Übersicht der Themenbereiche
- Investitionsbooster
- Einführung einer Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
- Erhöhung der Listenpreisgrenze bei Elektrofahrzeugen
- Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes
- Anpassungen bei der Forschungszulage
1. Investitionsbooster
Die degressive Abschreibung für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Investitionen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 wieder zugelassen. Die degressive Abschreibung beträgt das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %.
Im Jahr der Investition ist die degressive Abschreibung nur zeitanteilig zu gewähren. Der Grundsatz der Zeitanteiligkeit ist auch 2025 anzuwenden, weil die neue degressive Abschreibung erst bei Investitionen ab dem 1. Juli 2025 möglich ist. Dies führt dazu, dass bei einer Investition im Juli 2025 und einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr die degressive Abschreibung mit maximal 6/12 = 15 % in Anspruch genommen werden kann.
2. Einführung einer Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Mit § 7 Abs. 2a EStG wird eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens eingeführt, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 erworben werden. Leasingfälle sind mangels Anschaffung nicht begünstigt.
Für die Definition der begünstigten Elektrofahrzeuge wird auf § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Diese Definition umfasst alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
Höhe der Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge:
Jahr der Anschaffung | 75 % | der Anschaffungskosten |
Erstes Jahr | 10 % | der ursprünglichen Anschaffungskosten |
Zweites Jahr | 5 % | der ursprünglichen Anschaffungskosten |
Drittes Jahr | 5 % | der ursprünglichen Anschaffungskosten |
Viertes Jahr | 3 % | der ursprünglichen Anschaffungskosten |
Fünftes Jahr | 2 % | der ursprünglichen Anschaffungskosten |
Summe | 100 % |
Der Grundsatz der zeitanteiligen Abschreibung gilt bei Anwendung der neuen Sonderabschreibung nicht.
3. Erhöhung der Listenpreisgrenze bei Elektrofahrzeugen
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist ertragsteuerlich bei Anwendung
- der sog. 1 %-Regelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (inländischer Bruttolistenpreis bei Erstzulassung) und
- der sog. Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Abschreibung auf die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen anzusetzen.
Für ab 2024 erworbene bzw. geleaste Fahrzeuge gilt Folgendes: Übersteigt der inländische Listenpreis bei Erstzulassung (inkl. Umsatzsteuer) 70.000 EUR nicht, wird dieser Listenpreis bei Ermittlung des Privatnutzungsvorteils mit 25 % herangezogen. Übersteigt der inländische Listenpreis bei Erstzulassung 70.000 EUR, wird der maßgebliche Listenpreis mit 50 % berücksichtigt.
Für Fahrzeuganschaffungen ab Juli 2025 erhöht sich dieser Grenzbetrag auf 100.000 EUR. Entsprechendes gilt auch bei geleasten emissionsfreien Fahrzeugen.
4. Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG
Der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG sinkt für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (VZ 2028 und 2029), 26 % (VZ 2030 und 2031) und 25 % (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG).
Mit der stufenweisen Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes will der Gesetzgeber an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festhalten.
5. Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Der Steuersatz für Körperschaften wird zukünftig schrittweise gesenkt:
In fünf Schritten um jährlich jeweils einen Prozentpunkt von 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
Anwendung: Ab 1. Januar 2028.
6. Anpassungen bei der Forschungszulage
Die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen wird von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR angehoben.
Nach einem vom Finanzausschuss im Bundestag angenommenen Änderungsantrag wird außerdem der förderfähige Wert der Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern von 70 EUR auf 100 EUR je nachgewiesener Arbeitsstunde angehoben (bei – wie bisher – maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).
Die Forschungszulage wird außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind.
Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Von der Gemeinkostenpauschale sind auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst.