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MANDANTEN NEWSLETTER 12/2021

25.11.2021

Verluste aus der Veräußerung von Aktien – rechtzeitig eine Verlust­bescheinigung beantragen

Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind generell ärgerlich. Die Gelegenheit zu verpassen, die realisierten Verluste mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu verrechnen, dürfte noch schmerzlicher sein, denn der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Aktuell können nur Verluste aus der Veräußerung von Aktien mit etwaigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Innerhalb eines Bankinstituts werden Aktiengewinne und -verluste eines Jahres automatisch miteinander verrechnet, sodass eine Versteuerung nur insoweit erfolgt, wie die Gewinne die Verluste aus den Veräußerungen übersteigen. Unterhält ein Steuerpflichtiger hingegen Depots bei verschiedenen Banken, erfolgt keine Verrechnung zwischen den Instituten .

Beispiel:

Durch die Veräußerung von im Depot bei der X-Bank gehaltenen Aktien wird im Jahr 2021 ein Gewinn iHv T€ 5 erzielt, wohingegen aus der Veräußerung der im Depot bei der Y-Bank gehaltenen Aktien ein Verlust von T€ 10 erzielt wird. Eine sogenannte Verlustbescheinigung wurde nicht beantragt.

Lösung:

Die Gewinne aus der Veräußerung iHv T€ 5 sind zu versteuern. Die Verluste werden jedoch bankintern bei der Y-Bank ins Folgejahr vorgetragen und könnten somit erst mit etwaigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien bei der Y-Bank des Jahres 2022 verrechnet werden.

Um dieses nicht zufriedenstellende Ergebnis zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine sogenannte Verlustbescheinigung zu beantragen. Diese Bescheinigung wirkt sich dahingehend aus, dass der bankintern ermittelte Verlust nach amtlicher Vorlage bescheinigt wird und dadurch die Voraussetzungen für einen Ansatz in der Steuererklärung (→ Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen bei anderen Kreditinstituten) geschaffen werden. Der bankinterne Verlustvortrag entfällt jedoch in diesen Fällen.


Wichtig: Antragsfrist nicht verpassen!

Der Antrag auf die Erteilung der Bescheinigung kann jedoch nur bis zum 15.12. des entsprechenden Jahres gestellt werden. Die Antragsfrist für das Jahr 2021 endet somit am 15.12.2021. Die Frist ist auch nicht verlängerbar, sodass – sofern Sie bei einem Kreditinstitut entsprechende Verluste und bei einem anderen Kreditinstitut verrechenbare Gewinne erzielt haben – kurzfristiger Handlungsbedarf besteht.

Abwandlung zum o. g. Beispiel:

Die Verlustbescheinigung wurde rechtzeitig beantragt und weist die Verluste iHv T€ 10 aus.

Lösung:

In diesem Fall werden die Verluste auf Ebene der Y-Bank iHv insg. T€ 10 mit den Gewinnen auf Ebene der X-Bank iHv T€ 5 verrechnet, sodass insoweit keine Gewinne aus der Veräußerung von Aktien final besteuert werden. Die noch nicht verrechneten T€ 5 Verlust werden durch die Finanzverwaltung ins Folgejahr zur Verrechnung mit etwaigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien vorgetragen.


Zu beachten

Die Verlustbescheinigung führt nicht dazu, dass die Verluste aus Aktienveräußerungen mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus einem Gewerbetrieb, aus einer nichtselbständigen Tätigkeit usw.) verrechnet werden können (dies gilt auch für „andere“ Kapitalerträge wie z. B. Zinsen). Der Verlustausgleich ist ausschließlich auf Gewinne aus Aktienveräußerungen beschränkt.

Sofern Sie im Jahr 2021 entsprechende Verluste erzielt haben und auch Verrechnungspotenzial bei anderen Banken haben, ist es wichtig, dass Sie die Bescheinigung bis zum 15.12.2021 bei dem Kreditinstitut, bei dem der Verlust erzielt wurde, beantragen.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantragung der Bescheinigung oder stehen Ihnen für etwaige Rückfragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Kommen Sie in diesem Fall einfach auf den in unserem Haus für Sie zuständigen Ansprechpartner zu.


Herzliche Grüße aus Dortmund
Ihr hsp-Team

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Redaktionsschluss des Newsletters war der 25.11.2021, 11:30 Uhr.

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