Geplante Gesetzesänderung: kürzere Nutzungsdauer bei Gebäuden nur noch unter strengen Voraussetzungen
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über eine mögliche Gesetzesänderung informieren, die für Ihre steuerlichen Belange von Bedeutung sein könnte. Diese Änderung ist kurzfristig in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen worden. Der Bundesrat hat hier offenbar eine entscheidende Rolle gespielt.
Die Regelungen werden voraussichtlich im neuen Jahressteuergesetz (JStG) 2024 verankert und sollen – sofern sich der Bundesrat, der Bundestag und die Bundesregierung final einigen können – am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Neue Regelungen zur Abschreibung
Ab dem 1. Januar 2025 sind Abschreibungen über kürzere Nutzungsdauern nur noch in zwei speziellen Fallvarianten möglich:
- Erste Fallvariante:
- Die kürzere Nutzungsdauer ist bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung nachweislich kürzer als 33, 50 oder 40 Jahre. Dies kann also nur bei Gebäuden der Fall sein, die typischerweise eine kürzere Nutzungsdauer haben.
- Die Bestimmung dieser kürzeren Nutzungsdauer erfolgt anhand von Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfungen.
- Beispiel: Leichtbauhallen oder Trafostationshäuser.
- Zweite Fallvariante:
- Die tatsächliche Nutzungsdauer ist kürzer als 20 %!! der typisierten Nutzungsdauer, z. B. 9 Jahre bei einem Gebäude mit einer vom Gesetzgeber unterstellten Nutzungsdauer von 50 Jahren und
- dies kann durch ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken bzw. von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Person nachgewiesen werden.
Beispiel für die zweite Fallvariante:
Es wird ein bebautes Grundstück im Jahr 2025 erworben. Das Gebäude wurde im Jahr 2000 errichtet. In diesem Fall unterstellt der Gesetzgeber eine typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren und daraus resultierend eine Abschreibung von jährlich 2 %.
Wird durch ein entsprechendes Gutachten eine Restnutzungsdauer von 15 Jahren nachgewiesen, kann die erhöhte Abschreibung nicht geltend gemacht werden (15 Jahre > 20 % von 50 Jahren).
Würde die Restnutzungsdauer laut Gutachten jedoch nur 5 Jahre betragen (5 Jahre < 20 % von 50 Jahren), könnte die erhöhte Abschreibung (in diesem Beispiel 20 % pro Jahr) geltend gemacht werden.
Diese angedachten Änderungen betreffen jedoch nicht nur etwaige, ab dem Jahr 2025 erworbenen Objekte, sondern können auch Konsequenzen für Bestandsgebäude haben, für die eine kürzere Restnutzungsdauer beim Finanzamt geltend gemacht wurde.
Dies hängt damit zusammen, dass der Gesetzgeber eine komplette Überprüfung der Fälle mit einer erhöhten Abschreibung anvisiert. Sollte die im Rahmen eines Gutachtens dargelegte kürzere Restnutzungsdauer nicht mehr den „neuen“ Voraussetzungen entsprechen (insb. Restnutzungsdauer laut Gutachten > 20 % der typisierten Nutzungsdauer), besteht das Risiko, dass durch die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2025 wieder die „typisierte“ Nutzungsdauer berücksichtigt und sich die jährliche Abschreibung somit signifikant vermindert. Dies wird damit begründet, dass eine bisher festgelegte Abschreibung keine Bindungswirkung für die Folgezeit hat und demzufolge jährlich eine „Neubewertung“ erfolgen kann.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich frühzeitig mit diesen Änderungen auseinanderzusetzen, um mögliche Auswirkungen auf Ihre steuerliche Planung zu berücksichtigen. Die bisher „üblichen“ Gutachten sollten durch die Neuregelung tendenziell eher nicht sinnvoll sein, da im Rahmen der Gutachten die strengen Voraussetzungen der 2. Fallvariante erfüllt sein müssen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die geplante Verschärfung bisher nur durch den Bundesrat angeregt wurde. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob und ggf. in welchem Umfang eine mögliche Neuregelung hinsichtlich der kürzeren Abschreibung im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird.
Wir beobachten die Entwicklung weiter und werden Sie – sofern sich neue Erkenntnisse ergeben – entsprechend informieren.
Sollten Sie noch Rückfragen zu dieser Thematik haben, stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner in unserem Hause jederzeit gerne zur Verfügung.