Mandanten-Newsletter 04/2026
Veröffentlicht am: 2026-05-13
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Mandanten-Newsletter 04/2026

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Sozialversicherung: Absicherung der Vergangenheit durch Statusfeststellungsverfahren


Sozialgericht Neubrandenburg, Gerichtsbescheid vom 10.09.2024, S 7 BA 7/23

Im Urteilsfall ging es um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit zwei Gesellschaftern, die jeweils zu 50 % am Stammkapital beteiligt waren. Der Gesellschaftsvertrag sah kein Stichentscheidsrecht für einen der beiden Gesellschafter für den Fall einer Pattsituation vor. Somit mussten die beiden Gesellschafter faktisch sämtliche Gesellschafterbeschlüsse einstimmig fassen.

Das Sozialgericht Neubrandenburg sieht in einer solchen Konstellation trotz 50-%-Beteiligung und faktischer Blockademöglichkeit lediglich eine „Verhinderungsmacht“. Diese genüge nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen. Erforderlich sei vielmehr eine weitergehende Gestaltungsmacht (Mitbestimmung der gesamten Unternehmenspolitik), welche lediglich einem Gesellschafter vorbehalten sein könne.

Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass ein Vetorecht nicht für eine Befreiung von der Sozialversicherung ausreichen würde.

In der Literatur wird dieser Auffassung jedoch vehement widersprochen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang stehe, wonach bei Gesellschafter-Geschäftsführern eine Verhinderungsmacht eigentlich ausreichend ist.

Ob diese Entscheidung nun eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung initiiert, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sozialversicherungsträger sich künftig auf diese Entscheidung berufen.


Wesentliches Risiko & Handlungsempfehlung


Problematisch wäre in einem solchen Fall insbesondere eine mögliche rückwirkende Verbeitragung der Geschäftsführergehälter zur Sozialversicherung. Die Rückwirkung erstreckt sich regelmäßig auf die letzten vier Jahre.

Dieses Risiko kann jedoch durch die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ausgeräumt werden, da hierdurch Vertrauensschutz für die Vergangenheit geschaffen wird.

Unsere Empfehlung ist daher, dass in sämtlichen Konstellationen, in denen Gesellschafter-Geschäftsführer „lediglich“ aufgrund einer Verhinderungsmacht als sozialversicherungsfrei behandelt werden und bislang kein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, eine Überprüfung durch einen Sozialversicherungsrechtler erfolgen sollte und gegebenenfalls ein Statusfeststellungsverfahren angestoßen wird.

Gerne können wir Ihnen diesbezüglich einen Kontakt zu einem Sozialversicherungsrechtler aus unserem Netzwerk herstellen.

Jedoch dürfen wir Sie hierbei leider nicht unmittelbar selbst unterstützen, da Steuerberater im Statusfeststellungsverfahren gesetzlich nicht zur Vertretung befugt sind.

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