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Mandanten Newsletter 08/2022

18.08.2022

Grunderwerbsteuerermäßigung für selbstgenutzte Wohnimmobilien in NRW


in den vergangenen Jahren sind die Preise auf dem Immobilienmarkt stark gestiegen. Dies führte zu einer „automatischen“ Erhöhung der Kaufnebenkosten. Hervorzuheben ist dabei die Belastung mit der Grunderwerbsteuer, die in Nordrhein-Westfalen (NRW) mit 6,5% zu Buche schlägt.

Bereits per Runderlass vom 2. Mai 2022 hat das Ministerium der Finanzen in NRW eine Ermäßigung auf die Grunderwerbsteuer angekündigt und die Rahmenbedingungen hierfür festgelegt. Die dahingehenden Informationen können über die NRW-Bank unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/zuschuss-wohneigentum/Bisher war es noch nicht möglich, entsprechende Anträge bei der NRW-Bank zu stellen. Lediglich eine Registrierung für den Newsletter konnte durchgeführt werden. Nunmehr verlautet, dass die Antragsstellung ab dem 30. August 2022 möglich werden soll.

Diesen Umstand möchten wir zum Anlass nehmen, um Sie über die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung zu informieren:

1. Allgemeines

  • Es handelt sich bei der Ermäßigung auf die Grunderwerbsteuer um einen einmaligen Zuschuss bzw. eine Zuwendung des Landes NRW auf Grundbesitz in NRW.
  • Die Zielgruppe sind Bürger, die vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 den Erwerb einer selbstgenutzten Wohnimmobilie notariell beurkunden lassen oder diesen mit einem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss (Zwangsversteigerung) nachweisen.
  • Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses bzw. der Zuwendung besteht nicht, dies liegt im ausschließlichen Ermessen der Zuwendungsstelle.
  • Die Vergünstigung ist ausschließlich für natürliche Personen bestimmt; einmalig und pro Erwerbsvorgang(auch bei mehreren Eigentümern nur einmal pro Fall).

2. Gegenstand

  • Wohnimmobilie ist:
    • Eigentums- oder Erbbaurecht an einem selbstgenutzten Wohnhaus,
    • an einer selbstgenutzten oder so vorgesehenen Wohnung (Neubau oder Bestand)
    • sowie an einem zur selbstnutzenden Wohnbebauung vorgesehenen Baugrundstück (somit zunächst unbebaut),
    • dessen oder deren Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig ist.
  • Es muss sich dabei um die Hauptwohnadresse der Antragsteller handeln -> durch amtliche Meldebescheinigung zu belegen.
  • Spätestens 3 Jahre nach Datum der Antragsstellung: Wohnsitznahme nachträglich ergänzend nachweisen, falls nicht von Beginn an möglich (z.B. im Bau befindlich).

3. Voraussetzungen

  • Die Grunderwerbsteuer für die Wohnimmobilie muss bei Antragstellung bereits vollständig bezahlt worden sein.
  • Nachweis erfolgt über den Grunderwerbsteuerbescheid und den Zahlungsnachweis.
  • Erfüllen der Wohndefinition sowie der Selbstnutzung (siehe Punkt 2).
  • Bei nur teilweiser Selbstnutzung -> eindeutige Zuordnung / Aufteilung im Erwerbsvertrag und daraus resultiert dann eine teilweise Förderfähigkeit (Hinweis: soweit noch gestaltbar, ist aus Nachweisgründen eine Aufteilung im Notarvertrag empfehlenswert).
  • Zugehörige Sondernutzungsrechte oder Teileigentum sind förderfähig, wenn sie wie der Hauptkaufgegenstand auch zur Selbstnutzung vorgesehen sind.

4. Art, Umfang und Höhe der Vergünstigung

  • Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses als Anteilsfinanzierung mit einer Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
  • Zuwendung beträgt grundsätzlich: 2 % des Erwerbsentgeltes.
  • Maximale Bemessungsgrundlage ist ein Entgelt von EUR 500.000.
  • Übersteigende Teil des Entgeltes wird nicht gefördert; daher maximalEUR 10.000 an Fördersumme möglich.

5. Verfahren

  • Bewilligungsbehörde ist die NRW-Bank; Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
  • Anträge sind an die Bewilligungsbehörde im von ihr bereitgestellten Online-Portal unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu stellen.
  • Der Online-Antrag ist auszudrucken, zu unterschreiben und sodann elektronisch an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
  • Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe in der Regel zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.
  • Als antragsbegründende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
    • Kopie eines amtlichen Identitätsnachweises,
    • Steuer-ID und Bankverbindung,
    • Kopie des notariell beurkundeten Erwerbsvertrages oder des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses der zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnimmobilie,
    • der zugehörige Grunderwerbsteuerbescheid sowie der Zahlungsbeleg und
    • Meldebescheinigung bzw. einstweilen entsprechende Versicherung des Antragstellenden zur geplanten Hauptwohnsitznahme.
  • Reduziert sich das Entgelt nach der Beantragung, ist dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  • Die Bewilligungsbehörde hält sich sodann den teilweisen oder vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor.
  • Anträge können bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden.


Für weitere Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zu dieser Thematik stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen in unserem Hause selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Herzliche Grüße aus Dortmund, bleiben Sie gesund!

Ihr hsp-Team


Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus diesem Newsletter gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Redaktionsschluss des Newsletters war der 18.08.2022.

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