AKTUELLES

Mandanten Newsletter 06/2022

23.06.2022

das im Rahmen des Geldwäschegesetzes geschaffene Transparenzregister ist erst wenige Jahre alt. Ursprünglich war das Transparenzregister als Auffangregister konzipiert. Für eingetragene Gesellschaften galt die sogenannte Mitteilungsfiktion. So galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus dem Handelsregister ergaben. Diese Mitteilungsfiktion gibt es aber nun dauerhaft nicht mehr. Das Transparenzregister wurde mit Wirkung ab dem 1.8.2021 zum Vollregister aufgewertet.

Einzelheiten hierzu haben wir bereits in unserem Newsletter Nr. 09/2021 ausführlich dargestellt. Es gelten seither rechtsformabhängige Übergangsfristen, in denen eine Meldung des wirtschaftlichen Berechtigten zum Transparenzregister zu erfolgen hat. Für die AG, SE und KGaA endete die Frist bereits am 31.3.2022. Für die GmbH, eG, SCE, PartG läuft die Frist nur noch bis zum 30.6.2022. Für andere Rechtsformen wird die Frist am 31.12.2022 enden. Dies betrifft insbesondere die OHG und die KG. Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind transparenzpflichtig, wenn sie im Inland Grundstücksgeschäfte tätigen und keine Mitteilung zu einem anderen europäischen ausländischen Transparenzregister vornehmen.

Eine GbR ist hingegen ebenso wenig erfasst wie ein eingetragener Kaufmann. Für einen e.V. gelten Erleichterungen (§ 20a GwG).

Ein schuldhafter Verstoß gegen eine der diversen Transparenzpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu € 150.000,-- geahndet wird. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß kann das Bußgeld deutlich höher ausfallen. Jene Gesellschaften, für die ehemals die Mitteilungsfiktion galt, profitieren auch hier von rechtsformabhängigen Übergangsfristen: Ein Jahr lang wird der Verstoß nicht verfolgt. Danach ist auch diese Schonfrist vorbei.

Für Neugründungen ab dem 1.8.2021 gelten im Übrigen keine Übergangsfristen.

Sämtliche GmbH's (und natürlich auch sämtliche Gesellschaftsformen, die fälschlicherweise von einer früher anwendbaren Mitteilungsfiktion ausgegangen sind), sollten sehr dringend eine Eintragung im Transparenzregister vornehmen. Hier kann sich beim Transparenzregister registriert und sodann die Eintragungen zum wirtschaftlichen Berechtigten vorgenommen werden. Sofern wir die Erfassung auf Basis Ihrer Vorgaben für Sie vornehmen sollen (eine rechtliche Würdigung, ob die Angaben zutreffend sind, ist uns gesetzlich nicht gestattet), teilen Sie dies bitte Ihrem gewohnten Ansprechpartner bei uns im Hause mit oder schreiben eine E-Mail an transparenzregister@hsppartner.de. Unser je nach Fallgestaltung dafür geltendes Pauschalhonorar können Sie dem nachfolgenden Dokument entnehmen:


Übersicht Eintragungen ins Tranzparenzregister



Herzliche Grüße aus Dortmund, bleiben Sie gesund!

Ihr hsp-Team


Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus diesem Newsletter gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Redaktionsschluss des Newsletters war der 14.06.2022.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Google Maps welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen