03.11.2022
Die Inflation in der Eurozone hat im Oktober 2022 einen neuen Höchstwert von 10,7 Prozent erreicht.
Vor allem Energie- und Lebensmittelpreise steigen. Zur Entlastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen, die ab sofort ausgezahlt werden kann.
Was genau hinter dieser Inflationsausgleichsprämie steckt und an welche Voraussetzungen die Auszahlung geknüpft ist, erfahren Sie nachfolgend.
Es handelt sich bei der Inflationsausgleichsprämie um einen steuerlichen Freibetrag, der steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann. Die Prämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Insgesamt können im gesamten Begünstigungszeitraum bis zu € 3.000, als Einmalzahlung oder auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Prämie kann in Form von Geld, sowie auch in Sachleistungen (z.B. Tankgutschein) bestehen.
Die Inflationsausgleichsprämie können Sie ab sofort bis zum 31.12.2024 auszahlen. Ab dem 01.01.2025 wird eine entsprechende Zahlung folglich steuer- und beitragspflichtig.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können grundsätzlich die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Folglich ist eine Auszahlung sowohl an Vollzeit- und Teilzeitkräfte sowie an geringfügig Beschäftigte oder Werkstudenten zulässig. Auch Arbeitnehmer in Elternzeit (hier nur mit Nachweis des Elterngeldbezugs im Jahr der Auszahlung) oder Krankengeld sind begünstigt, ebenso solche in Kurzarbeit.
Lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer können die Prämie unter der Voraussetzung, dass diese einem Fremdvergleich standhält, ebenfalls erhalten. Entsprechendes gilt für Familienangehörige.
Die Inflationsausgleichsprämie kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Folglich besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass ein Minijobber den Betrag von € 3.000,00 einmal über den Minijob und einmal über den Hauptjob und somit insgesamt zweimal erhalten kann. Ausgenommen sind hier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse bei demselben Arbeitgeber ausgeübt haben.
Die Inflationsausgleichsprämie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. Folglich ist eine Verrechnung mit bestehenden Entgeltansprüchen nicht zulässig.
Zwischen der Auszahlung und den gestiegenen Verbrauchspreisen muss ein objektiver Zusammenhang bestehen, den Sie als Arbeitgeber kenntlich zu machen haben. Hierzu ist es ausreichend, dass die Prämie in der Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungstext entsprechend getextet ist.
Hinweis: Sofern wir Ihre Gehaltsabrechnungen erstellen, werden wir die Prämie selbstverständlich entsprechend texten. Eine Mustervereinbarung über eine mögliche Betriebsvereinbarung stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie hierzu bitte den für Sie zuständigen Lohnsachbearbeiter in unserem Haus an.
Die Inflationsausgleichsprämie wird nicht auf Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2, BAföG oder Rente angerechnet, sie stellt folglich kein Einkommen dar.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung keinesfalls ersetzen kann. Sofern Sie zu dem ein oder anderen Punkt konkrete Fragen haben, kommen Sie bitte zeitnah auf uns zu.