So empfangen Sie E-Rechnungen ab 01.01.2025
Für die Verarbeitung benötigen wir Ihre Eingangsbelege und (soweit vorhanden) Ihre steuerpflichtigen Ausgangsrechnungen im jeweiligen Originalformat.
Die Übergabe läuft über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine andere Lösung zum Belegaustausch. Bei Unsicherheit, ob eine Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist, klären wir das gemeinsam.
In Heilberufen klären wir gemeinsam die Abgrenzung steuerfrei oder steuerpflichtig, Sie sorgen für den Empfang, wir übernehmen die Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Wenn Sie vermieten, fragen Sie sich vielleicht, ob die E-Rechnung Sie betrifft. Die Antwort hängt davon ab, ob Ihre Vermietung umsatzsteuerfrei ist oder Sie zur Umsatzsteuer optiert haben. Wir ordnen das für Sie ein.
Eine Klarstellung vorab: Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Steuerfreie Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Wer steuerfrei vermietet, muss also keine E-Rechnung ausstellen.
Anders ist es, wenn Sie zur Umsatzsteuer optiert haben. Diese Unterscheidung gibt den Ausschlag, und genau sie behandeln wir hier.
Im Folgenden erklären wir beide Fälle, ordnen den Mietvertrag als Rechnung ein und zeigen, dass die Empfangspflicht auch Vermieter trifft.
Der Regelfall ist die umsatzsteuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG. Sie betrifft die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Weil diese Umsätze steuerfrei sind, fallen sie unter die Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht. Wenn Sie also steuerfrei vermieten (etwa Wohnraum), müssen Sie für die Mieten keine E-Rechnung ausstellen.
Wer ausschließlich steuerfrei vermietet, muss keine E-Rechnungen für die Mieten schreiben. Die Vermietung bleibt insoweit außerhalb der Ausstellungspflicht.
Bei der Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen können Sie auf die Steuerfreiheit verzichten und zur Umsatzsteuer optieren. Das ist im gewerblichen Bereich verbreitet, weil es den Vorsteuerabzug ermöglicht.
Haben Sie optiert, ist die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, und damit greift die E-Rechnungspflicht. Als umsatzsteuerpflichtiger Vermieter müssen Sie Ihrem gewerblichen Mieter nach Ablauf Ihrer Übergangsfrist eine E-Rechnung stellen.
Bei der Vermietung diente bisher oft der Mietvertrag selbst als Rechnung, soweit er die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält. Bei der E-Rechnung ist das zu beachten.
Wenn Sie optiert haben und damit zur E-Rechnung verpflichtet sind, genügt der Mietvertrag allein als Rechnung nicht mehr. Stattdessen erstellen Sie eine einmalige E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum, in der der Mietvertrag als Anhang enthalten ist oder sich aus dem Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Diese einmalige E-Rechnung genügt, solange sich die Pflichtangaben (etwa der Mietzins) nicht ändern.
Wie Dauerleistungen und Verträge als Rechnung funktionieren, behandeln wir gesondert:
Besonderheiten bei Dauerschuldverhältnissen
Verlassen Sie sich bei steuerpflichtiger Vermietung nicht allein auf den Mietvertrag. Ohne die einmalige E-Rechnung kann dem gewerblichen Mieter der Vorsteuerabzug fehlen. Bei einer Mieterhöhung ist eine neue E-Rechnung nötig.
Unabhängig davon, ob Sie steuerfrei oder steuerpflichtig vermieten: Als Vermieter sind Sie unternehmerisch tätig und müssen eingehende E-Rechnungen entgegennehmen können.
Das betrifft etwa Rechnungen von Handwerkern, der Hausverwaltung, von Energieversorgern oder Dienstleistern. Auch wer steuerfrei vermietet, kommt um den Empfang nicht herum. Für den Empfang genügt im Minimum ein E-Mail-Postfach; die Verarbeitung übernehmen wir.
Wie Sie E-Rechnungen empfangen, behandeln wir gesondert:
So empfangen Sie E-Rechnungen ab 01.01.2025
Für die Verarbeitung benötigen wir Ihre Eingangsbelege und (bei steuerpflichtiger Vermietung) Ihre Ausgangs-E-Rechnungen im Originalformat.
Die Übergabe läuft über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine alternative Lösung zum Belegupload. Sagen Sie uns, ob und für welche Objekte Sie zur Umsatzsteuer optiert haben, damit wir die Rechnungen richtig einordnen.
Bei der Vermietung klären wir gemeinsam die Umsatzsteuerlage, Sie sorgen für den Empfang, wir übernehmen die Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Vereine fragen sich oft, ob die E-Rechnungspflicht überhaupt für sie gilt, schließlich sind viele gemeinnützig. Die Antwort hängt vom Tätigkeitsbereich ab, und wir ordnen sie für Sie ein.
Eine Klarstellung vorab: Für die E-Rechnung kommt es darauf an, ob Ihr Verein unternehmerisch tätig ist. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass auch Vereine betroffen sind, soweit sie unternehmerisch handeln.
Vereine bewegen sich in mehreren Bereichen, oft Sphären genannt. Genau diese Unterscheidung gibt den Ausschlag, ob die E-Rechnung greift.
Im Folgenden erklären wir die Vereinssphären, ordnen die E-Rechnung den Bereichen zu und zeigen, dass die Empfangspflicht auch Vereine trifft.
Ein Verein kann in verschiedenen Bereichen tätig sein, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Für die E-Rechnung ist die Frage, ob ein Bereich unternehmerisch ist.
Maßgeblich ist, ob der Verein als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelt. Das ist der Fall, sobald er nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt.
Handelt Ihr Verein ausschließlich im ideellen Bereich, besteht keine E-Rechnungspflicht. Erbringt er dagegen Leistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Zweckbetrieb oder Vermögensverwaltung), gelten die Regeln zur E-Rechnung.
Ein Beispiel: Zahlt die örtliche Metzgerei dem Verein 300 Euro, damit ihr Logo am Spielfeldrand hängt, ist das Sponsoring mit Gegenleistung. Der Verein tritt hier wie ein Werbeunternehmen auf und ist insoweit Unternehmer. Eine Rechnung an diesen Sponsor (ein Unternehmen) fällt unter die E-Rechnung, sobald die Pflicht greift.
Das Ausstellen ist nur die eine Hälfte. Sobald Ihr Verein unternehmerisch tätig ist, muss er eingehende E-Rechnungen entgegennehmen können.
Diese Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 und auch dann, wenn der Verein die Kleinunternehmerregelung nutzt.
Wenn etwa der Getränkelieferant für das Vereinsfest eine E-Rechnung schickt, müssen Sie diese annehmen, lesbar machen und ordnungsgemäß aufbewahren können.
Für den Empfang genügt im Minimum ein E-Mail-Postfach; wie Sie E-Rechnungen empfangen, behandeln wir gesondert:
So empfangen Sie E-Rechnungen ab 01.01.2025
Beim Ausstellen helfen die Übergangsregelungen und die Ausnahmen: Rechnungen an Privatpersonen und Mitglieder sowie Kleinbeträge bis 250 Euro sind ohnehin nicht betroffen. Nutzt der Verein die Kleinunternehmerregelung, ist er vom Ausstellen einer E-Rechnung dauerhaft befreit; die Empfangspflicht bleibt aber bestehen.
Für die Verarbeitung benötigen wir die Belege aus den unternehmerischen Bereichen Ihres Vereins im jeweiligen Originalformat, eingehende E-Rechnungen also als strukturierte Datei.
Die Übergabe läuft über den mit uns vereinbarten Weg, etwa DATEV Unternehmen Online oder eine alternative Lösung. Die Abgrenzung zwischen ideellem und unternehmerischem Bereich klären wir gemeinsam und halten sie nachvollziehbar fest.
Beim Verein klären wir gemeinsam die Sphären, Sie sorgen für den Empfang, wir übernehmen die Verarbeitung.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Rund um die E-Rechnung kursieren viele Halbwahrheiten. Hier räumen wir die häufigsten Irrtümer kurz auf.
Seit Einführung der E-Rechnung halten sich hartnäckig einige Missverständnisse, mal beruhigend gemeint, mal alarmierend. Wir sortieren das für Sie und stellen den Sachstand klar.
Diese Übersicht ist bewusst kurz gehalten. Zu jedem Irrtum finden Sie die Auflösung in zwei, drei Sätzen sowie, wo vorhanden, einen Verweis auf das Thema, das ihn vertieft.
Das ist nicht der Fall. Eine PDF ist ein Bild der Rechnung für das menschliche Auge, aber kein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz. Eine E-Rechnung liegt in einem strukturierten Format vor, etwa XRechnung oder ZUGFeRD in einem gültigen Profil.
Was eine E-Rechnung ausmacht, behandeln wir gesondert:
Überblick zu XRechnung und ZUGFeRD
Das stimmt nicht. Für Empfang und Versand genügt im Minimum ein E-Mail-Postfach. Plattformen sind ein freiwilliger Komfortweg, keine gesetzliche Pflicht.
Wie der Empfang grundsätzlich funktioniert, behandeln wir gesondert:
So empfangen Sie E-Rechnungen ab 01.01.2025
Das ist heute nicht so. Die E-Rechnung wird zwischen den Geschäftspartnern ausgetauscht, nicht automatisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Ein transaktionsbezogenes Meldesystem ist auf europäischer Ebene geplant, aber Zukunftsmusik.
Was es mit dem geplanten Meldesystem auf sich hat, behandeln wir gesondert:
Ausblick: Meldesystem ab 2030 (ViDA)
Nur halb. Vom Ausstellen einer E-Rechnung sind Kleinunternehmer dauerhaft befreit. Empfangen müssen sie E-Rechnungen aber seit 2025 wie alle anderen.
Was für Kleinunternehmer gilt, behandeln wir gesondert:
Besonderheiten bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG)
Das ist nicht so. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Darunter fallen die meisten Tankbelege und kleinen Restaurantrechnungen.
Was bei Kleinbeträgen gilt, behandeln wir gesondert:
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
Das geht nicht. Seit 2025 müssen Sie E-Rechnungen entgegennehmen können; ein Lieferant darf Ihnen eine E-Rechnung schicken, und Sie können den Empfang nicht ablehnen.
Doch, ZUGFeRD ist eine vollwertige E-Rechnung. Es kombiniert eine sichtbare PDF mit eingebetteten strukturierten Daten. Solange ein gültiges Profil verwendet wird, erfüllt es die Anforderungen; bei einem Widerspruch zwischen Anzeige und Daten gilt der strukturierte Teil.
Welche Formate es gibt, behandeln wir gesondert:
Überblick zu XRechnung und ZUGFeRD
Das ist nicht nötig und sogar unpassend. Das Original ist die strukturierte Datei; ein Ausdruck ersetzt sie nicht. E-Rechnungen sind im Originalformat unveränderbar und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzubewahren.
Wie die Aufbewahrung funktioniert, behandeln wir gesondert:
Archivierung der digitalen Belege
Das ist sie nicht. Eine Validierung ist keine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, aber sinnvoll, weil sie auf Format- und Logikfehler hinweist. Sie ersetzt nicht die Pflicht, die Rechnung inhaltlich zu prüfen.
Wie Prüfung und Validierung ablaufen, behandeln wir gesondert:
Überprüfung eingehender Rechnungen
Das stimmt nicht. Seit 2025 gilt nur die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Das Ausstellen folgt gestaffelt: ab 2027 für größere Unternehmen > 800 T€ Jahresumsatz, ab 2028 für alle übrigen.
Wie die Fristen verlaufen, behandeln wir gesondert:
Fristen und Übergangsregelungen
Sie müssen nicht jeden Mythos selbst entkräften. Bei Unsicherheit ordnen wir die Lage ein und sagen Ihnen, was für Sie gilt.
Ihre Aufgaben:
Unsere Aufgaben:
Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.
Die technische Empfangsbereitschaft liegt bei Ihnen, die steuerliche Verarbeitung bei uns. Diese Aufteilung passen wir im Gespräch an Ihre Software und Ihre Abläufe an.
E-Rechnungen entgegennehmen können (mindestens ein E-Mail-Postfach).
Eingehende E-Rechnungen an uns weiterleiten, im Original und nicht als Ausdruck.
Für Ausgangsrechnungen das passende Format und Software wählen.
Sie über Ihre konkrete Frist und Ihren Handlungsbedarf informieren
Den Übergabeweg zu uns einrichten (z. B. über DATEV Unternehmen Online)
Die strukturierten Daten verbuchen und steuerlich auswerten
Nein. Eine normale PDF, auch per E-Mail verschickt, gilt seit 2025 als „sonstige Rechnung“, nicht als E-Rechnung. Eine E-Rechnung enthält strukturierte, maschinenlesbare Daten – entweder als reine XML (XRechnung) oder als PDF mit eingebetteten Daten (ZUGFeRD).
Empfangen müssen Sie seit 2025. Beim Versand gelten Übergangsfristen: Je nach Umsatz dürfen Sie bis Ende 2026 oder Ende 2027 noch Papier oder PDF nutzen, wenn der Empfänger zustimmt. Spätestens ab 2028 ist der Versand als E-Rechnung im Geschäft mit Unternehmen Pflicht.
Teilweise. Ausstellen müssen Sie als Kleinunternehmer dauerhaft keine E-Rechnungen. Empfangen müssen Sie sie aber seit 2025 wie jedes andere Unternehmen auch.
Für den reinen Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Ob sich für Sie zusätzlich ein Rechnungsprogramm lohnt, hängt davon ab, ob und wie viele Rechnungen Sie selbst schreiben. Wir beraten Sie dazu im Einzelfall.
Rechnungen, die Sie vor der Umstellung erhalten oder ausgestellt haben, bleiben gültig und werden wie bisher aufbewahrt. Die neuen Regeln gelten für Umsätze ab 2025.
Nein. Aktuell besteht keine Pflicht, Rechnungen automatisch an die Finanzverwaltung zu melden. Ein solches Meldesystem ist auf EU-Ebene geplant und in Deutschland in den Details noch offen – das ist von der heutigen E-Rechnungspflicht zu trennen.
Über die mit uns vereinbarten Wege, in der Regel über DATEV Unternehmen online oder eine individuelle Upload-Adresse. Entscheidend ist, dass uns die Originaldatei erreicht und nicht ein Ausdruck. Die Details klären wir bei der Einrichtung.
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