AKTUELLES

Mandanten Newsletter 13/2022

22.12.2022

Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, Energieknappheit - auch in diesem Jahr 2022 folgte eine Krise auf die nächste. Zudem lasten die Auswirkungen von Fachkräftemangel und Lieferschwierigkeiten schwer auf vielen Unternehmen, die ohnehin, wie der Verbraucherbereich auch, von der Inflation stark betroffen sind.

Jeder Einzelne ist gefordert, aus dieser Lage das Beste zu machen. In besonderem Maße gilt das für diejenigen, die beispielsweise als Arbeitgeber oder Vermieter neben der unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Herausforderung, die Sie unter diesen besonderen Rahmenbedingungen zu meistern haben, auch in einer sozialen Verantwortung stehen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber - wie schon in den Vorjahren - einige Unterstützungsmaßnahmen und Entlastungen auf den Weg gebracht. Hierzu gehören zum Beispiel das Steuerentlastungsgesetz 2022, das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, das Inflationsausgleichsgesetz und das Jahressteuergesetz (JStG) 2022. Hervorzuheben sind aus unserer Sicht, insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verlängerung der degressiven Abschreibung
  • Einführung eines pauschalen Kostenansatzes bei einem häuslichen Arbeitszimmer
  • Dauerhafte Einführung der Homeoffice-Pauschale in Fällen, in den kein „klassisches“ Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn vorliegt (z. B. für die Arbeitsecke im Wohnzimmer)
  • Erhöhung der linearen Gebäudeabschreibung für neu erstellte Wohngebäude
  • „Reaktivierung“ der Sonderabschreibung für den Mietwohnneubau
  • Steuerbefreiungen bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Unsere Mandanten-Information soll Ihnen dabei helfen, die für Sie relevanten steuerlichen Themen zu erkennen, um in diesem Bereich - zusammen mit unserer Unterstützung - optimal aufgestellt zu sein.

 
Bitte beachten Sie: Diese Mandanten-Information kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kon­taktieren Sie uns deshalb gerne, falls Sie Fragen - insbesondere zu den hier dar­gestellten Themen - haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären dann gemeinsam mit Ihnen, ob und inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind und zeigen Ihnen Lösungswege oder mögliche Alternativen auf.

 
Dieser Newsletter basiert auf dem Informationsstand vom 16.12.2022.

I. Tipps und Hinweise für Unternehmer

BILANZSTEUERRECHT

1. Abschaffung der steuerlichen Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Bislang mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % in der Steuerbilanz abgezinst werden. Für Anzahlungen und Vorauszahlungen gilt diese Regelung nicht. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, ist diese Abzinsung nicht mehr vorzunehmen. Grund hierfür ist die niedrige Zinsentwicklung.

Die Abzinsung kann nach einem formlosen Antrag bereits für Wirtschaftsjahre vor dem 01.01.2023 entfallen, wenn die entsprechende Veranlagung noch änderbar ist bzw. noch keine Steuererklärung abgegeben wurde. In diesem Fall können beispielsweise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 gewährte zinslose Anleihen und unverzinsliche Überbrückungshilfen ohne Abzinsung angesetzt werden.

Durch eine erstmalige Abzinsung erfolgt grundsätzlich steuerlich eine Gewinnerhöhung, was potenziell zu einer Erhöhung der Steuerlast führt. Dieser Effekt ist nun - auf Antrag - nicht mehr vorhanden. In der Handelsbilanz besteht bereits seit Langem ein Abzinsungsverbot für unverzinsliche Verbindlichkeiten. Unverzinsliche Rückstellungen sind dagegen sowohl handels- wie auch steuerrechtlich abzuzinsen.

Nutzung steuerlicher Verluste

2. REGELUNGEN ZUR ERWEITERTEN VERLUSTVERRECHNUNG

Neu ist ab dem Jahr 2022, dass der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet wird und somit in den beiden unmittelbar vorangegangenen Jahren erfolgen kann statt wie bisher nur im unmittelbar vorangegangenen Jahr. Im Gegenzug kann aber auf die Anwendung des Verlustrücktrags nicht mehr teilweise verzichtet werden, was zu erheblichen Nachteilen führen kann. Für die Gewerbesteuer bleibt es weiterhin nur bei der Möglichkeit eines Verlustvortrags. Ein Rücktrag ist hier nicht möglich.

Corona-bedingte Steuerstundungsmöglichkeiten

3. Erneut verlängerte Investitionszeiträume

Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder Abzug von 50 % (bis Ende 2019: 40 %) der Aufwendungen vorab möglich. Danach gilt bislang eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden und es fallen nach derzeitigem Gesetzesstand Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 von 1,8 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.

Für in den Jahren 2017 und 2018 abgezogene Investitionsbeträge wurde die Investitionsfrist um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch im Jahr 2022 getätigt werden. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde nun die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfristen im Jahr 2022 ausgelaufen wären, um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert.

Sonderabschreibungsregeln

4. Möglichkeit zur degressiven Abschreibung verlängert

Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Möglichkeit zur degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in der steuerlichen Gewinnermittlung wieder eingeführt worden.

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde nun die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung auch auf Anschaffungen bzw. Herstellungen im Jahr 2022 ausgedehnt.

Die jährliche degressive AfA beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, darf allerdings 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. des jeweiligen Buchwerts nicht übersteigen. Die degressive AfA wird immer auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechnet.

Hinweis: Da die degressive Abschreibung voraussichtlich nur noch im Jahr 2022 gilt, kann es steuerlich Sinn ergeben, Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Fuhrpark) noch in diesem Jahr zu tätigen. Durch das erhöhte Abschreibungsvolumen zu Beginn der Nutzungsdauer werden somit Steuersparpotentiale aus der Abschreibung schneller realisiert.

5. Unmittelbare Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter“, die ab dem 01.01.2021 angeschafft worden sind, können bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Per Fiktion wird für diese eine Nutzungsdauer von höchstens einem Jahr angenommen. Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme in das steuerliche Anlagenverzeichnis.

Von der Vereinfachung umfasst sind Computerhardware und Software, Zubehör wie Monitore, Speichermedien sowie Drucker. Bei Software gehören z.B. Betriebssysteme und Anwenderprogramme, aber auch komplexere ERP-Programme zu den begünstigten Wirtschaftsgütern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 22.02.2022 klargestellt, dass die volle Abschreibung auch dann gilt, wenn z.B. ein PC unterjährig angeschafft wird.

Steuerliche Betriebsprüfung

6. Geplante Änderungen bei Betriebsprüfungen

Im Zuge der Umsetzung der unter dem Namen „DAC 7“ bekannten EU-Richtlinie hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für Änderungen und Verschärfungen bei Betriebsprüfungen auf den Weg gebracht.

Der Entwurf beinhaltet folgende Themen, die für Jahre nach dem 31.12.2024 gelten sollen.

Möglichkeit zum Teilabschluss der Prüfung

Sind viele Themen der Prüfung in Bezug auf bestimmte Steuerarten und/oder Veranlagungsjahre geklärt, soll ein Teilabschluss der Prüfung möglich sein. So kann zu einem frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit hergestellt werden.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Durch das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen soll eine stärkere Verbindlichkeit für die Beantwortung von Anfragen des Prüfers geschaffen werden. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen wird offiziell durch einen Bescheid an das Unternehmen kommuniziert und umfasst den Inhalt üblicher Prüfungsanfragen. Die Zeit zur Beantwortung des Verlangens soll einen Monat betragen. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Dieses beträgt pro Tag 100 € (maximal für 100 Tage).

Weitere Zuschläge sind möglich. Sowohl die ordnungsmäßige Anordnung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens selbst als auch daraus erfolgende Verzögerungsgelder und Zuschläge können mit einem Einspruch oder ggf. mit Klage vor dem Finanzgericht angegriffen werden.

Hinweis: Durch das qualifizierte Mitwirkungsverlangen haben Prüfer also künftig ein Mittel an der Hand, den zeitlichen Druck bei der Beantwortung von Prüfungsanfragen zu erhöhen. Weil aber Rechtsmittel möglich sind, kann auch die Angemessenheit der Prüfungsanfrage überprüft werden, z.B. ob diese im Einzelfall von ihrem Umfang her überhaupt angemessen ist.

Begrenzung der Ablaufhemmung

Bisher trat die Festsetzungsverjährung, also der Zeitpunkt, zu dem Steuerbescheide vom Finanzamt nicht mehr änderbar waren, erst ein, wenn die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen geänderten Bescheide formal bestandskräftig waren. Nun soll eine Betriebsprüfung nur noch für maximal fünf Jahre nach Erlass der Prüfungsanordnung den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen. Diese Regelung soll die Finanzämter dazu bewegen, Prüfungen zeitig abzuschließen. Bei Mängeln in der Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann sich der Ablauf der Festsetzungsfrist jedoch mindestens um ein weiteres Jahr verzögern.

Bereits ab 2023 soll es den Finanzämtern außerdem möglich sein, Prüfungsschwerpunkte festzulegen, um so den Ablauf der Prüfung effizienter zu gestalten und zu beschleunigen. Darüber hinaus soll es auch schon ab 2023 möglich sein, Verhandlungen und Schlussbesprechungen auf elektronischem Weg, etwa über Videokonferenzen, zu führen.

Transparenzregister

7. Drohender Ablauf der Meldefristen

Aufgrund von Geldwäschepräventionsregelungen müssen immer mehr Institutionen und Unternehmen - z.B. Kredit- und Finanzdienstleister, Steuer- und Rechtsberater, Immobilien- und Kunsthändler - als „Verpflichtete“ die Identität ihrer Kunden klären und bei Verdacht auf Geldwäsche an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden.

Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Feststellung des „wirtschaftlich Berechtigten“. Mittlerweile müssen alle juristischen Personen, ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHGs, KGs) sowie Partnerschaftsgesellschaften und auch sonstige Vereinigungen eine Meldung zum Transparenzregister vornehmen. Bisher konnte auf die Eintragung verzichtet werden, wenn der „wirtschaftlich Berechtigte“ aus anderen öffentlichen Registern hervorging. Dies ist nun nicht mehr möglich, es gelten lediglich noch Übergangsfristen, je nach Form des Meldepflichtigen.

Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hatte die Eintragung bis zum 31.03.2022 zu erfolgen, für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaften war die Frist bereits am 30.06.2022 abgelaufen.

Hinweis: Insbesondere Personengesellschaften mit Handelsregistereintrag, bestimmte Trusts und Treuhänder sowie Stiftungen und Vereinigungen mit Sitz im Ausland und deutschen Immobilien haben mit der Meldung noch Zeit bis zum 31.12.2022. Eingetragene Vereine sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

8. Neuerungen bei Personengesellschaften

Die allermeisten Personengesellschaften unterliegen den Regelungen des Handelsgesetzbuchs und müssen deshalb in das Handelsregister eingetragen werden. Das gilt z.B. für die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft. Lediglich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es bislang kein öffentliches Register. Hinsichtlich der GbR herrscht also ein Stück weit rechtlicher Wildwuchs, denn es gibt keine notarielle Prüfung hinsichtlich der Identität und der Geschäftstätigkeit der an einer GbR Beteiligten.

Durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz wurde daher bereits im Jahr 2021 beschlossen, zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister einzuführen. Den Gesellschaftern einer GbR steht es zwar frei, ob sie ihre Gesellschaft eintragen möchten oder ob sie darauf verzichten. Die Eintragung ist aber Bedingung für wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen (etwa den Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR), womit ein erhöhter Anreiz für die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister bestehen dürfte.

Elektronische Kassen

9.  Praxishinweis zur Kassen-Nachschau

Seit dem 01.01.2020 müssen alle elektronischen Kassen technisch in der Lage sein, einen Beleg auszugeben. Die Belegausgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Laut der Kassensicherungsverordnung muss der Beleg insbesondere folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, Datum sowie verschiedene technische Daten zum Sicherheitsmodul, welches in der Regel jede Kasse verpflichtend vorweisen muss. Es ist auch möglich, diese Daten per QR-Code auf dem Beleg zu hinterlegen. Dies kann im Rahmen der sog. Kassen-Nachschau Bedeutung haben, einer unangekündigten Prüfung des Finanzamts.

Enthält der Beleg einen QR-Code, kann der Prüfer schnell über einen Scan in seiner Prüfungssoftware eine Bestätigung über die Richtigkeit der Daten einholen. Sind die Daten nur in Klarschrift auf dem Beleg dargestellt, würde eine Prüfung länger dauern und der Prüfer könnte sich ggf. eher für die offizielle Einleitung der Nachschau entscheiden. Die Verwendung eines QR-Codes auf dem Beleg kann also dazu führen, dass die Prüfer eine Kassen-Nachschau schnell beenden.

Wichtig ist auch, dass die Leistung des Unternehmens auf dem Ausgabebeleg möglichst genau beschrieben wird. Sammelbezeichnungen wie etwa „Sonstiges“ oder „Diverses“ sind ungenügend. Neben der Art der Leistung (z.B. Getränk) sollte auch die Gattung (z.B. Orangensaft) angegeben werden. Entsprechend könnten unrichtige oder unpräzise Angaben zur Leistungsbeschreibung auf dem Beleg für einen Prüfer ebenfalls ein Kriterium sein, tiefer in eine Kassen-Nachschau einzusteigen oder zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung überzuleiten.

Hinweis: Die gesetzlich verpflichtende Meldung der elektronischen Kassen im Einzelnen gegenüber dem Finanzamt ist derzeit noch ausgesetzt, da die hierfür zwangsweise zu verwendenden amtlichen Formulare noch nicht existieren.

Investitionsabzugsbetrag bei Firmenwagen

10. Ein Fahrtenbuch ist nicht das einzige zulässige Beweismittel

Inhaber kleinerer und mittlerer Unternehmen können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sog. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, sofern die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden; hierfür darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen.

Der BFH hat in einem neuen Urteil bekräftigt, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig. Die Bundesrichter erklärten, dass nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse.

Zwar könne der Nachweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien danach aber nicht ausgeschlossen. Denkbar sind beispielsweise Zeugenaussagen, Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen. Das Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der Investitionsabzugsbetrag aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wurde. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.

Hinweis: Das Urteil gilt nur für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags. Wer die sog. 1-%-Regelung zur Versteuerung des Privatanteils vermeiden will, kommt auch in Zukunft nicht um die Führung eines Fahrtenbuchs herum.

II. Tipps und Hinweise für GmbH-Ge­sellschafter und -Geschäftsführer

Digitale Neuerungen

1. Online-Gründung und -Beurkundung bei GmbH nun möglich

Bisher war für die Gründung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (UG) der Gang zum Notar obligatorisch. Dasselbe galt für bestimmte Beschlüsse sowie Handelsregistereintragungen.

Seit dem 01.08.2022 ermöglichen es nun angepasste gesetzliche Regelungen, diese auch online durchzuführen. Hierdurch ist es zumindest bei einer Bargründung möglich, den Notartermin zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GmbH oder UG online durchzuführen. Gleiches gilt auch für die im Rahmen der Gründung gefassten Gesellschafterbeschlüsse sowie für die Bestellung des ersten Geschäftsführers.

Dies ist insbesondere für Gesellschafter eine Erleichterung, die im Ausland bzw. nicht am Registersitz der Gesellschaft wohnen. Im Ergebnis treffen sich die Beteiligten mit dem Notar dann per Videokonferenz. Hierfür muss allerdings ein von der Bundesnotarkammer bereitgestelltes, besonders gesichertes Videokommunikationssystem verwendet werden. Das neue System muss sowohl die Kommunikation in Echtzeit als auch die elektronische Übermittlung von Dokumenten und Vertragsentwürfen ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass derzeit noch nicht alle Notare diese Möglichkeit anbieten können. Ab dem 01.08.2023 soll es dann auch möglich sein, das Onlineverfahren bei einer ausschließlichen oder teilweisen Sachgründung anzuwenden.

Gesellschaften in der Krise

2. Behandlung von Gesellschafterdarlehensverlusten

Verluste aus einem Darlehen, das der Gesellschafter seiner Gesellschaft gewährt hat, können z.T. als nachträgliche Anschaffungskosten seines Anteils gelten. Solche Verluste können eintreten, wenn die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen das Darlehen nicht mehr bedienen kann.

Wichtig ist das Thema, wenn der Gesellschaftsanteil veräußert wird oder die Gesellschaft gar Insolvenz anmeldet, weil die erhöhten Anschaffungskosten einen steuerlich relevanten Veräußerungs- bzw. Aufgabeverlust erhöhen bzw. einen Gewinn mindern.

Das BMF hat diesbezüglich mit Schreiben vom 07.06.2022 zu folgenden Aspekten Stellung genommen:

Nachträgliche Anschaffungskosten aus einem Darlehensverlust können nur dann berücksichtigt werden, wenn das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Dies ist danach zu beurteilen, ob ein Dritter der Gesellschaft überhaupt ein Darlehen (weiter-)gewährt hätte (Krisendarlehen bzw. stehengelassenes Darlehen). Grundsätzlich führt aber nur der (noch) werthaltige Teil zu nachträglichen Anschaffungskosten, der nicht werthaltige Teil kann ggf. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd berücksichtigt werden.

III. Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn

1. Steuerermäßigung bei nachträglicher Überstundenvergütung

Die sog. Fünftelregelung ermöglicht die ermäßigte Besteuerung für Zahlungen, die über einen Veranlagungszeitraum hinausgehen, und findet üblicherweise im Bereich des Arbeitslohns Anwendung auf Abfindungen.

In einem am 02.12.2021 vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Ermäßigung auch dann greift, wenn für mehrere Jahre Überstundenvergütungen vom Arbeitgeber nachgezahlt werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Überstundenvergütung für drei Jahre ausgehandelt. Das Finanzamt erfasste die Nachzahlungen als Arbeitslohn ohne Ermäßigung.

Demgegenüber hat der BFH die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung als gegeben angesehen. Es lag eine mehrjährige Zweckbestimmung vor und die Zahlungen erstreckten sich auf mindestens zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Außerdem sah er für die Zusammenballung der Einkünfte aus der Nachzahlung auch einen wirtschaftlich vernünftigen Grund. Laut BFH bestand demnach kein Gestaltungsmissbrauch in der Nutzung der ermäßigten Besteuerung.

Häusliches Arbeitszimmer

2. Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die berufliche Tätigkeit

Muss ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers unbedingt erforderlich sein, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können? Der BFH hatte hierüber 2019 in einem Urteil zu entscheiden. Veröffentlicht wurde die Entscheidung jedoch erst im März 2022 im Bundessteuerblatt; sie muss seit diesem Zeitpunkt von den Finanzämtern angewendet werden. Im besagten Fall hatte sich eine Flugbegleiterin ein Arbeitszimmer im eigenen Haus eingerichtet. Der Raum wurde nur für berufliche Zwecke genutzt, namentlich ging es um Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Flugbegleiterin. Nach Angaben der Klägerin stand ihr hierfür kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Das Finanzamt versagte aufgrund des Berufsbilds jedoch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer.

Der BFH sah dies jedoch anders: Wenn das Arbeitszimmer ausschließlich für die genannten Verwaltungstätigkeiten genutzt wurde, war der Abzug zu gewähren. Es spielt nach Ansicht des BFH keine Rolle, dass auch der Küchentisch oder Ähnliches für Verwaltungstätigkeiten genutzt werden könnte. Da das Arbeitszimmer nicht den qualitativen Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit bildete, war der Abzug der Kosten auf 1.250 € im Jahr zu begrenzen.

Hinweis: Das Urteil eröffnet einen erheblichen Spielraum, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehbar zu gestalten. Neben Verwaltungstätigkeiten könnte ein weiterer Grund etwa die berufliche Fortbildung sein. Allerdings ist auch damit zu rechnen, dass das Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitgebers einfordert, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

3. Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer

Durch das JStG 2022 gibt es Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen, damit kommt es also auf den detaillierten Nachweis der Kosten nicht mehr an. Dies ist ein erheblicher Vorteil zur bisherigen Regelung. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, soll die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen sein. Die Jahrespauschale ist dabei raumbezogen anzuwenden und kann auf mehrere Nutzer aufgeteilt werden. Bisher galt bei mehreren Nutzern ein nutzerbezogener Abzugsbetrag (jeder Nutzer konnte also insoweit den Abzugsbetrag von bis zu 1.250 € geltend machen).

Steuerfreier Arbeitslohn

4. Corona-Bonus für Pflegeberufe

Für die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer wird ein sog. Pflegebonus von bis zu 4.500 €, den der Arbeitgeber zur Anerkennung besonderer Leistungen - wie während der Corona-Krise - ausbezahlt, als steuerfrei behandelt. Profitieren können auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren und in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Rettungsdiensten.

Begünstigt sind entsprechende Auszahlungen vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

Steuerentlastungsgesetz 2022

5. Entlastungen für Arbeitnehmer

Das am 28.05.2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält als Reaktion auf den enormen Anstieg der Energiepreise einige nennenswerte Entlastungen für Arbeitnehmer.

Höhere Entfernungspauschale

Eigentlich war vorgesehen, die Pauschale für Fernpendler und Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung erst zum 01.01.2024 ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 € auf 0,38 € anzuheben. Diese Regelung wurde nun vorgezogen und gilt rückwirkend bereits ab dem 01.01.2022 . Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 €.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bei Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit wird von Gesetzes wegen ein Pauschbetrag für Werbungskosten angesetzt, die nicht nachgewiesen werden müssen. Dieser betrug bisher 1.000 € und wurde rückwirkend für 2022 auf 1.200 € angehoben. Der Pauschbetrag wird auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Dies bedeutet aber auch, dass im Jahr 2022 erst bei Werbungskosten, die den Betrag von 1.200 € übersteigen, überhaupt ein steuerlicher Effekt eintritt.

Da sich die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags unmittelbar auf die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auswirkt, ist der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber grundsätzlich neu zu berechnen.

Änderungen bei Mini- und Midijobs

6. Erhöhung der Grenzen für Mini- und Midijobs und neuer Mindestlohn

Insbesondere in Zeiten des Arbeitskräftemangels können Beschäftigungsverhältnisse unterhalb einer Vollzeittätigkeit für Unternehmen interessante Instrumente sein, um auf personelle Engpässe zu reagieren. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich sind diese Tätigkeiten durch wenige bzw. keine Abzüge für Arbeitnehmer interessant; weiterhin profitieren sie von einer vergleichsweise niedrigen Versteuerung.

Erhöhung der Entgeltgrenze bei Minijobs

Bei den sog. Minijobs galt bis zum 30.09.2022 eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Arbeitsentgelt i.H.v. 450 €. Ab dem 01.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich 520 €.

Zum 01.10.2022 ist außerdem der gesetzliche Mindeststundenlohn auf 12 € angehoben worden, nachdem er bereits zum 01.07.2022 auf 10,45 € erhöht worden war. Der Mindestlohn muss auch bei Minijobbern berücksichtigt werden. Folglich darf im Monat grundsätzlich eine gewisse Höchststundenzahl nicht überschritten werden.

Hinweis: Erhält der Minijobber ab dem 01.10.2022 den gesetzlichen Mindestlohn von 12 € pro Stunde, ist (rechnerisch) eine maximale Stundenzahl von 43,33 Stunden pro Monat möglich.

Änderung des Übergangsbereichs bei Midijobs

Als Midijob bezeichnet man bis zum 30.09.2022 ein Beschäftigungsverhältnis mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 1.300 € pro Monat. In diesem Verdienstbereich sind die Sozialabgaben für Arbeitnehmer günstiger als in der regulären Verbeitragung.

Zum 01.10.2022 hat sich der Übergangsbereich, entsprechend der Anhebung bei den Minijobs, auf eine Spanne zwischen 520,01 € und 1.600 € im Monat verschoben. Bei einem Mindestlohn von 12 € und der auf 1.600 € angehobenen Entgeltgrenze kann der Arbeitsumfang also maximal 133,33 Stunden betragen.

Höherer Verdienst bei Midijobs

Zum 01.10.2022 ist die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben worden. Geplant ist, diese Höchstgrenze ab dem 01.01.2023 um weitere 400 € auf monatlich 2.000 € anzuheben.

Drittes Entlastungspaket

Im Rahmen des sog. dritten Entlastungspakets hat die Koalition am 03.09.2022 weitere finanzielle Entlastungen vor dem Hintergrund der Energiekrise und der Inflation beschlossen. Für Arbeitnehmer sind hierbei insbesondere die folgenden Entlastungen geplant, wobei die Einzelheiten noch nicht feststehen.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale

Die derzeit noch bis Ende 2022 geltende Homeoffice-Pauschale mit einem Höchstbetrag von 600 € im Jahr (120 Tage i.H.v. 5 € pro Tag) wird dauerhaft entfristet, und der maximale Abzugsbetrag erhöht sich auf 1260 € pro Jahr (neu: max. 210 Tage iHv jeweils 6 € pro Tag) . Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt.

Steuerfreie Prämie für Arbeitnehmer

Diese Regelung wurde durch ein separates Gesetz bereits beschlossen. Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn eine Prämie oder einen Bonus zahlen, können dies im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2024 bei einem Betrag bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei durchführen.

Wichtig ist, dass bereits vertraglich vereinbarte Zahlungen (z.B. Tantiemen) nicht in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewidmet werden können.

Weiterhin erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Die bisherigen, bis zum 30.09.2022 befristeten Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen sollen weiter fortgeführt werden.

Transparente Arbeitsbedingungen

8. Verschärfte Pflichten für Arbeitgeber seit 01.08.2022

Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen - das ist das Ziel des neuen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 in nationales Recht. Kaum verabschiedet, trat das Gesetz auch schon am 01.08.2022 in Kraft und führt zu weitreichenden Änderungen, die Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen zu beachten haben.

Nicht nur das Nachweisgesetz, auch das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Seearbeitsgesetz, die Gewerbeordnung, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Notfallsanitätergesetz, das PTA-Berufsgesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind von den Änderungen betroffen und werden dementsprechend angepasst.

Hinweis: Bei weiteren Fragen holen Sie bitte rechtsberatenden Beistand ein.


Maßnahmen im neuen Nachweisgesetz

Gemäß dem Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen, wenn es nicht ohnehin einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt. Nunmehr müssen Arbeitgeber in der Niederschrift zusätzlich zu den bisherigen Angaben zahlreiche weitere Informationen aufnehmen:

  • die Höchstdauer der Probezeit (welche nun bei sechs Monaten liegt),
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit,
  • die Pflicht zum Nachweis über die Identität entleihender Unternehmen und
  • Pflichtfortbildungen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen müssen das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben werden. Dies kann in Form einer konkreten Zeitbestimmung bzw. eines konkreten Enddatums oder - falls es sich um einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag handelt - durch Angabe des Zwecks erfolgen.

Die Frist zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die ausschlaggebenden Vertragsinhalte wird ebenfalls verkürzt. Mit der Umsetzung der Richtlinie liegt diese nur noch bei sieben Tagen anstelle eines Monats.

Besonders gravierend ist, dass zukünftig Verstöße gegen das Nachweisgesetz als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € pro Verstoß geahndet werden können.

Hinweis: Die verschärften Hinweispflichten gelten zwar grundsätzlich nur für neue Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen worden sind. Aber wenn ein Arbeitnehmer mit einem älteren Vertrag danach verlangt, müssen Sie seinen Arbeitsvertrag innerhalb von einem Monat - teils schon innerhalb von sieben Tagen - um eine Niederschrift in der neuen detaillierteren Form ergänzen. Sofern im Unternehmen Musterarbeitsverträge eingesetzt werden, sollten diese umgehend geprüft und ggf. angepasst werden.

IV. Tipps und Hinweise für Haus- und Grundbesitzer

Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung

1. Neue kürzungsunschädliche Tätigkeiten

Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz (etwa in Form von vermieteten Wohnungen) verwalten, können auch bei einer Gewerbesteuerpflicht aufgrund der Rechtsform (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) durch die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung weitgehend gewerbesteuerfrei betrieben werden. Voraussetzung ist, dass keine kürzungsschädliche, gewerbliche Tätigkeit neben der Vermögensverwaltung ausgeübt wird. Bestimmte weitere Tätigkeiten der Grundstücksunternehmen sind zwar nicht gewerbesteuerfrei, gelten aber als kürzungsunschädlich (z.B. die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen).

Durch das Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 wurden die kürzungsunschädlichen Tätigkeiten erweitert. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun mit gleichlautenden Erlassen vom 17.06.2022 Stellung dazu genommen.

Lieferung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen

Unschädlich für die erweiterte Kürzung ist die Lieferung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen. Hierzu zählen Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse. Unschädlich ist der Stromverkauf aber nur, wenn dieser an die Mieter des Grundstücksunternehmens erfolgt. Der Verkauf des so erzeugten Stroms an Dritte ist hingegen eine kürzungsschädliche Tätigkeit.

Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder

Ebenfalls kürzungsunschädlich ist der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder und die damit zusammenhängende Lieferung von Strom, auch wenn diese nicht nur an Mieter erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob für die Ladevorgänge selbsterzeugter oder zugekaufter Strom geliefert wird.

Unschädlichkeitsgrenze beachten!

Sowohl die Lieferung von Strom an die Mieter als auch der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder ist hinsichtlich der Höhe der Umsätze begrenzt. Die Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betreiben von Ladestationen dürfen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sein. In der Praxis dürfte die Überwachung dieser Unschädlichkeitsgrenze nicht ganz einfach sein. Insbesondere Umsätze mit fremden Dritten beim Ladestrom müssen klar kalkuliert werden, um hier keine böse Überraschung zu erleben. Eine Überschreitung der 10-%-Grenze kann sonst die gesamte erweiterte Kürzung gefährden .

Weitere Vertragsbeziehungen mit Mietern

Oft möchte die Grundstücksgesellschaft mit den Mietern noch weitere vertragliche Beziehungen eingehen, häufig in Verbindung mit der Überlassung von Betriebsvorrichtungen. Hierbei handelt es sich um Einbauten, welche auf die betrieblichen Erfordernisse der Mieter zugeschnitten sind. Bisher waren solche Aktivitäten schädlich für die erweiterte Kürzung.

Nach den neuen Regelungen sind weitere Vertragsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter unschädlich, wenn die Erlöse aus der Tätigkeit die Unschädlichkeitsgrenze von 5 % der gesamten Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht übersteigen.

Energetische Gebäudesanierung

2. Neue Details zur steuerlichen Förderung

Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Einbau neuer Fenster, Optimierung der Heizung) an selbst genutztem Wohneigentum können ab dem 01.01.2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren von der festgesetzten Einkommensteuer grundsätzlich abgezogen werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 €. Die Investitionsobergrenze beträgt also 200.000 €. Der Abzug von der Einkommensteuer erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr i.H.v. 7 % des Aufwands, maximal jeweils 14.000 €, und im dritten Kalenderjahr i.H.v. 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat im Jahr 2022 zu verschiedenen Details Stellung genommen.

Wärmeschutz begünstigt

Ab 2021 können Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Bisher wurden solche Maßnahmen nur dann begünstigt, wenn sie zusammen mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung von Fenstern und Außentüren vorgenommen wurden.

Kosten für einen Energieberater

Als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten auch die Kosten für Energieberater. Diese sind i.H.v. 50 % auf die Einkommensteuer anrechenbar. Allerdings dürfen die Kosten nur im ersten Jahr angesetzt werden. Hierdurch kann es passieren, dass Abzugspotenzial unberücksichtigt bleibt, denn die anrechenbaren Kosten für den Energieberater sind in den jeweiligen Abzugshöchstbetrag einzubeziehen.

Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat 2021 Aufwendungen für
energetische Maßnahmen i.H.v. 175.000 € sowie
Kosten für den Energieberater i.H.v. 10.000 €.

Abzug 2021: 175.000 € x 7 % = 12.250 €

Kosten für den Energieberater können dann nur i.H.v. 1.750 € berücksichtigt werden, nämlich bis der jährliche Abzugsbetrag von 14.000 € „aufgefüllt“ ist. Bei den Abzügen 2022 und 2023 kann der Restbetrag der Kosten für den Energieberater nicht mehr berücksichtigt werden.

Diese Regelung widerspricht dem Sinn und Zweck, den Abzug der Kosten des Energieberaters zu begünstigen. In der Realität dürften sich damit die Kosten des Energieberaters, trotz grundsätzlich großzügiger Abzugsregelung im Gesetz, weniger auswirken. Dies dürfte ggf. künftig zum Streit vor den Finanzgerichten führen. Entsprechende Bescheide sollten mit Einspruch offengehalten werden. Auf einen Energieberater zu verzichten, ergibt zumindest bei größeren Sanierungen in der Regel sachlich keinen Sinn, da dieser ein wertvolles Gesamtkonzept hinsichtlich des sinnvollen Zusammenwirkens der einzelnen Maßnahmen erstellen kann.

Hinweis: Ab 2023 sollen gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechniken und Gas-Hybridheizungen aus der Förderung herausgenommen werden.

Gebäudeabschreibung

3. Neuerungen bei der Gebäudeabschreibung

Geplante Erhöhung der linearen Gebäudeabschreibung

Der bisherige Abschreibungssatz für Wohngebäude beträgt 2 %, bei manchen Altbauten ggf. 2,5 %. Der Abschreibungssatz soll nun durch das JStG 2022 auf 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten angehoben werden. Die regelmäßige Abschreibungsdauer beträgt dann künftig regelmäßig nur noch 33 Jahre und nicht mehr regelmäßig 50 Jahre. Die Regelung soll für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude gelten.

Reaktivierung der Sonderabschreibung für den Mietwohnneubau

Die bereits für „Neubauten“ mit einem Bauantrag bis zum 31.12.2021 geltenden Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen wird wieder „reaktiviert“. Der Bauantrag für diese Sonderabschreibung muss zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2026 gestellt werden. Die entsprechende Herstellungskostenobergrenze für diese „neue“ Förderung wurde auf € 4.800,00 je Quadratmeter erhöht; der maximale Betrag, der Gegenstand der Sonderabschreibung sein kann, ist auf Herstellungskosten pro Quadratmeter iHv € 2.500,00 gedeckelt. Die neuen Gebäude müssen allerdings die Kriterien des „Effizienzhaus 40“ erfüllen; dies muss durch ein Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen werden.

Photovoltaik und Steuern

4. Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Durch das JStG 2022 soll für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden eine Steuerbefreiung für die Einkommensteuer eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Eigennutzung oder Verkauf) gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Diese Regelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 gelten.

Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentliche Gebäude soll künftig, d.h. voraussichtlich ab 01.01.2023, ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt werden. Das gilt dann, wenn es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden (für gemeinnützige Zwecke) installiert wird. Damit müssen die Betreiber der Photovoltaikanlagen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Faktisch bedeutet das also, dass die Betreiber der oben näher bezeichneten Anlagen die Vorsteuer vom Fiskus erstattet bekommen, ohne auf die vorgenannten Leistungen Umsatzsteuer entrichten zu müssen.

Wer bereits eine Anlage in Auftrag gegeben hat oder derjenige, bei dem bereits vorbereitende Leistungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage durchgeführt worden sind, steht vor der Frage, ab wann der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer zur Anwendung kommt. Der Tag der Bestellung der Anlage ist nicht erheblich, stattdessen kommt es auf den Leistungszeitpunkt an. Als Leistungszeitpunkt gilt der Tag der Lieferung bzw. Installation oder - wenn eine Abnahme des fertiggestellten Werks vereinbart wurde bzw. vorgesehen ist - der Tag der Übergabe und Abnahme. Besonderheiten können bei sog. Teilleistungen gelten.

Wenn eine Photovoltaikanlage auf einem Grundstück installiert wird, das mehreren gehört, wie z.B. bei einer Personengesellschaft (GbR, KG etc.), wird das Grundstück in bestimmten Fällen Betriebsvermögen. Ein späterer Verkauf oder eine Entnahme ins Privatvermögen kann daher steuerpflichtig werden. Der Gesetzgeber hat hier zwar eine Entschärfung der Problematik vorgesehen, allerdings nicht in allen Fällen. Vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollte daher stets der steuerliche Berater hinzugezogen werden.

V. Tipps und Hinweise für Kapitalanleger

Investment in Kryptowährungen

1. Endlich Klarheit für Einkünfte aus Kryptowährungen!

Kryptowährungen gelten nach Ansicht des BMF mit Schreiben vom 10.05.2022 in Deutschland als sog. materielle nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter .

Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen

Der übliche Fall ist, dass eine virtuelle Währung, z.B. über eine Börse, angeschafft wird und bei steigendem Kurs mit Gewinn wieder veräußert wird. Kauf und Verkauf führen nur bei einer Laufzeit von weniger als einem Jahr zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft. Ist die Haltezeit länger, liegt im Privatvermögen kein steuerbarer Vorgang vor. 

Es gilt außerdem eine Freigrenze von 600 € pro Jahr bei privaten Veräußerungsgeschäften. Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen und anderen Token können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Durch sog. Staking oder Lending können Kryptowährungen genutzt werden, um Einkünfte zu generieren, sog. Rewards. Die erhaltenen Rewards in Form von neuen Kryptowährungen sind dann ihrerseits als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn eine Freigrenze von 256 € pro Jahr erreicht oder überschritten wird.

Einkünfte aus Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind sämtliche Einkünfte, etwa aus Veräußerungen oder sonstigen Nutzungen im Rahmen von Staking oder Lending, steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Haltefristen oder Freigrenzen gibt es hierbei nicht. Auch Einkünfte aus dem Mining, also der „Herstellung“ von Kryptowährungen, sind üblicherweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen, wenn das Mining mit Ernsthaftigkeit und entsprechenden Investitionen betrieben wird.

Hinweis: Beim Handel von Kryptowährungen ist grundsätzlich die Einzelbewertung anzuwenden. Dies bedeutet, dass jeder An- und Verkauf gesondert zu würdigen ist. Als Vereinfachung kann im Privatvermögen aber auch das sog. Fifo-Verfahren (First-in-first-out-Verfahren) angewendet werden. Das bedeutet, dass die zuerst angeschafften Kryptowährungen oder Token als zuerst veräußert gelten. Darüber hinaus ist für die Wertermittlung auch die Durchschnittswertmethode möglich.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

2. Geplante erhöhung des sparer-pauschbetrags

Einzelne Werbungskosten (z.B. Bankgebühren) können bei Kapitaleinkünften im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht abgezogen werden. Stattdessen gibt es Pauschalbeträge, die unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd angesetzt werden können.

Bisher betrug der Sparerpauschbetrag 801 € für Ledige und 1.602 € bei Zusammenveranlagung . Ab dem 01.01.2023 sollen die Beträge auf 1.000 € für Ledige und 2.000 € bei Zusammenveranlagung steigen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollen dann prozentual erhöht werden.

3. Geplante ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können z.B. im Rahmen von Aktienverlusten oder Termingeschäften entstehen. Bisher war es nicht möglich, dass Ehegatten ihre Gewinne oder Verluste aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung untereinander verrechnen konnten. Wenn also z.B. der Ehemann im Jahr 2.000 € Gewinn aus Aktienverkäufen erzielt hatte, die Ehefrau aber 1.000 € Verluste aus Aktien, war es nicht möglich, den steuerpflichtigen Gewinn des Ehemanns um 1.000 € zu reduzieren.

Im Rahmen des geplanten JStG 2022 soll es nun möglich werden, in einem Veranlagungszeitraum Gewinne und Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen ehegattenübergreifend zu verrechnen . Entsprechend wäre dann die Reduzierung der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte im vorgenannten Beispiel um 1.000 € durch Verrechnung mit den Verlusten der Ehefrau möglich.

VI. Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Entlastungen für alle Steuerpflichtigen

1.  Steuerentlastungsgesetz 2022

Das am 28.05.2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 bringt weitere Entlastungen für alle Steuerpflichtigen.

Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale (EPP) beträgt einmalig 300 €. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, die im Jahr 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt haben. Dies umfasst Arbeitnehmer sowie Selbständige. Rentner und Beamtenpensionäre erhielten die EPP zunächst nicht.

Rentner erhalten nunmehr über die Rentenversicherung eine Einmalzahlung i.H.v. 300 € zum 01.12.2022. Studenten sowie Fachschüler erhalten eine Einmalzahlung von 200 €. Aktuell wird noch beraten, wie die Auszahlung erfolgen soll.

Arbeitnehmern wurde die EPP vom Arbeitgeber im September 2022 mit der Lohnabrechnung ausgezahlt. Bei einer quartalsweisen Lohnsteuermeldung konnte der Arbeitgeber die EPP im Oktober 2022 auszahlen und bei einer Jahresmeldung auf die Auszahlung verzichten.

Hinweis: Im letzteren Fall erhalten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022.

Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, für die die Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für das dritte Quartal 2022 festgesetzt wurde, wird diese Festsetzung seitens des Finanzamts um die EPP gemindert neu festgesetzt. Die EPP ist einkommensteuerpflichtig sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei den Gewinneinkünften. Auch die Einmalzahlung für Rentner ist steuerpflichtig.

Kinderbonus

Familien erhalten für jedes Kind, ergänzend zum Kindergeld, einen Einmalbonus i.H.v. 100 € von der Familienkasse ausgezahlt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2022 (und nicht nur für den Monat Juli 2022) ein Anspruch auf Kindergeld bestand.

Die Zahlungen sind ab Juli 2022 erfolgt. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung 2022 angerechnet.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 € auf 10.347 € erhöht . Bei Zusammenveranlagten verdoppeln sich die Beträge. Bei Lohnabrechnungen wird dies bereits rückwirkend berücksichtigt, bei Gewinneinkünften wirkt sich die Absenkung dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aus. Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 € auf 10.632 € vorgesehen . Im Jahr 2024 ist dann eine weitere Anhebung um 300 € auf 10.932 € geplant (bei Zusammenveranlagten verdoppeln sich die Beträge).

2. Regelungen zum Inflationsausgleich

Durch die nach wie vor hohe Inflation werden alle Bürger belastet. Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet, das die Bürger durch steuerliche Maßnahmen insbesondere beim Einkommensteuertarif sowie beim Kindergeld entlasten soll.

Änderungen beim Spitzensteuersatz

Beim Einkommensteuertarif sollen die Tarifeckwerte, ab denen der Spitzensteuersatz greift, angehoben werden. Das bedeutet konkret, dass der Spitzensteuersatz von 42 % 2023 erst bei 61.972 € statt wie bisher bei 58.597 € greift. 2024 soll er bei 63.515 € beginnen.

Alle genannten Werte verdoppeln sich bei Zusammenveranlagung entsprechend. Die Tarifeckwerte zur sog. „Reichensteuer“ von 45 % werden jedoch unverändert beibehalten. Diese beginnt ab einem Einkommen von 277.826 €, bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag.

Erhöhungen beim Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag soll für jeden Elternteil erhöht werden. Begonnen wird mit einer rückwirkenden Erhöhung im Jahr 2022 von 2.730 € auf 2.810 €, im Jahr 2023 erfolgt eine Erhöhung auf 2.880 € und schließlich gibt es im Jahr 2024 eine Erhöhung auf 2.994 €.

Für das Kindergeld soll für das Jahr 2023 eine Erhöhung in einem Schritt erfolgen. Die detaillierten Beträge zeigt die folgende Übersicht. Insgesamt gibt es Anhebungen pro Monat um bis zu 18 €.

Anzahl Kidnerbisherab 01.01.2023
1. Kind219 €237 €
2. Kind219 €237 €
3. Kind225 €237 €
4. Kind und weitere250 €250 €

Außerdem soll der Unterhalthöchstbetrag für Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen ab 2022 von derzeit 9.984 € auf 10.347 € angehoben werden. Da die Höhe des Höchstbetrags an den Grundfreibetrag angelehnt ist, sollen künftige Anpassungen ab 2022 durch automatische Anpassung an den Grundfreibetrag erfolgen.

Ermäßigter Steuersatz auf Gaslieferungen

Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz wird vorübergehend von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung wurde mittlerweile beschlossen und gilt vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 .

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

3. Neuregelung der steuerlichen Verzinsung

Bisher wurden Steueransprüche des Finanzamts bzw. Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen mit jährlich 6 % verzinst. Diesen Zinssatz hat das BVerfG im Jahr 2021 ab 2014 wegen der Zinsentwicklung für unzulässig erklärt. Die bisherige Höhe sollte für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin anwendbar sein. Ab dem Jahr 2019 gelten nun neue Regelungen.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wird der Zinssatz rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr, gesenkt. Zu beachten ist, dass nach wie vor eine 15-monatige zinsfreie Zeit gilt, berechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer entstanden ist.

Die Neuregelung gilt für alle verzinslichen Steuerarten, also z.B. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer. Der Zinssatz soll alle zwei Jahre geprüft werden.

Keine nachträgliche Rückforderung von Erstattungen

Erstattungszinsen kann das Finanzamt grundsätzlich nicht nachträglich zurückfordern, hier gilt ein Vertrauensschutz. Schon bisher war es möglich, für Nachzahlungszinsen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur entsprechenden Neuregelung zu stellen. Hierdurch konnten Nachzahlungszinsen auch nachträglich wieder erstattet werden. Für diese Fälle werden nun reduzierte Zinsbescheide erlassen, die anstatt 0,5 % pro Monat nur noch 0,15 % pro Monat Verzinsung vorsehen.

Wenn die festgesetzten Nachzahlungszinsen in voller Höhe bezahlt waren und nicht bestandskräftig geworden sind, werden die Finanzkassen entsprechende Differenzerstattungen zwischen altem und neuem Zinssatz zugunsten der Steuerpflichtigen vornehmen.

Pflegeaufwand steuerlich geltend machen

4. Abzug von Aufwendungen für ambulante Pflege

In einem am 12.04.2022 vom BFH entschiedenen Fall ging es um Kosten für eine ambulante Tagespflege, die eine Tochter für ihre Mutter übernommen hatte.

Demnach gilt: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

Hinweis: Es ist entscheidend, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende vertraglich dazu verpflichtet ist, sind die Kosten abziehbar. Wird hingegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.

Verbesserung der Rentenbesteuerung

5. Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags

Auch für Rentner bringt das JStG 2022 Neuerungen. Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll steuerfrei gestellt werden. Hierdurch würde dann der Grundrentenzuschlag steuerlich in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Dies kann dann für Rentner, die auf ihre Zahlungen Steuern zahlen müssen, eine Entlastung bedeuten. Die Regelung soll rückwirkend ab 2021 gelten.

Bisher war der steuermindernde Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen begrenzt. Künftig soll dieser voll abzugsfähig sein, was durchaus zu steuerlichen Entlastungen führen kann. Damit soll die drohende faktische doppelte Besteuerung von Renten in der Auszahlungsphase in späteren Jahren verhindert werden. Die Regelung soll ab 2023 gelten.

6. Unterstützung der Betroffenen des Ukraine-Kriegs

Durch die Ukraine-Krise ist Deutschland mit einer großen Zahl an Flüchtlingen konfrontiert. Darüber hinaus besteht vielfach der Wunsch, auch die Bevölkerung im Kriegsgebiet durch Spenden humanitär zu unterstützen. Das BMF hat sich in Form einer FAQ-Liste zur steuerlichen Abzugsfähigkeit solcher Hilfsleistungen geäußert.

Spenden, die an direkt in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar, da die Ukraine nicht Mitglied in der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Spenden an deutsche steuerbegünstige Organisationen, die in der Ukraine tätig werden oder in Deutschland ankommenden Flüchtlingen helfen, sind abziehbar. Geld- oder Sachspenden, die direkt ohne die Zwischenschaltung einer gemeinnützigen Organisation an Betroffene geleistet werden, sind nicht abziehbar.

Spenden an Hilfsorganisationen innerhalb der EU

Spenden an Hilfsorganisationen innerhalb der EU, aber außerhalb Deutschlands, sind nur abzugsfähig, wenn die Organisation auch nach deutschem Recht begünstigt wäre bzw. die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Die Nachweisführung dürfte nicht ganz einfach sein, wenn der Empfänger nicht bereits entsprechende Belege vorbereitet hat.

Abgabe von Steuererklärungen

7. Verlängerte Abgabefristen

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) verlängert. Die Verlängerungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024.

Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater erfolgen, gelten folgende Abgabefristen:

  • Jahr 2020: bis 31.08.2022
  • Jahr 2021: bis 31.08.2023
  • Jahr 2022: bis 31.07.2024
  • Jahr 2023: bis 31.05.2025
  • Jahr 2024: bis 30.04.2026

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst abgeben, wurden die Abgabefristen ebenfalls verlängert, allerdings mit kürzeren Zeiträumen:

  • Jahr 2020: bis 31.10.2021
  • Jahr 2021: bis 31.10.2022
  • Jahr 2022: bis 30.09.2023
  • Jahr 2023: bis 31.08.2024

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten jeweils besondere Fristen. Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes soll es außerdem für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, die nur aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung abgabepflichtig wären, eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung geben.

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