Grunderwerbsteuerermäßigung
für selbstgenutzte Wohnimmobilien in NRW
in den
vergangenen Jahren sind die Preise auf dem Immobilienmarkt stark gestiegen.
Dies führte zu einer „automatischen“ Erhöhung der Kaufnebenkosten.
Hervorzuheben ist dabei die Belastung mit der Grunderwerbsteuer, die in
Nordrhein-Westfalen (NRW) mit 6,5% zu Buche schlägt.
Bereits per Runderlass vom 2. Mai 2022 hat das Ministerium der Finanzen in
NRW eine Ermäßigung
auf die Grunderwerbsteuer angekündigt und die
Rahmenbedingungen hierfür festgelegt. Die dahingehenden Informationen
können über die NRW-Bank unter nachfolgendem Link abgerufen werden:
https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/zuschuss-wohneigentum/Bisher
war es noch nicht möglich, entsprechende Anträge bei der NRW-Bank zu stellen.
Lediglich eine Registrierung für den Newsletter konnte durchgeführt werden.
Nunmehr verlautet, dass die Antragsstellung
ab dem 30. August 2022 möglich werden soll.
Diesen Umstand möchten wir zum Anlass nehmen, um Sie über die wesentlichen
Eckpunkte der Verordnung zu informieren:
1. Allgemeines
- Es handelt sich bei der Ermäßigung auf die
Grunderwerbsteuer um einen einmaligen Zuschuss bzw. eine Zuwendung des
Landes NRW auf Grundbesitz in NRW.
- Die Zielgruppe sind Bürger, die vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022 den Erwerb einer selbstgenutzten
Wohnimmobilie notariell beurkunden lassen oder diesen mit einem
rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss (Zwangsversteigerung) nachweisen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses
bzw. der Zuwendung besteht nicht, dies liegt im ausschließlichen
Ermessen der Zuwendungsstelle.
- Die Vergünstigung ist ausschließlich für natürliche
Personen bestimmt; einmalig
und pro
Erwerbsvorgang(auch bei mehreren Eigentümern
nur einmal pro Fall).
2.
Gegenstand
- Wohnimmobilie ist:
- Eigentums- oder Erbbaurecht an einem
selbstgenutzten Wohnhaus,
- an einer selbstgenutzten oder so vorgesehenen
Wohnung (Neubau oder Bestand)
- sowie an einem zur selbstnutzenden Wohnbebauung
vorgesehenen Baugrundstück (somit zunächst unbebaut),
- dessen oder deren Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig
ist.
- Es muss sich dabei um die Hauptwohnadresse der
Antragsteller handeln -> durch amtliche Meldebescheinigung zu
belegen.
- Spätestens 3 Jahre nach Datum der Antragsstellung:
Wohnsitznahme nachträglich ergänzend nachweisen, falls nicht von
Beginn an möglich (z.B. im Bau befindlich).
3.
Voraussetzungen
- Die Grunderwerbsteuer für die Wohnimmobilie muss
bei Antragstellung bereits vollständig bezahlt worden sein.
- Nachweis erfolgt über den Grunderwerbsteuerbescheid
und den Zahlungsnachweis.
- Erfüllen der Wohndefinition sowie der Selbstnutzung
(siehe Punkt 2).
- Bei nur teilweiser Selbstnutzung -> eindeutige
Zuordnung / Aufteilung im Erwerbsvertrag und daraus resultiert dann
eine teilweise Förderfähigkeit (Hinweis: soweit noch gestaltbar, ist
aus Nachweisgründen eine Aufteilung im Notarvertrag empfehlenswert).
- Zugehörige Sondernutzungsrechte oder Teileigentum
sind förderfähig, wenn sie wie der Hauptkaufgegenstand auch zur
Selbstnutzung vorgesehen sind.
4.
Art, Umfang und Höhe der Vergünstigung
- Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses als
Anteilsfinanzierung mit einer Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
- Zuwendung beträgt grundsätzlich: 2 % des Erwerbsentgeltes.
- Maximale Bemessungsgrundlage ist ein Entgelt von EUR 500.000.
- Übersteigende Teil des Entgeltes wird nicht
gefördert; daher maximalEUR 10.000
an Fördersumme möglich.
5.
Verfahren
- Bewilligungsbehörde ist die NRW-Bank; Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
- Anträge sind an die Bewilligungsbehörde im von ihr
bereitgestellten Online-Portal unter Beifügung der notwendigen
Unterlagen zu stellen.
- Der Online-Antrag ist auszudrucken, zu
unterschreiben und sodann elektronisch an die Bewilligungsbehörde zu
übermitteln.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe
in der Regel zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.
- Als antragsbegründende Unterlagen müssen vorgelegt
werden:
- Kopie eines amtlichen Identitätsnachweises,
- Steuer-ID und Bankverbindung,
- Kopie des notariell beurkundeten Erwerbsvertrages
oder des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses der zur Eigennutzung
vorgesehenen Wohnimmobilie,
- der zugehörige Grunderwerbsteuerbescheid sowie der
Zahlungsbeleg und
- Meldebescheinigung bzw. einstweilen entsprechende
Versicherung des Antragstellenden zur geplanten Hauptwohnsitznahme.
- Reduziert sich das Entgelt nach der Beantragung,
ist dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
- Die Bewilligungsbehörde hält sich sodann den
teilweisen oder vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor.
- Anträge
können bis zum
30. Juni 2023 gestellt werden.
Für weitere Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zu dieser Thematik
stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen in unserem Hause
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße aus Dortmund, bleiben Sie gesund!
Ihr hsp-Team
Dieser
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Newsletters war der 18.08.2022.