Inhaltsverzeichnis
Unternehmer und Geschäftsführer
- Jahressteuergesetz 2024: Die wichtigsten Neuerungen
- Die elektronische Rechnung kommt
- Meldepflicht für elektronische Kassen ab 2025
- Verkürzung von Aufbewahrungsfristen und Bürokratieabbau
- Erhöhung der Schwellenwerte für Bilanzierungspflicht
- Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Geschenke: Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses
- Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen europarechtswidrig?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Firmenwagen: Weitere Begünstigungen für reine Elektro-Pkw geplant
- Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern
- Homeoffice und Workation im Ausland
- Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
- Anhebung der abziehbaren Kinderbetreuungskosten
Kapitalanleger
Haus- und Grundbesitzer
- Gebäudeabschreibung und Schaffung von neuem Mietwohnraum
- Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
- Grundsteuer nun doch noch einmal auf dem Prüfstand
Alle Steuerzahler
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
- Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
- Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen
- Höhere Arbeitnehmersparzulage ab 2024
- Mindestlohn, Minijobs und Midijobs ab 2025
- Neue Viertage-Zugangsvermutung
- Abgabefristen für Steuererklärungen
- Planung des Steuerfortentwicklungsgesetzes
Unternehmer und Geschäftsführer
1. Jahressteuergesetz 2024: Die wichtigsten Neuerungen
Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossen. Am 22.11.2024 hat auch der Bundesrat zugestimmt. Somit wird das Gesetz mit den nachfolgend dargestellten Regelungen zum 01.01.2025 in Kraft treten. Das JStG 2024 enthält eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen sowohl entlastender als auch belastender Art. Hierbei sind verschiedene Steuergesetze betroffen. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Änderungen für Unternehmer zusammen.
Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Hat ein Unternehmer mehrere Betriebsvermögen oder Unternehmen, so kann es erforderlich sein, einzelne Wirtschaftsgüter von dem einen Betriebsvermögen in ein anderes zu übertragen, etwa im Rahmen von Restrukturierungen. Problem: Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen entnommen, droht die Aufdeckung stiller Reserven. Dies bedeutet, dass, wenn der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsguts über dem Buchwert liegt, ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht (eine Art fiktive Veräußerung). Man zahlt also Steuern auf Erträge, für die es keinen realen Geldeingang gibt. Meist gibt es aber Möglichkeiten, die eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten ermöglichen.
Eine bisherige Lücke im System wird im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 geschlossen. Dann ist grundsätzlich auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen zwei Personengesellschaften möglich, die gleiche Gesellschafterstrukturen aufweisen (sog. Schwestergesellschaften). Eine steuerneutrale Übertragung wird aber laut JStG 2024 dann nicht möglich sein, wenn ein Gesellschafter nur an einer der beiden Gesellschaften beteiligt ist. Eine 0-%-Beteiligung unterschiedlicher Komplementär-GmbHs ist jedoch unschädlich. Die Neuregelung wird auf alle offenen Fälle anwendbar sein.
Umsatzsteuerliche Neuregelung bei Kleinunternehmern
Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung können Unternehmer von umsatzsteuerlichen Pflichten befreit werden, wenn die im Inland erwirtschafteten Gesamtumsätze gewisse Schwellen (bislang 22.000 € im Vorjahr bzw. 50.000 € im laufenden Jahr) nicht überschreiten. Diese Schwellen werden nun angehoben. Künftig ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar, wenn im Vorjahr der steuerpflichtige Gesamtumsatz 25.000 € und der Umsatz des laufenden Jahres 100.000 € nicht übersteigt.
Hinweis: Gegenüber der bisherigen Regelung ist dabei der Gesamtumsatz ohne Hinzurechnung einer Umsatzsteuer maßgeblich. Beim Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Jahr (neu 100.000 €) ist die Kleinunternehmerregelung künftig bereits ab dem Zeitpunkt des Überschreitens nicht mehr anwendbar. Notwendig ist daher eine fortlaufende Überwachung des Gesamtumsatzes.
Darüber hinaus wird es auch im Inland nicht ansässigen Unternehmen ermöglicht werden, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Damit deutsche Unternehmen auch die jeweilige Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen können, wird ein Meldeverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern eingeführt.
Hinweis: Bereits durch eine Regelung im Wachstumschancengesetz ist für Kleinunternehmer die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 entfallen.
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer
Der Vorsteuerabzug kann nach bisherigem Recht stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums geltend gemacht werden, in dem die Leistung erbracht wurde und in welchem der Leistungsempfänger die Rechnung erhält. Künftig wird der Vorsteuerabzug bei einem Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich sein, wenn die Leistung tatsächlich bezahlt wurde. Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die die Besteuerung ausnahmsweise nach vereinnahmten Entgelten vornehmen. Hierzu gehören viele kleinere Unternehmer sowie Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind.
Zur praktischen Umsetzung der Neuregelung werden Ist-Versteuerer verpflichtet werden, ihre Rechnungen mit dem Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ zu versehen, damit der Leistungsempfänger die Besonderheit beim Vorsteuerabzug berücksichtigen kann. Die Regelung wird erstmals für Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.
Unberechtigter Steuerausweis
Grundsätzlich gilt: Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl der Aussteller – aus welchen Gründen auch immer – nicht dazu berechtigt ist, dann wird die Steuer trotzdem geschuldet. In Reaktion auf die aktuelle BFH- Rechtsprechung wird diesbezüglich nun eine Gesetzeslücke bei Gutschriften geschlossen.
Bei einer Gutschrift im steuerlichen Sinne übernimmt der Leistungsempfänger das Ausstellen der Rechnung. Nach der geplanten Regelung schuldet der Empfänger der Gutschrift die dort ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn diese vom Gutschriftersteller falsch ausgewiesen wurde. Die Regelung gilt ab dem Tag der Gesetzesverkündung, also dem 22.11.2024.
Anpassung bei der Umsatzsteuerbefreiung
Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wird an unionsrechtliche Vorgaben angepasst und bekommt hierdurch einen potenziell weiteren Anwendungsbereich. Insbesondere werden nun auch Leistungen im Bereich Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung von der Steuer befreit. Das bisherige Bescheinigungsverfahren, wonach ein Bildungsdienstleister (z.B. ein Dozent) die Steuerbefreiung nur in Anspruch nehmen kann, wenn ihm von der zuständigen Landesbehörde bzw. in bestimmten Fällen vom Auftraggeber eine Bescheinigung über dessen Steuerfreiheit ausgestellt wurde, wird erhalten bleiben. Die ursprünglich geplante Steuerbefreiung für Leistungen im Bereich Sport (z.B. von Vereinen) wurde hingegen gestrichen.
2. Die elektronische Rechnung kommt
In unserem Newsletter 03/2024 vom 28.06.2024 haben wir Sie umfassend und detailliert über die Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes informiert und darauf hingewiesen, welche Anpassungen in Ihrer Rechnungslegung hinsichtlich der sog. „E-Rechnung“ ab dem Jahr 2025 erforderlich sind.
Am 15.10.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei B2B-Umsätzen (Business-to-Business) im Inland Stellung bezogen. Die endgültige Fassung dieses BMF-Schreibens enthält im Vergleich zu der Entwurfsfassung aus Juni keine wesentlichen Veränderungen. Die Finanzverwaltung hat teilweise präzisere Formulierungen bzw. Worte gewählt und den Aufbau leicht umstrukturiert. Bedeutende – materiell relevante – Änderungen gab es nur an wenigen Stellen und spielen im Gesamtkontext eine untergeordnete Rolle.
Anlässlich der endgültigen Gewissheit über die Anwendung der E-Rechnungen möchten wir Sie heute erneut auf diese ab dem 01.01.2025 in Kraft tretende Rechtsvorschrift aufmerksam machen und fassen daher nachfolgend nochmal zusammen:
Ab 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen können.
Für den Empfänger sind keine Übergangsregelungen vorgesehen. Unternehmer haben darüber hinaus auch bei Ausgangsumsätzen die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen. Hier gibt es allerdings sehr wohl Übergangsregelungen.
Was genau gilt als E-Rechnung?
Es handelt sich um eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entsprechen. Es gibt bereits verschiedene Formate, etwa das ZUGFeRD-Format oder die X-Rechnung. Diese ermöglichen eine maschinelle Verarbeitung und müssen maschinell lesbar und auswertbar sein. Sie gewährleisten die Echtheit und Unversehrtheit des Rechnungsinhalts.
Hiervon zu unterscheiden sind Rechnungsdokumente, die lediglich auf elektronischem Weg versendet werden (z.B. ein PDF per E-Mail), sowie die Papierrechnung. Da diese Formate folglich nicht strukturiert sind, gelten sie künftig als „sonstige Rechnung“.
Hinweis: Die Verpflichtung zur E-Rechnung betrifft grundsätzlich nur Unternehmer im Inland in ihrem Liefer- und Leistungsverkehr untereinander. Rechnungen an Privatpersonen können weiterhin in Papierform oder in einem einfachen elektronischen Format (z.B. PDF) ausgestellt werden. Ausnahmen dieser Regelung stellen außerdem Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 € sowie Fahrausweise dar.
Die Einführung der E-Rechnung ist durch vier Meilensteine gekennzeichnet:
- Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Leistungserbringer können E-Rechnungen ohne Zustimmung des Leistungsempfängers senden.
- Bis Ende 2026 dürfen zwischen Unternehmern weiterhin auch Papierrechnungen ausgetauscht werden. Auch elektronische Formate, die nicht dem E-Rechnungsformat entsprechen, dürfen noch genutzt werden, allerdings muss sich der Rechnungsempfänger mit diesem Vorgehen einverstanden erklären.
- Bis Ende 2027 dürfen Unternehmen weiterhin Papierrechnungen austauschen oder elektronische Formate nutzen, die nicht dem E-Rechnungsformat entsprechen, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (2026) von maximal 800.000 € erwirtschaftet hat.
- Ab 01.01.2028 sind die neuen Anforderungen der E-Rechnung zwingend von allen Rechnungsausstellern einzuhalten.
An dieser Stelle sei gesagt, dass innerhalb dieser Übergangsfristen ein Vorsteuerabzug auch durch Ausstellung einer ‚sonstigen Rechnung‘ möglich ist, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen konnte, dass der Aussteller eben diese Übergangsregelungen in Anspruch genommen hat. Definitiv ist nach Ablauf dieser Fristen der Vorsteuerabzug versagt, wenn die Rechnung eben nicht in einem elektronisch strukturiertem Format vorliegt.
Hinweis: Eine erfreuliche Nachricht für Kleinunternehmer: Noch am 15.10.2024 gab das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben bekannt, dass auch Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht betroffen seien. Das ist inzwischen obsolet, da in der letztlich beschlossenen Fassung des Jahressteuergesetzes die Verpflichtung zum Ausstellen von E-Rechnungen für Kleinunternehmer gestrichen wurde. Auch nach Ablauf der Übergangszeiträume müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen lediglich empfangen können.
Anderes gilt für Vermieter: Für diese gilt das Gleiche wie für alle Unternehmer. Sie müssen ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können. Grundsätzlich müssen Vermieter, die umsatzsteuerfrei vermieten, keine E-Rechnungen unter Berücksichtigungen der o.g. Übergangsregelungen ausstellen. Allerdings bedarf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung für den ersten Teilleistungszeitraum (in der Regel der erste Monat der Vermietung) eine E-Rechnung. Diese dient dann als Dauerrechnung und muss nur als E-Rechnung neu erstellt werden, wenn wesentliche Änderungen der Mietsache vereinbart werden. Es müssen keine zusätzlichen E-Rechnungen für Dauerrechnungen, die vor dem 01.01.2027 als sonstige Rechnungen erteilt wurden, ausgestellt werden. Dies gilt für alle Fälle, in denen sich keine Änderungen der Rechnungsangaben ergeben
Ausblick und Praxisempfehlung
Mit dem neuen elektronischen Rechnungsformat werden die ersten Voraussetzungen für ein Meldesystem von elektronischen Rechnungen an die Finanzämter geschaffen. Nach Einführung dieses Meldesystems wird sodann eine Prüfung der Rechnungen in Echtzeit erfolgen und Umsatzsteuerbetrug effektiver bekämpft werden können. Das Bundesfinanzministerium arbeitet derzeit an einer Unterstützung mit Tutorials zur E-Rechnung. Darüber hinaus arbeiten führende Softwarehersteller an Lösungen. Die Nutzung einer externen Software ist aber nicht unbedingt Voraussetzung für die E- Rechnung.
Es gibt keine Vorgaben zum Übermittlungsweg von E-Rechnungen. Möglich ist eine Übersendung per E-Mail ebenso wie ein Hochladen über diverse Portale. Zumindest sollten Unternehmen bis 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Bis spätestens Anfang 2028 sollten dann auch die Voraussetzungen geschaffen werden, selbst elektronische Rechnungen zu versenden.
Sicherlich bedeutet die Umsetzung dieser weiteren gesetzlichen Änderung zunächst einen Mehraufwand, der in Ihren Tagesablauf integriert werden muss. Um E-Rechnungen empfangen und erstellen zu können, müssen in Ihrem Unternehmen wahrscheinlich neue Software-Lösungen und auch die damit verbundenen Prozesse eingerichtet werden.
Je eher Sie die E-Rechnung einführen, desto schneller können Sie von ihren Vorteilen profitieren:
- Effiziente Workflows (Empfang, Prüfung und Freigabe der E-Rechnung kann gänzlich digital erfolgen)
- Zeit- und Kostenersparnis (fehleranfällige manuelle Dateneingaben, sowie Druck- und Portokosten entfallen)
- Transparenzgewinn (Eingangs- und Ausgangsrechnungen liegen in der Cloud und sind so schnell griffbereit)
- Besseres Cash-Management (beschleunigte/sicherere Zustellung und Bezahlung der E-Rechnungen)
Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite, falls die Anpassungen für Sie eine Herausforderung darstellen. Kontaktieren Sie bei Fragen gerne Ihren zuständigen Ansprechpartner in unserer Kanzlei.
3. Meldepflicht für elektronische Kassen ab 2025
Wir hatten Sie über die nachfolgend beschriebene Meldepflicht bereits über einen separaten Newsletter bzw. individuelle Kontaktaufnahme informiert. Gerne übernehmen wir für Sie die nachfolgend beschriebenen Meldungen ab Januar.
Zur Vermeidung von Steuerhinterziehung sind die Anforderungen an elektronische Kassen in den letzten Jahren zunehmend verschärft worden. Im Jahr 2020 etwa wurde die Pflicht zum Einsatz eines Aufzeichnungssystems mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) beschlossen. Außerdem müssen elektronische Kassen für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg mit bestimmten Daten ausgeben können. Unternehmer müssen dem Finanzamt (FA) Art und Anzahl ihrer Kassen melden. Ab dem 01.01.2025 ist nun eine Meldung von elektronischen Kassensystemen mittels Datenübertragung über das Portal „Mein Elster“ oder die sog. ERiC-Schnittstelle an die Finanzbehörden möglich und grundsätzlich verpflichtend.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem einsetzen, müssen Sie dem FA künftig per Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz die folgenden Daten mitteilen:
- Ihren Namen
- Ihre Steuernummer
- die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- die Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- das Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- das Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Die Fristen im Überblick
Spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist zum 30.06.2025 sind sämtliche elektronischen Kassensysteme innerhalb eines Monats zu melden. Hieraus ergeben sich folgende Meldefristen:
Sachverhalt | Frist |
vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme | Meldung bis zum 31.07.2025 |
ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme | Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung |
ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme | Meldung innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme |
Bei jeder Mitteilung muss nicht nur das an- oder abgemeldete Gerät, sondern stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. Auch gemietete oder geleaste Systeme gelten als angeschafft und sind meldepflichtig.
Hinweis: Für das Kassensystem ist generell eine Verfahrensdokumentation zu führen. Wir sind Ihnen sehr gerne behilflich dabei, eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Neben der „Absicherung gegenüber dem FA“ bietet eine Verfahrensdokumentation auch weitere Mehrwerte. So können z.B. Doppelstrukturen in Prozessen aufgedeckt und effizienter gestaltet werden. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hier weiter beraten werden möchten.
Mögliche Sanktionen bei Nichtmeldung
Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einem Zwangsgeld belegt werden; zudem drohen empfindliche Zuschätzungen. Die Finanzbehörden können im Rahmen der Kassennachschau unangekündigt während der Geschäftszeiten die elektronische Kasse und damit auch die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Weitere haftungsrechtliche, bußgeldrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen hängen vom Einzelfall ab.
4. Verkürzung von Aufbewahrungsfristen und Bürokratieabbau
Mit dem zwischenzeitlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) werden weitreichende Vereinfachungen durch den Abbau überflüssiger bürokratischer Hürden erreicht. Aus steuer- bzw. handelsrechtlicher Sicht sind insbesondere die nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte von Interesse.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von derzeit zehn Jahren auf acht Jahre reduziert. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist. Es ist zu beachten, dass ggf. auch Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen anzupassen sind. Insgesamt führt die geplante Regelung zu einer Entlastung beim Archivierungsaufwand. Zu beachten ist aber, dass die Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, Lageberichte und Konzernabschlüsse weiterhin zehn Jahre beträgt. Bei empfangenen und versandten Handelsbriefen bleibt es bei einer Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Vom Bundesrat wurde außerdem die Aufhebung des Papierformerfordernisses für die Aufbewahrung von Jahresabschlüssen in das Gesetz eingebracht.
Neuer Schwellenwert für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Relevanter Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr allerdings mehr als 7.500 €, so bildet der Kalendermonat den Voranmeldungszeitraum. Diese Schwelle wurde nun auf 9.000 € Umsatzsteuerschuld angehoben. Potenziell werden also mehr Unternehmen weniger Voranmeldungsaufwand haben.
Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung ist ein besonderes umsatzsteuerliches Verfahren, bei welchem nur die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis versteuert wird. Die Differenzbesteuerung wird häufig bei gebrauchten Gegenständen angewendet, für die in der Regel bereits Umsatzsteuer gezahlt wurde. Bei gebrauchten Gegenständen, deren Einkaufspreis bisher 500 € nicht übersteigt, hat der Wiederverkäufer ein Wahlrecht. Er kann anstelle der Einzeldifferenz eine Gesamtdifferenz bilden. Diese Grenze wird nun auf 750 € angehoben.
Weitere Maßnahmen
Auch außersteuerliche Maßnahmen sind im BEG IV enthalten. So wird künftig in vielen Bereichen (z.B. im Arbeitsrecht, Gewerbemietrecht, Gesellschaftsrecht und im Vereinsrecht) die Textform statt der Schriftform bei Verträgen und Abreden ausreichen. Bei der Schriftform als Formanforderung ist immer eine eigenhändige Unterschrift bzw. eine anerkannte elektronische Signatur erforderlich. Diese wird nun in den entsprechenden Fällen entbehrlich.
5. Erhöhung der Schwellenwerte für Bilanzierungspflicht
Durch das Wachstumschancengesetz wurden die steuerlichen Schwellenwerte angehoben, ab deren Überschreitung ein Unternehmen buchführungspflichtig wird, es also eine Bilanz erstellen muss. Eine vereinfachte Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung ist dann nicht mehr möglich. Bisher musste zu einer Bilanzierung übergegangen werden, wenn die Gewinngrenze von 60.000 € im Jahr oder die Umsatzgrenze von 600.000 € im Jahr überschritten wurde. Nun tritt die steuerliche Bilanzierungspflicht erst bei Überschreitung der Gewinngrenze von 80.000 € bzw. der Umsatzgrenze von 800.000 € ein. Die Regelung gilt bereits für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
Die handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Buchführungspflicht wurden korrespondierend angepasst. Die Buchführungspflicht tritt ein, wenn die Schwellen in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die Finanzbehörden teilen dem Unternehmen die Buchführungspflicht mit. Diese gilt dann für das Wirtschaftsjahr nach dem Jahr der Mitteilung. Stets zur Buchführung verpflichtet sind und bleiben – unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze – Kaufleute.
6. Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer werden alle Unternehmen erhalten, die in Deutschland tätig sind. Dazu gehören neben juristischen Personen auch Einzelunternehmer und Freiberufler. Geht eine Person mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten nach, erhält sie für jede eine eigene Wirtschafts-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer setzt sich aus dem Kürzel DE für Deutschland und neun Ziffern zusammen. Ergänzend zu diesen kommt ein mit Bindestrich getrenntes fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal hinzu. Dieses dient der Identifizierung einzelner Betriebe, Betriebsstätten oder Tätigkeiten.
Die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern erfolgt stufenweise seit dem Herbst 2024. Die neue Nummer gilt neben der Steuernummer und der Steueridentifikationsnummer. Perspektivisch sollen durch sie Meldepflichten vereinfacht werden. Außerdem soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu den Stammdaten eines neuen, derzeit im Aufbau befindlichen Unternehmensbasisdatenregisters gehören. Hierin sollen künftig Daten verschiedener Register zusammenlaufen.
Hinweis: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer muss weder für bestehende noch für neugegründete Unternehmen beantragt werden. Die Zuteilung erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern.
7. Geschenke: Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses
Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Grenze für den Aufwandsabzug für Geschenke eines Unternehmers an Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind (z.B. Geschäftsfreunde), ab dem 01.01.2024 von bisher 35 € auf 50 € im Jahr pro beschenkter Person angehoben. Ist die Grenze überschritten, so ist bei der Einkommensteuer überhaupt kein Aufwandsabzug für das Geschenk möglich. Bei einer Überschreitung der Grenze ist auch der Vorsteuerabzug für das Geschenk nicht zu gewähren.
Im Umsatzsteueranwendungserlass wurde die entsprechende Grenze nun ebenso von 35 € auf 50 € pro Jahr und beschenkter Person angepasst. Keine Geschenke im Sinne dieser Regelungen sind jedoch einfache Streuwerbeartikel, deren Wert 10 € nicht übersteigt. Bei diesen steht der Werbezweck im Vordergrund (z.B. durch ein Firmenlogo auf Kugelschreibern).
8. Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen europarechtswidrig?
Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt bei Beherbergungsumsätzen (z.B. von Hotels) nur die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Alle weiteren Nebenleistungen wie etwa Früh- stück, Parkplatz oder auch die Nutzung weiterer Einrichtungen des Hotels (z.B. Spa-Bereich) unterliegen dem regulären Steuersatz von 19 %. Daher ist die Gesamtrechnung aufzuteilen. Dies ist in der Praxis aufwendig und auch fehleranfällig.
Der Bundesfinanzhof hat verschiedene Fälle zum Aufteilungsgebot dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit nach EU-Recht vorgelegt. Hier gibt es aufgrund jüngerer Rechtsprechung des EuGH die Hoffnung, dass Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Übernachtungs-Hauptleistung teilen, sie also auch mit nur 7 % zu besteuern sind.
Hinweis: Unternehmen der Beherbergungsbranche, die neben der Hotelleistung noch andere Leistungen erbringen, sollten ggf. ihre Umsatzsteuerbescheide überprüfen und gegen diese Einspruch unter Antrag auf Ruhen des Verfahrens einlegen. Erstattungen nach einem entsprechenden EuGH-Urteil sind im Bereich des Möglichen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
9. Firmenwagen: Weitere Begünstigungen für reine Elektro-Pkw geplant
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist für Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger Vorteil. Die Besteuerung der Privatnutzung erfolgt entweder pauschal auf Basis der 1-%-Regelung oder anhand der Fahrtenbuchmethode.
Bei reinen Elektro-Pkw beträgt die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Privatnutzung im Ergebnis lediglich 25 % nach beiden genannten Methoden. Allerdings ist bei reinen Elektro-Pkw die Begünstigung nur möglich, wenn der Bruttolistenpreis 70.000 € nicht übersteigt. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2024 angeschafft wurden. Zuvor durfte der maßgebliche Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € betragen.
Hinweis: Wird beim vollelektrischen Pkw die Obergrenze für den Bruttolistenpreis überschritten, so müssen trotzdem nur 50 % der üblichen Bemessungsgrundlage für Verbrenner nach 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode angesetzt werden.
Ebenso sind bei Plug-in-Hybrid-Pkw lediglich 50 % der Bemessungsgrundlage bei der steuerpflichtigen Privatnutzung anzusetzen. Hier gilt außerdem die Voraussetzung, dass das Fahrzeug bei Anschaffung bis einschließlich 31.12.2024 entweder lediglich 50 g CO2/km ausstößt oder es eine elektrische Reichweite von mindestens 60 km hat. Für Anschaffungen zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2030 erhöht sich die notwendige elektrische Reichweite auf 80 km.
10. Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gibt es für die Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers einen jährlichen Freibetrag von 2.000 € (bisher 1.440 €), bis zu dessen Höhe Beteilungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Begünstigt sind hierbei bestimmte Vermögensbeteiligungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Dazu gehören etwa Aktien, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, GmbH-Beteiligungen und stille Beteiligungen.
Werden an die Arbeitnehmer Beteiligungen gewährt, die über den Freibetrag hinausgehen, so ist der Wert der Beteiligung grundsätzlich im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu besteuern. Dabei gibt es aber bestimmte Möglichkeiten, die Sofortversteuerung zu verhindern und sie bis zu 15 Jahre in die Zukunft zu verlagern. Der Arbeitgeber muss allerdings bestimmte Voraussetzungen im Rahmen der KMU-Kriterien der EU erfüllen, damit die nachgelagerte Besteuerung möglich ist. Denn die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen sowie ihren Beschäftigten zugutekommen, insbesondere auch im Start-up-Bereich. Bei großen, börsennotierten Unternehmen dürften die Schwellen üblicherweise überschritten werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 soll nun die Möglichkeit der nachgelagerten Besteuerung auch für Beteiligungen gelten, die von einem Unternehmen innerhalb eines Konzerns gewährt werden, wenn besagtes Unternehmen nicht der Arbeitgeber ist. Diese Möglichkeit bestand bisher nicht. Hierdurch ist die Regelung nun mit einer größeren Flexibilität nutzbar. Sie soll rückwirkend ab 2024 gelten.
11. Homeoffice und Workation im Ausland
Flexible Arbeitszeiten und Homeoffice sind heute in vielen Unternehmen üblich und werden von Arbeitnehmern auch eingefordert. Verstärkt möchten viele Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit haben, im Rahmen von kurzzeitigen Aufenthalten im Ausland zu arbeiten, etwa auch in Verbindung mit touristischen Aktivitäten.
In der Praxis sieht das beispielsweise so aus: Der Beschäftigte arbeitet an seinem ausländischen Aufenthaltsort nur tage- oder stundenweise und widmet sich ansonsten den dortigen Sehenswürdigkeiten oder anderen Aktivitäten. Motto: morgens arbeiten, mittags zum Strand. „Workation“ wird das genannt, ein Kofferwort aus „work“ und „vacation“.
Aus steuerlicher Sicht gibt es einiges zu beachten. So können für den Arbeitgeber lohnsteuerliche Verpflichtungen im Ausland bestehen, wenn der Arbeitnehmer dort tätig wird. Generell sollte bei einem solchen Vorhaben für die richtige Weichenstellung steuerlicher Rat, ggf. auch im ausländischen Staat, eingeholt werden.
183-Tage-Regelung
Bei Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, kann auf die sogenannte 183-Tage-Regelung zurückgegriffen werden. Diese besagt, dass (ggf. unter weiteren Voraussetzungen) der Arbeitnehmer sich bis zu 183 Tage im Jahr zu Arbeitszwecken in dem ausländischen Staat aufhalten kann und dieser den Arbeitslohn im Prinzip nicht besteuern darf. Die Besteuerung würde dann ausschließlich in Deutschland erfolgen. Deutschland hat mit über 90 Staaten DBA mit entsprechenden Regelungen abgeschlossen, darunter alle EU-Staaten.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Innerhalb der EU ist das Arbeiten im Ausland unter der weiteren Anwendung der deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Rentenversicherung) grundsätzlich für 24 Monate möglich. Der Aufenthalt gilt dann als Entsendung. Es sollte jedoch die Reichweite der Gültigkeit einzelner Bereiche wie Krankenversicherung und Unfallversicherung geprüft und ggf. ergänzt werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer im Ausland eine A1-Bescheinigung mit sich führen, welche die Anwendbarkeit der deutschen Sozialversicherungsvorschriften bescheinigt. Kann diese nicht vorgelegt werden, können empfindliche Sanktionen drohen. Bei Staaten außerhalb der EU sollten die sozialversicherungsrechtlichen Themen noch einmal mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.
Betriebsstättenrisiko des Arbeitgebers
Bei längeren Auslandsaufenthalten des Arbeitnehmers kann für den deutschen Arbeitgeber unter Umständen auch eine Betriebsstätte im ausländischen Staat „entstehen“.
Das hat dann zur Folge, dass der Arbeitgeber mit seinem Unternehmen selbst im ausländischen Staat steuerpflichtig wird. Allerdings wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn in dem ausländischen Staat eine „feste Einrichtung“ des Unternehmens vorhanden ist. Ob dies bereits durch eine vom Arbeitnehmer genutzte Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer gegeben ist, muss nach dem Recht des jeweiligen Aufenthaltsstaates geklärt werden. Hier gehen die Ansichten in einzelnen Ländern weit auseinander.
Schwierig und kompliziert ist es auch, den Gewinn, welcher der Betriebsstätte im ausländischen Staat dann zuzuweisen ist, genau zu bestimmen. Außerdem kann eine Betriebsstätte die Anwendung der 183-Tage-Regelung nach den DBA gefährden. Dies würde dann zu einer Lohnsteuerpflicht im Aufenthaltsstaat führen.
Hinweis: Neben den genannten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Themen können – insbesondere bei längeren Aufenthalten des Arbeitnehmers im Ausland – auch Themen des Arbeits- und Aufenthaltsrechts eine Rolle spielen.
12. Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Grundsätzlich sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei. Bedingung hierfür ist, dass sie die Grenzen des jeweiligen Grundlohns im Rahmen ihrer Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
In einem im Frühjahr 2024 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall ging es um Betreuungspersonal im Angestelltenverhältnis in einem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die Betreuung erfolgte auch während der Nacht. Diese Zeit wurde als Bereitschaftsdienst vergütet, der nur zu 25 % als Arbeitszeit abgegolten wurde. Allerdings gab es auch noch einen Nachtzuschlag in Höhe von 15 % des normalen Entgelts. Dieser Zuschlag wurde vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt.
Das Finanzamt (FA) war im Rahmen einer Lohnsteuer- Außenprüfung jedoch der Ansicht, dass der Zuschlag nur auf Basis des Entgelts für den Bereitschaftsdienst steuerfrei ausgezahlt werden dürfe. Im Ergebnis wäre hier also ein zu hoher Betrag als steuerfrei behandelt worden.
Der BFH erteilte dem FA jedoch eine Absage: Maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist der regelmäßige Grundlohn und nicht die reduzierte Vergütung für den Bereitschaftsdienst. Damit ist es also möglich, im Rahmen von Bereitschaftsdiensten entsprechend höhere Zuschläge auf der Basis des Grundlohns steuerfrei auszubezahlen.
13. Anhebung der abziehbaren Kinderbetreuungskosten
Eine erfreuliche Änderung, die in letzter Minute Eingang in das Jahressteuergesetz 2024 gefunden hat, betrifft Eltern. Derzeit sind zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung (höchstens 4.000 € je Kind jährlich) als Sonderausgaben abziehbar. Künftig sollen 80 % der Aufwendungen bei einem Höchstbetrag von 4.800 € je Kind berücksichtigungsfähig sein.
Kapitalanleger
14. Glattstellungsgeschäfte bei Stillhalterprämien
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird vom Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abgeschlossen, so sind die von ihm gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurde nun klar festgelegt, dass die gezahlten Prämien und die im Zusammenhang damit angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf zu erfassen sind. Die gesetzliche Regelung war notwendig, da der Bundesfinanzhof die entsprechende bisherige Verwaltungspraxis als nicht gesetzeskonform angesehen hat.
15. Aufzeichnungspflichten bei Kryptowährungen
Im März 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf für ein ergänzendes BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) herausgegeben. Dieses soll das erste BMF-Schreiben ergänzen, das sich der steuerlichen Behandlung der Gewinne aus Kryptowährungen widmete. Der Entwurf hat das Thema Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Gegenstand.
In dem ersten BMF-Schreiben wird klargestellt, dass das bloße Überlassen des öffentlichen Schlüssels für ein Kryptoinvestment für die Erfüllung der Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht als ausreichend angesehen wird. Das Finanzamt (FA) kann die zur Erstellung von Steuerreports genutzten Unterlagen und Daten, wie CSV-Dateien und Transaktionsübersichten, zusätzlich anfordern. Zur Überprüfung von einzelnen Angaben können auch Screenshots aus einer Wallet oder dem Account einer Handelsplattform eingeholt werden. Zu beachten ist, dass fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Das kann zur Vornahme von Schätzungen durch das FA führen.
In dem neuen Entwurf wird nun ein umfangreicher Katalog zu weiteren Informationen aufgeführt, die vom FA angefordert werden können. Dazu zählen insbesondere:
- genutzte Wallet-Adressen
- Transaktions-Hashwerte
- Account-Angaben zu den genutzten Börsen und Handelsplattformen
Das finale BMF-Schreiben soll nach der Veröffentlichung auf alle offenen Fälle Anwendung finden.
Hinweis: In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass man als Anleger aufgrund der mitunter hohen Datendichte bei Kryptotransaktionen schnell den Überblick verlieren kann. Daher sind passende Aufzeichnungsmethoden, etwa über eine zusätzliche Software, sinnvoll. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass alle wichtigen Daten in den Accounts bei den Handelsplattformen hinterlegt sind. Diese können verlorengehen, etwa wenn die Plattform ihren Betrieb einstellt oder sie im schlimmsten Fall gehackt wird.
Haus- und Grundbesitzer
16. Gebäudeabschreibung und Schaffung von neuem Mietwohnraum
Durch das im Frühjahr 2024 erlassene Wachstumschancengesetz wurde eine neue, zeitlich beschränkte degressive Abschreibung eingeführt: Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und neu hergestellt oder angeschafft werden, lässt sich alternativ zur linearen AfA (Absetzung für Abnutzung bzw. Abschreibung) die degressive AfA in Höhe von 5 % im Jahr in Anspruch nehmen.
Bei der linearen AfA wird über die Nutzungsdauer hinweg jedes Jahr ein gleichbleibender Betrag steuerlastmindernd angesetzt. Anders verhält es sich bei der degressiven AfA: Die steuermindernden Beträge fallen anfangs höher aus und reduzieren sich jährlich. Der abzuziehende Prozentsatz bleibt zwar gleich, aber die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage (Restwert bzw. Restbuchwert bei Betriebsvermögen) wird jährlich um den Betrag der Abschreibung des Vorjahres reduziert.
Begünstigt sind Gebäude, deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnt. Bei Anschaffungen muss es sich um ein innerhalb dieser Frist hergestelltes Gebäude handeln. Der Vertrag muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden.
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Durch das Wachstumschancengesetz wurde die steuerliche Förderung der Schaffung von neuem Mietwohnraum verbessert. Für die Herstellung von neuem Mietwohnraum kann in den ersten vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % geltend gemacht werden (pro Jahr 5 %). Diese wird zusätzlich zur linearen Gebäudeabschreibung von 3 % gewährt, so dass sich in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 32 % der Investition steuerlich auswirken. Die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung ist auf 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Die Förderung greift für Wohnungen, für die der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zwischen dem 31.12.2022 und dem 01.01.2029 gestellt wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der Behörde. Dies gilt auch im Fall der Anschaffung eines neuen Gebäudes mit Mietwohnungen. Letztmalig ist die Sonderabschreibung 2028 möglich.
Hinweis: Die Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau lässt sich auch mit der neuen, befristeten degressiven AfA kombinieren.
Im Jahressteuergesetz 2024 ist außerdem eine Regelung enthalten, die klarstellt, dass nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung die weitere AfA auch nach der degressiven Methode vorgenommen werden kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass schon während des Zeitraums der Sonderabschreibung die degressive Methode verwendet wurde. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2023 gelten.
17. Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat sich in einem Schreiben vom 07.12.2023 zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Zusammenhang mit Vermietungseinkünften geäußert. Die OFD-Verfügung bezieht sich zwar auf das Land Hessen, gibt aber auch wertvolle allgemeine Hinweise.
Die ortsübliche Vergleichsmiete zu kennen ist insbesondere bei einer verbilligten Vermietung an nahe Angehörige von hoher praktischer Relevanz. Beträgt das Entgelt für eine Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Werbungskosten für den unentgeltlichen Teil sind dann nicht mehr abzugsfähig. Wenn das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, gilt die Wohnungsvermietung hingegen als vollentgeltlich. Der Werbungskostenabzug wird dann vollständig gewährt. Beträgt das Entgelt zwischen 50 % und 66 %, so ist eine Totalüberschussprognose aufzustellen. Nur wenn diese positiv ausfällt, findet keine Aufteilung statt.
Bei einer Vergleichsrechnung zur Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete zzgl. der umlagefähigen Kosten nach der Betriebskostenverordnung ist von einer nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbaren Wohnung auszugehen. Die OFD weist auf vier Methoden hin, wie die ortsübliche Miete ermittelt werden kann:
- Örtlicher Mietspiegel: Dieser enthält oft Rahmenwerte für die ortsübliche Miete. Örtlich bedingte Wertsteigerungen oder -minderungen in Form von Zu- oder Abschlägen sind zu berücksichtigen. Wird keine Bandbreite an Vergleichswerten angegeben, so ist der im Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen ausgewiesene Durchschnittswert anzusetzen.
- Eine weitere Möglichkeit, insbesondere wenn kein Mietspiegel vorliegt, sind die Mietwertkalkulatoren der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation in Hessen bzw. vergleichbarer Behörden in anderen Bundesländern.
- Als nachrangig wird eine Ermittlung der ortsüblichen Miete anhand der Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen angesehen, etwa im Rahmen einer Internetrecherche.
- Greift keine dieser Methoden, so lässt sich auf ein Sachverständigengutachten zurückgreifen.
Hinweis: Für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote einer Vermietung ist die Warmmiete heranzuziehen. Diese beinhaltet die Kaltmiete sowie die umlagefähigen Nebenkosten.
18. Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
Neben vielen anderen Themen befasst sich das Jahressteuergesetz 2024 mit wohngemeinnützigen Zwecken. Hierbei geht es um die vergünstigte Wohnraumüberlassung an hilfsbedürftige und sozial benachteiligte Personen. Das sind Menschen, deren Bezüge nicht höher sind als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe. Bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden soll es das Sechsfache des Regelsatzes sein. Die Hilfsbedürftigkeit muss zu Beginn des Mietverhältnisses vorliegen.
Um in den Genuss von Steuererleichterungen zu kommen, muss die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob sie tatsächlich unter der marktüblichen Miete liegt, braucht nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft zu werden. Aufgrund der Gemeinnützigkeit sollen künftig auch steuerbegünstigte Spenden an entsprechende Wohnprojekte möglich sein. Die Regelung soll ab dem 01.01.2025 gelten.
19. Grundsteuer nun doch noch einmal auf dem Prüfstand
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Bewertung von Immobilien zum Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat, wurde ein neues System für die Ermittlung der Grundbesitzwerte entwickelt. Hierzu waren auf den Stichtag 01.01.2022 bestimmte Angaben zum Grundbesitz zu machen. Auf Grundlage der von den Finanzämtern festgestellten Werte erheben die Städte und Gemeinden ab 2025 die neue Grundsteuer.
Grundlage der neuen Bewertung ist das sog. Bundesmodell, wobei die Länder auch modifizierte Systeme nutzen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren ernste Kritik an dem Bundesmodell geäußert. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass das Bewertungsverfahren das sog. Übermaßverbot verletzen kann, indem eine unangemessen hohe Steuer festgesetzt wird. Der BFH entschied, dass, wenn der Grundsteuerwert um mindestens 40 % über dem Verkehrswert liegt, eine Korrektur zu Gunsten des Steuerpflichtigen gerechtfertigt ist.
Mit den BFH-Beschlüssen haben Steuerpflichtige nun eine Möglichkeit an die Hand bekommen, gegen überhöhte Grundsteuerfestsetzungen vorzugehen. Allerdings gilt das Bundesmodell keineswegs bundesweit: In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ist die Rechtsprechung nicht anzuwenden, denn dort gibt es entsprechende Ländermodelle.
Die Finanzverwaltung hat mit einem Erlass von Seiten der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.06.2024 reagiert. In allen offenen Fällen ist es Steuerpflichtigen möglich, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ein Gutachten eines Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken.
Alternativ kann auch ein tatsächlich erzielter Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wurde, als Nachweis dienen, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundstücks unverändert geblieben sind.
Hinweis: Die neugeschaffene Nachweismöglichkeit bedeutet aber auch, dass auf den Steuerpflichtigen Kosten für Gutachter zukommen können. Diese werden nicht erstattet. Deshalb sollte im Vorfeld gut überlegt sein, ob die Kosten für ein Gutachten überhaupt verhältnismäßig zu der zu entrichtenden Grundsteuer sind.
Der genannte Erlass regelt bei einer nachgewiesenen zu hohen Bewertung des Grundstücks die Möglichkeiten zum Einspruch sowie zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Eine Korrektur ohne Einspruch ist über eine sog. fehlerbeseitigende Wertfortschreibung möglich. Diese kann erfolgen, wenn der aktuelle Grundstückswert von dem Wert zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung (01.01.2022) um mehr als 15.000 € abweicht.
Beurteilung: Die Rechtsprechung des BFH zum Übermaßverbot ist von genereller Bedeutung und kann ggf. auch Auswirkungen auf Grundbesitzbewertungen derjenigen Länder haben, die das Bundesmodell nicht anwenden. Im Jahressteuergesetz 2024 soll nun außerdem die Möglichkeit zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts festgeschrieben werden. Diesen darf der festgestellte Grundsteuerwert dann um nicht mehr als 40 % übersteigen.
Alle Steuerzahler
20. Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Seit 2022 gilt eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Erträge aus Stromverkäufen und Entnahmen von Strom für private Zwecke sind von der Einkommensteuer befreit. Allerdings dürfen auch keine Aufwendungen mehr geltend gemacht werden. Die Regelung gilt in den folgenden Fällen:
- Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern sowie nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Gesamtleistung von bis 30 kWp
- Anlagen auf/an/in sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit
- bei Vorhandensein mehrerer Anlagen: maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft
Durch das Jahressteuergesetz 2024 sollen die Regelungen zu den begünstigten Anlagenkapazitäten noch einmal vereinfacht werden: Auch bei sonstigen Gebäuden wird die zulässige Gesamtleistung der Anlage auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht.
Klargestellt wird, dass auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten begünstigt sind und es sich bei der zulässigen Anlagenkapazität pro Gebäude um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt. Maßgeblich ist hierbei immer die im Marktstammdatenregister erfasste Anlagenkapazität. Sobald diese pro Gebäude nur geringfügig überschritten wird, fällt die Steuerbefreiung insgesamt weg.
Zweifelsfragen bei steuerfreien PV-Anlagen
Die rückwirkend zum 01.01.2022 eingeführte Steuerbefreiung hat zu einigen Unsicherheiten geführt. Unklar ist derzeit noch die Behandlung von Aufwand, dessen Ursache vor 2022 liegt, während die Zahlung und damit die steuerliche Wirksamkeit erst 2022 oder später erfolgt ist.
Beispiel: Ein Steuerzahler betreibt auf seinem Hausdach eine PV-Anlage mit 20 kWp, die Einspeiseerträge aus dieser und auch der Eigenverbrauch sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Gleichzeitig können Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden. Die Steuerberaterkosten für die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung und der Steuererklärungen für 2019 bis 2021 werden erst im April 2022 gezahlt. Das Finanzamt (FA) lehnt den Abzug der Kosten für das Jahr 2022 ab, da ab diesem Zeitpunkt die Steuerbefreiung gilt und damit kein Aufwandsabzug möglich sei.
Auflösung von vor 2022 gebildeten Investitionsabzugsbeträgen
Durch Investitionsabzugsbeträge (IAB) können derzeit bis zu 50 % von geplanten Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter, also etwa auch Aufdach-PV-Anlagen, schon vor der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Durch die Steuerbefreiung ab 2022 müssen aber nun entsprechend in den Vorjahren gebildete IAB wieder rückgängig gemacht werden, wenn bis zum 31.12.2021 keine Investition erfolgt ist. Dies hat das Finanzgericht Köln (FG) in einem Beschluss vom Frühjahr 2024 bestätigt. Der Kläger hatte noch vorgebracht, auf die Steuerersparnis fest vertraut zu haben – ohne Erfolg. Durch die Rückgängigmachung des IAB kam es zu einer Nachzahlung. Auch Zinsbelastungen sind in derart gelagerten Fällen möglich. Das letzte Wort in dieser Frage ist aber noch nicht gesprochen. Gegen den Beschluss des FG wurde Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof eingelegt.
21. Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Unter Umständen können in der Einkommensteuererklärung auch private Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden, und zwar als außergewöhnliche Belastung. Voraussetzung ist, dass sich die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und sie den Umständen nach notwendig sind. Wann dies im Einzelfall gegeben ist, wird oftmals gerichtlich entschieden.
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) bei einem unverheirateten Paar, das einen Kinderwunsch hatte, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Durch eine PID können Risiken von Erbkrankheiten im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung erkannt werden. Im Besprechungsfall hatte der Mann erblich bedingte Vorbelastungen.
Das Paar beantragte die steuerliche Geltendmachung der Gesamtkosten, also auch des Teils, der auf die insoweit nicht vorbelastete Frau entfiel. Dies versagte das Finanzamt und später auch das Finanzgericht. Der BFH entschied aber, dass die auf die Frau entfallenden Kosten zwangsläufig entstanden waren, um eine durch Krankheit des Partners bedingte körperliche Einschränkung auszugleichen. Im Rahmen der angestrebten Kinderwunschbehandlung (von welcher die PID ein Teil ist) kommt es auf die biologische Gesundheit beider Partner an. Daher wäre allein die Behandlung des Mannes nicht zielführend gewesen.
Hinweis: Obwohl die Krankenkassen die Kosten für eine PID bzw. Kinderwunschbehandlung ggf. nicht übernehmen, können diese immerhin steuerlich geltend gemacht werden.
22. Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen
Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 € nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Das Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil von 2024 nun genauer mit der Berechnung dieses sog. Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn bis zum Abschluss des Studiums am 30.09.2019 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 € aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 €. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 € lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab.
Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 € liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als „Notgroschen“ zusteht.
Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 € bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.
23. Höhere Arbeitnehmersparzulage ab 2024
Die Arbeitnehmersparzulage ist ein staatlicher Zuschuss für den Vermögensaufbau. Je nach Anlageform und Sparsumme beträgt dieser bis zu 123 € pro Jahr. Bereits zum 01.01.2024 wurde die Arbeitnehmersparzulage durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz attraktiver ausgestaltet. Dazu wurde die Einkommensgrenze für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Form von Vermögensbeteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung (etwa das Bausparen) verdoppelt: Sie beträgt nun 40.000 € für Ledige und 80.000 € für Paare bei Zusammenveranlagung.
24. Mindestlohn, Minijobs und Midijobs ab 2025
Ab 01.01.2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 € auf 12,82 € pro Arbeitsstunde. Die Grenze der Entgelte für den Arbeitnehmer bei steuer- und sozial- versicherungsfreien Minijobs erhöht sich damit ab 2025 von derzeit 538 € auf 556 € monatlich. Wegen der Erhöhung der Minijob-Grenze wird auch die Midijob- Grenze zum 01.01.2025 erhöht. Der Übergangsbereich, der bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze anfängt, beginnt somit statt bei derzeit 538,01 € zukünftig erst bei 556,01 € und endet bei 2.000 € monatlich. Dadurch soll der Belastungssprung, dem Beschäftigte beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begegnen, verringert werden.
25. Neue Viertage-Zugangsvermutung
Insbesondere für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid ist es sehr wichtig, wann der entsprechende Bescheid dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben wurde. Denn der Einspruch gilt nur dann als wirksam eingelegt, wenn er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgt.
Bisher galt bei der Übersendung eines Bescheids per einfachem Brief eine Zugangsvermutung am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post. Durch das im Juli 2024 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Postrechts wird die Frist bei der Zugangsvermutung auf den vierten Werktag ausgedehnt. Die gesetzliche Regelung steht in Verbindung mit einer generellen Verlängerung der Postlaufzeiten um einen Tag. Die Neuregelung für das steuerliche Verfahrensrecht gilt ab dem 01.01.2025. Außer auf Steuerbescheide findet die Regelung auch auf alle anderen Arten von Verwaltungsakten und deren Bekanntgabe Anwendung.
Hinweis: Der Zugang gilt künftig am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als erfolgt. Wenn dieser vierte Tag ein Samstag bzw. Sonn- oder Feiertag ist, gilt als Tag der Zustellung der nächste Werktag. Der Samstag zählt hierbei nicht als Werktag.
26. Abgabefristen für Steuererklärungen
Derzeit gelten noch immer die durch das das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Ein Grund hierfür war der stark erhöhte Arbeitsaufwand bei den Steuerberatern in den Jahren 2021 und 2022, bedingt durch die Corona-Krise und die Abwicklung von staatlichen Hilfen.
Für Steuererklärungen, die wir als Ihre Steuerberater für Sie erstellen, gelten folgende Abgabefristen:
- Veranlagungszeitraum 2023: bis 02.06.2025
- Veranlagungszeitraum 2024: bis 30.04.2026
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erfolgt dann eine Rückkehr zu den bisherigen Abgabeterminen. Die Steuererklärung 2025 ist somit, wenn sie durch Ihren Steuerberater erstellt wird, spätestens am 01.03.2027 abzugeben.
27. Planung des Steuerfortentwicklungsgesetzes
Abgesehen vom Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) sind auch durch das Steuerfortentwicklungsgesetz Neuerungen geplant. Im Gegensatz zum JStG 2024 ist das Steuerfortentwicklungsgesetz aber noch nicht „durch“. Eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode wird – insbesondere im Hinblick auf das Aus der Ampelkoalition – als eher unwahrscheinlich angesehen. Bei folgenden Punkten sind Änderungen geplant:
- Verlängerung der degressiven Abschreibung
- Änderungen bei der Sammelpostenregelung
- Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen
- Abschaffung der Steuerklassen 3 & 5
- Erhöhung des Grundfreibetrags
- Kindergeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Insbesondere die Änderungen beim Kindergeld sowie die Erhöhung des Grundfreibetrags sollen noch als letztes Projekt der Ampelkoalition umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt allerdings losgelöst von der Verabschiedung des geplanten Steuerfortentwicklungsgesetzes. Laut dem CDU-Parteiangehörigen Mathias Middelberg (Aussage am 16.12.2024) würde die CDU dem Gesetzesentwurf darüber zustimmen. Eine für den Beschluss erforderliche Mehrheit im Bundestag kann somit als relativ sicher angesehen werden.
Der Kinderfreibetrag soll demnach bis 2026 stufenweise erhöht werden:
- 2024: bisher 6.384 €, jetzt 6.612 € (beschlossen)
- 2025: geplante Erhöhung auf 6.672 €
- 2026: geplante Erhöhung auf 6.828 €
Auch der Grundfreibetrag soll angepasst werden:
- 2024: bisher 11.604 €, jetzt 11.784 € (beschlossen)
- 2025: geplante Erhöhung auf 12.084 €
- 2026: geplante Erhöhung auf 12.336 €
Disclaimer:
Bitte beachten Sie: Diese Mandanten-Information kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kontaktieren Sie uns deshalb gerne, falls Sie Fragen haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären dann gerne mit Ihnen gemeinsam, ob und inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind, und zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf.
Redaktionsschluss war der 19. Dezember 2024