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Mandanten Newsletter 03/2023

17.05.2023

Änderung bei den Pflegeversicherungsbeiträgen ab Juli 2023

Voraussichtlich ab Juli 2023 wird sich der Beitrag zur Pflegeversicherung ändern und damit auch Auswirkungen auf fast jede Lohnabrechnung haben. Die Neuregelung soll einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Erfahren Sie nachfolgend, welche Änderungen geplant sind und was auf Sie als Arbeitgeber zukommen wird.

Was ist ab voraussichtlich 01.07.2023 geplant?

Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,35% auf dann 3,40% steigen soll. Dabei zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hälftig 1,70%. Für Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft kommt (wie bisher auch) noch ein Zuschlag hinzu, der nur vom Arbeitnehmer getragen wird. Dieser steigt von bisher 0,35% auf dann 0,6%.

Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung liegt dann für kinderlose Arbeitnehmer bei 4,00% und für Arbeitnehmer mit Kindereigenschaft bei 3,40%. Wie bisher auch, bleibt die grundsätzliche Kindereigenschaft ein Leben lang bestehen. Neu dagegen wird sein, dass zukünftig je nach Anzahl der Kinder eine weitere Entlastung beim Arbeitnehmerbeitrag stattfindet (Sie als Arbeitgeber zahlen immer grundsätzlich 1,70%). Pro Kind (und bis maximal 5 Kinder) sinkt der Arbeitnehmerbeitrag um jeweils 0,25%.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder4,00% (Arbeitnehmer-Anteil 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern3,15% (Arbeitnehmer-Anteil 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern2,90% (Arbeitnehmer-Anteil 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kinder2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit >5 Kindern2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,70%)

Wichtig: Die Entlastung um jeweils 0,25% ab 2 Kindern gilt nur für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Was ist für Sie als Arbeitgeber zu beachten?

Zukünftig müssen Ihre Mitarbeiter Ihnen nicht nur die grundsätzliche Elterneigenschaft nachweisen, sondern auch noch die Anzahl der Kinder mit einem Alter bis 25 Jahre. Die Dokumentation der Kinder mit den Geburtsdaten wird für Sie als Arbeitgeber daher verpflichtend. Ebenso ist es empfehlenswert, Nachweise für spätere Prüfungen vorzuhalten (z.B. eine Kopie der Geburtsurkunde).

Wie genau das ganze Verfahren für Sie und uns im Rahmen der Lohnbuchhaltung aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Klar ist nur, dass nach Verabschiedung des Gesetzes auf beiden Seiten (kurzfristig) Mehraufwand entstehen wird.

Sobald das Gesetzesvorhaben umgesetzt wurde, werden wir uns bei Ihnen melden und Sie ausführlich über den Sachstand und die Umsetzung informieren.

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