1. Definition von elektronischen Aufzeichnungssystemen
Als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten alle Systeme, die mit der Erfassung von Bareinnahmen ursächlich zusammengehören (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen). Dazu gehören auch Verbundwaagen, welche die Einzelposten (z. B. in einer Metzgerei Art, Menge, Preis) an ein Kassensystem melden und somit Teil des elektronischen Kassen- und Abrechnungssystems sind.
Nicht als elektronische Kassensysteme gelten
- Fahrscheinautomaten,
- Fahrscheindrucker,
- elektronische Buchhaltungsprogramme,
- Waren- und Dienstleistungsautomaten,
- Geldautomaten,
- Geld- und Warenspielgeräte,
- Kassen- und Parkscheinautomaten,
- Ladepunkte für E-Fahrzeuge.
Grundsätzlich zählen Warenwirtschaftssysteme oder Reservierungssysteme (z. B. bei Hotels und Touristikunternehmen) nicht zu den TSE-pflichtigen Systemen. Grund ist, dass sie „nur“ für Bestandsverwaltung und Auftragsverwaltung eingesetzt werden. Sind diese Systeme jedoch in ein Barzahlungssystem eingebunden, fällt der entsprechende Teil unter die TSE-Pflicht. Können mit den Systemen ausschließlich bargeldlose Zahlungen abgewickelt werden, müssen sie nicht mit einer TSE gesichert werden.
2. Mitteilungen von Kassensystemen
In der Meldung für diese Aufzeichnungssysteme sind folgende Angaben zu machen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.
- Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich .
3. Mitteilung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern
Von der Mitteilung für EU-Taxameter- und Wegstreckenzähler, die ohne eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden, ist bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung – mithin dem 31. Dezember 2025 (BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023), abzusehen.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden und deswegen die Nichtbeanstandung des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2023, nicht mehr in Anspruch nehmen, sind bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.
Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen.
Bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ist zu beachten, dass vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE des EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.
Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) EU-Taxameter bzw. Wegstreckenzähler stehen angeschafften EU-Taxametern bzw. Wegstreckenzählern gleich.