AKTUELLES

Mandanten Newsletter 01/2023

16.02.2023

1. UMSATZSTEUER: REGELUNG BIS 2022

Die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen sind oftmals dem Grunde nach sog. Kleinunternehmer, wobei die Möglichkeit besteht und oftmals auch sinnvoll ist, auf die „Kleinunternehmerregelung“¹ zu verzichten und folglich die Option zur Regelbesteuerung auszuüben.

Dies ist insbesondere in Fällen vorteilhaft, in denen der unmittelbar zu generierende Vorsteuerabzug im Verhältnis zu der sukzessive im Zeitablauf abzuführenden Umsatzsteuer überwiegt. Bei Photovoltaikanlagen war die Ausübung des sog. Optionswahlrechtes zur Regelbesteuerung bis 2022 in den überwiegenden Fällen vor allem aufgrund der häufig nicht unerheblichen Vorsteuer aus den Rechnungen für die Anschaffung der Photovoltaikanlagen empfehlenswert.

Ergänzende Information: So denn eine entsprechende Option ausgeübt wird, ist diese für 5 Jahre bindend. Die Anwendung der Option erfolgt bei Fällen, in denen die Photovoltaikanlage vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt wurde, weiterhin in unveränderter Form. Somit sind diese Fälle umsatzsteuerlich zunächst weiter so zu behandeln, wie in den Vorjahren (Vorsteuerabzug wurde hier bereits geltend gemacht - Umsatzsteuer für die Stromlieferungen ist bis zum Ende der oben erwähnten Fünfjahresfrist abzuführen).


2. UMSATZSTEUER: REGELUNG AB 2023

Auf Grundlage des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die Vorschrift § 12 (3) UStG ab 2023 mit in das Gesetz aufgenommen. Diese besagt, dass der Umsatzsteuersatz für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb, sowie die Installation der Module einschließlich aller notwendigen Bestandteile der Photovoltaikanlage inklusive des Stromspeichers - anstatt vormals 19% - nun 0 % beträgt. Somit erfolgt seit dem 01.01.2023 keine Belastung Ihrerseits als Endverbraucher (bedeutet als Erwerber der Anlage) mehr mit der Umsatzsteuer, sodass der Nettobetrag der Rechnung folglich dem Bruttobetrag entspricht.

Durch die Einführung der neuen Vorschrift, werden die bürokratischen Hürden insoweit abgebaut, als dass aufgrund der Einführung des Nullsteuersatzes der bisherige Grund, zur Ausübung des Optionswahlrechtes (Vorsteuerabzug bei Anschaffung der Anlage) entfällt. Der Anlagenbetreiber kann die sog. Kleinunternehmerregelung folglich ohne steuerfinanzielle Nachteile anwenden. Kurz gesagt: Fällt keine Vorsteuer an, gibt es auch keinen Grund mehr in den einschlägigen Fällen auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Vom Nullsteuersatz begünstigt sind auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten, sowie die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sowie Garantie- und Wartungsverträge sind hingegen nicht begünstigt und unterliegen weiterhin dem Regelsatz der Umsatzsteuer.

Anzuwenden ist die Vorschrift für

  • Photovoltaikanlagen auf/in der Nähe von Privatwohnungen und vermieteten Wohnungen = jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen - oder
  • Photovoltaikanlagen auf/an öffentlichen Gebäuden oder
  • Photovoltaikanlagen auf/an Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten eingesetzt werden.

Die Voraussetzungen gelten generell als erfüllt, wenn die Anlage eine Bruttoleistung von bis zu 30 Kw (peak) hat (Vereinfachungsregel). In diesem Fall entfällt die Prüfung der Gebäudeart.

Sofern die obige Auflistung Ihre Photovoltaikanlage nicht beinhaltet, findet auf diese weiterhin die ursprüngliche Regelung Anwendung.

Zu beachten ist ebenfalls, dass der Nullsteuersatz ausschließlich für Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die nach dem 01.01.2023 geliefert und/ installiert worden sind, anzuwenden ist. Erfolgt dies jedoch vor diesem Zeitpunkt, gelten ebenfalls weiterhin die bisherigen Regelungen und Wahlrechte.

Bitte beachten Sie zudem, dass bei Unternehmern, die ohnehin bereits die Grenzen der Kleinunternehmerregelung überschreiten, die Lieferung von Strom grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Der Betrieb der Photovoltaikanlage ist dann ein weiterer Baustein der Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne. Der „vorsteuerfreie“ Erwerb einer Photovoltaikanlage (oder wesentlicher Komponenten – s.o.) wirkt sich insoweit „nur steuer- und liquiditätsneutral“ aus.

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3. EINKOMMENSTEUER: REGELUNG BIS 2021

Grundsätzlich erzielen Sie aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte werden i.d.R. mittels einer sog. Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) ermittelt. Insbesondere bei neueren Anlagen ergibt sich dabei oftmals nur ein geringer Gewinn - häufig sogar ein Verlust.

Der Ausweis nachhaltiger Verluste führt dazu, dass dem Steuerpflichtigen von Seiten der Finanzverwaltung die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste versagt wird. Rechtsprechung und Finanzverwaltung nennen dies "Liebhaberei" (im steuerlichen Sinne). Dieser Themenkomplex führt häufig zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Umso begrüßenswerter ist es, dass die Finanzverwaltung den Betreibern kleinerer Photovoltaikanlagen im Juni 2021 (BMF-Schreiben vom 2.6.2021) insoweit eine Vereinfachungsregelung angeboten hat.

Die Betreiber konnten auf Grund dieses Schreibens einen schriftlichen Antrag stellen, demzufolge die Finanzverwaltung - ohne weitere Prüfung für alle offenen Veranlagungszeiträume - zu unterstellen hatte, dass die Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Faktisch bedeutete dies, dass etwaige steuerliche Verluste aufgrund des Antrags und der Selbstbindung der Verwaltung keine Auswirkung mehr haben. Der Steuerpflichtige ist im Gegenzug insoweit von sämtlichen Erklärungspflichten befreit.


4. EINKOMMENSTEUER: REGELUNG AB 2022

Infolge des Jahressteuergesetzes 2022 wurde der § 3 EStG „Steuerfreie Einnahmen“ um die Nr. 72 ergänzt. Demzufolge kommt es für bestimmte Photovoltaikanlagen zwangsläufig und automatisch zu einer völligen Steuerfreiheit, sodass ein entsprechender Antrag (siehe hierzu auch Punkt 3) nicht mehr zu stellen ist.

Die Steuerfreiheit greift jedoch ausschließlich für

  • Anlagen auf/an/in Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Gesamtleistung von bis 30 kWp oder
  •  Anlagen auf/an/in sonstigen Gebäuden mit einer installierten Gesamtleistung von bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und
  •  bei mehreren Anlagen darf die Grenze von maximal 100 kWp je Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft nicht überschreiten werden.                    

Aktuell gibt es leider seitens der Finanzverwaltung noch keine Verlautbarung, wie die o.g. Gebäudearten konkret definiert sind. Hierzu soll es jedoch in naher Zukunft ein entsprechendes Anwendungsschreiben des Bundesministeriums geben.

Die Gesetzesänderung betrifft zwar grds. nur die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage, jedoch dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbaren Zusammen stehen, nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (§ 3 c (1) EStG). Insoweit sind sämtliche im Zusammenhang mit der Anlage stehende Ausgaben - wie beispielsweise die Abschreibung und Versicherung - nicht mehr als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig. Die Einkünfte - egal ob positiv oder negativ - sind folglich steuerfrei und es entfällt die Pflicht zur Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung und einer daran knüpfenden Steuerklärung. Ein etwaiger Verlust oder Gewinn findet keine Berücksichtigung mehr.

Gerne steht Ihnen selbstverständlich Ihr persönlicher Ansprechpartner bei uns im Hause für weitergehende Fragen zur Verfügung. Insbesondere bei Anlagen, die nicht den „Standardfall“ (Photovoltaikanlage auf dem privaten Einfamilienhaus oder der Doppelhaushälfte) abdecken, sollte im Detail geprüft werden, zu welchen Änderungen die neue Gesetzeslage führt und wie Sie dies optimal für sich nutzen können.



¹ Exkurs: Was heißt Kleinunternehmer?

Die Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, wobei Sie die Wahl zwischen der Besteuerung als Kleinunternehmer und der Regelbesteuerung haben.
Da die Wahl der zuvor genannten Besteuerungsform entscheidenden Einfluss auf die Umsatzbesteuerung hat, sollte die Entscheidung genaustens durchdacht werden.

Kleinunternehmer
Als sogenannter Kleinunternehmer haben Sie den Vorteil, dass keine Umsatzsteuer auf die Umsätze, die Sie durch den Verkauf Ihres Stromes an das Energieversorgungsunternehmern erzielen, erhoben wird, aber in der Folge auch den Nachteil, dass Sie keine Vorsteuern, beispielsweiseaus den Rechnungen für die Anschaffung der Photovoltaikanlage, geltend machen können.
Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Dies ist regelmäßig bei kleineren und mittleren Photovoltaikanlagen, die üblicherweise auf den Dächern von Privathäusern installiert sind, der Fall.
Da der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, haben Sie bei Anwendung der entsprechenden Regelung folglich auch keine Umsatzsteuererklärung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass als umsatzsteuerliches Unternehmen stets Ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit zu verstehen ist. Insoweit sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sowohl der Umsatz aus der Photovoltaikanlage, sowie auch aus anderen Umsätzen (z.B. Vermietungstätigkeit) zu berücksichtigen.

REGELBESTEUERUNG
Auch wenn Sie die Voraussetzungen für die Anwendung der zuvor erläuterten Kleinunternehmerregelung erfüllen, besteht die Möglichkeit die Regelbesteuerung zu wählen.
In diesem Fall werden Sie wie ein „regulärer“ Unternehmer behandelt und können in der Folge die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen zum Abzug bringen, haben jedoch im Gegenzug 19 % Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze aus dem Verkauf Ihres Stromes abzuführen.
Bitte beachten Sie, dass die Option zur Regelbesteuerung für 5 Jahre bindend ist.

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