AKTUELLES

Mandanten Newsletter 02/2023

11.04.2023

„Verkaufserlöse auf digitalen Plattformen wie Ebay & Co können in Zukunft der Meldepflicht unterliegen.“

Dieser Newsletter richtet sich grundsätzlich an jeden, der mit Hilfe von digitalen Plattformen (z.B. ebay) umfangreichere private oder gewerbliche Transaktionen tätigt und dadurch Einnahmen generiert. Durch das seit dem 1. Januar 2023 geltenden Plattformen-Steuertransparenzgesetzes sind die Betreiber der Plattformen nun verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern Transaktionen jedes Nutzers zu melden, wenn diese gewisse Umsatzgrenzen und Transaktionsgrößen überschreiten.


Worum geht es?

Viele Privathaushalte nutzen digitale Plattformen (wie z.B. ebay), um dort als Anbieter Waren zu verkaufen (z.B. altes Spielzeug der Kinder, Elektrogeräte, etc. = i.d.R. „Gebrauchtes“) oder auch Gegenstände zur Vermietung anzubieten. Zum Teil werden diese Plattformen jedoch auch gewerbsmäßig genutzt.

Der Finanzverwaltung war es in der Vergangenheit nur beschränkt möglich, stichhaltige Informationen über Verkaufsvorgänge auf digitalen Plattformen nachzuvollziehen und eine mögliche Steuerpflicht zu überprüfen.

Aus diesem Grund und zur Identifizierung von gewerblichen Tätigkeiten / steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften verabschiedete der Deutsche Bundestag Mitte Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. Januar 2023 das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz: PStTG).

Die prägnanteste Neuerung durch die Einführung dieses Gesetzes ergibt sich daraus, dass nun die digitalen Plattformbetreiber aktiv werden und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024 Informationen über ihre Nutzer zur Verfügung stellen müssen.


Was wird gemeldet?

Die Plattformbetreiber sind angehalten, folgende Informationen ihrer anbietenden Nutzer dem BZSt zu melden:

  • Name
  • Anschrift
  • Steueridentifikationsnummer (falls vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer)
  • Geburtsdatum
  • Bankverbindung
  • Vergütung und Zahl der relevanten umsatzbringenden Tätigkeiten je Quartal


Folgende Tätigkeiten fallen unter das PStTG und sind somit relevant:

  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögensgegenständen
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen
  • Verkauf von Waren
  • Vermietung und Verpachtung von Verkehrsmitteln

Gibt es Ausnahmen?

Für den Fall, dass durch einen Nutzer einer solchen Plattform in einem Kalenderjahr weniger als 30 Waren verkauft wurden und dadurch die Gesamtvergütung weniger als 2.000, - Euro
(= „Bruttoeinnahme“ ohne Berücksichtigung von eigenen Anschaffungskosten) beträgt, greift die sog. Freigrenze des PStTG und die Erlöse sind nicht dem BZSt zu melden.


Wie ist der Ablauf?

Das BZSt erhält somit in Zukunft von den meldepflichtigen digitalen Plattformen umfangreiche Informationen über geleistete Transaktionen mit zugehörigen Angaben eines jeden Benutzerkontos, mit dem durch o.g. relevanten Tätigkeiten Umsätze erzielt wurden. Danach sieht die Gesetzgebung vor, dass die zugehörigen Wohnsitzfinanzämter der einzelnen privaten Anbieter die benötigten Daten des BZSt erhalten.

Eine Meldung des Plattformbetreibers bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch steuerpflichtige Umsätze vorliegen bzw. es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt. Die Finanzämter werden sich dennoch – häufiger als bisher – an Steuerpflichtige wenden und auf Grundlage der Transaktionen prüfen, ob unter Umständen gewerbliche Einkünfte vorliegen könnten.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich für betroffene Anwender eine Erfassung der eigenen Transaktionen zu tätigen und Belege und Nachweise nachhaltig zu dokumentieren (insbesondere, wenn die Verkaufszahlen die Grenze von 30 Gegenständen / Transaktionen pro Jahr übersteigen und dabei der Betrag der erzielten Verkaufserlöse von 2.000,00 Euro überschritten wird).


Wie ist das mit der Steuerpflicht?

Falls der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften in einem Jahr unter 600,- Euro liegt, müssen diese Transaktionen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dabei werden neben den erzielten Einnahmen die dazugehörigen eigenen Aufwendungen in Abzug gebracht (z.B. eigene Anschaffungskosten für den verkauften Gegenstand). Dies stellt somit eine andere Berechnungssystematik im Vergleich zu den Grundsätzen der Meldepflicht dar (bei der „nur“ die reinen Einnahmen als Ermittlungsgrößen relevant sind).

Die mögliche steuerliche Einordnung als Gewerbetreibender bleibt hiervon unberührt. Diese Einschätzung obliegt dem Finanzamt und das hier besprochene Gesetz behandelt lediglich die Meldepflicht für Transaktionen. Es ist unseres Erachtens davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung bei einer Privatperson, je mehr Transaktionen sie im Jahr durchführt und dabei eine gewisse Umsatzgröße überschreitet, steuerlich insoweit von einem Gewerbetreibenden ausgeht (ausgenommen sind Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs).


Wie geht es weiter?

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. Februar 2023 ein erstes Anwendungsschreiben zu dem neuen Gesetz herausgebracht. Hierin sind allerdings hauptsächlich einzelne Begriffsbestimmungen erläutert worden. Das Schreiben enthält z.B. keine Auflistung von Plattformen, die unter das Gesetz fallen oder was relevante Verkaufswaren sind. Das Schreiben wendet sich eher an die Plattformbetreiber, sodass den Betreibern möglich wird, ihre Meldepflichten zu konkretisieren.

Da die Gesetzgebung bezüglich des PStTG neu ist, bleibt dahingehend abzuwarten und sollte nachgehalten werden, welche weitergehenden Erläuterungen seitens der Finanzverwaltung in den kommenden Monaten erfolgen.

Wenn neue relevante Informationen zu diesem Thema vorliegen, werden Sie es selbstverständlich über unsere Newsletter erfahren.

Für weitere Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zu dieser Thematik stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen in unserem Hause selbstverständlich gerne zur Verfügung. Gerne beurteilen wir Ihre persönliche Situation (z.B. bin ich schon Gewerbetreibender?).

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