14.06.2022
die ab dem
01.07.2022 auf den Bewertungsstichtag 01.01.2022 vorzunehmende Neubewertung der
Grundstücke in Deutschland kommt immer näher und dies ist insbesondere bei uns
und wahrscheinlich auch bei Ihnen immer mehr „spürbar“. So haben wir aus dem
Mandantenkreis bereits eine Vielzahl der mit unserem Newsletter am 12.04.2022
angekündigten Informationsschreiben der Finanzverwaltung von Ihnen
weitergeleitet bekommen. Sollten Sie noch kein entsprechendes Schreiben
erhalten haben, ist – sofern das entsprechende Grundstück in NRW belegen ist –
davon auszugehen, dass Sie die Informationen der Finanzverwaltung innerhalb der
nächsten 2 Wochen erhalten werden.
Diese weitere Entwicklung (insbesondere die aktuelle Erkenntnis, welche Daten
der Finanzverwaltung bereits vorliegen und Ihnen mit den angekündigten
Schreiben mitgeteilt werden) möchten wir zum Anlass nehmen, Sie darüber zu
informieren, wie wir Sie konkret bei der Erstellung der „Erklärung zur
Feststellung des Grundsteuerwerts“ (Feststellungserklärung) und somit bei der
Erfüllung Ihrer Erklärungspflichten unterstützen können.
Wie bereits in unserem vorherigen Newsletter zu dieser Thematik dargestellt,
sind entsprechende Feststellungserklärungen nach dem Willen des Gesetzgebers im
Zeitraum zwischen dem 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 elektronisch bei der
Finanzverwaltung einzureichen. Konkrete Aussagen, ob diese auf den ersten Blick
„sportliche“ Frist verlängert wird oder ob bei einer zeitlich begrenzten
Fristüberschreitung auf Verspätungszuschläge etc. verzichtet wird, liegen uns,
Stand heute, nicht vor. Dem Vernehmen nach gibt es seitens der Finanzverwaltung
Bestrebungen, geringe Fristversäumnisse nicht zu ahnden (z. B. durch den
Verzicht auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen). Sollte es insoweit
etwas „Spruchreifes“ geben, werden wir Sie entsprechend informieren. Bis dahin
sollte für die weitere Planung jedoch der 31.10.2022 als Fristende angesehen
werden.
Falls Sie sich dazu entschließen, die Erklärung selbst zu erstellen, ist dies
z.B. über die ELSTER Software der Finanzverwaltung kostenfrei möglich. Für den
Fall, dass Sie sich jedoch nicht selbst damit beschäftigen möchten und / oder
können, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne bei der Erstellung der
Erklärung und der elektronischen Übermittlung zur Seite und würden das
Prozedere der Feststellungserklärung für Sie übernehmen.
Sofern Sie in Erwägung ziehen, uns mit der Erstellung der
Feststellungserklärungen zu beauftragen, bitten wir um eine „formlose“
Rückmeldung per E-Mail an die Adresse grundsteuer@hsppartner.de bzw. um eine
entsprechende Information an die Ihnen bekannten hsp-seitigen Ansprechpartner.
Als Reaktion auf eine solche E-Mail werden wir individuell auf Sie zukommen, um
Ihnen in der Folge die im Vorfeld einer Bearbeitung durch uns erforderlichen
Unterlagen – insbesondere gesonderte Vertretungsvollmacht, individuelle
Honorarvereinbarungen sowie eine Übersicht / Aufstellung weiterer Informationen
zu den zur Erstellung der Erklärung benötigten Unterlagen und Informationen -
zukommen zu lassen.
Hinsichtlich des zu erwartenden Aufwands und mithin hinsichtlich der zu
erwartenden Kosten für die Erstellung der Erklärung differenzieren wir, ob es
sich bei Ihrem Grundstück um einen
(1) einfachen Fall (unbebautes Grundstück),
(2) einen „Standard-Fall“ eines bebauten Grundstücks oder
um einen
(3) komplexen Fall
handelt.
Zu (1): Einfacher Fall (unbebautes Grundstück)
Die pauschalen Honorare für die Erstellung einer Feststellungserklärung für ein
unbebautes Grundstück
belaufen sich im Regelfall auf € 149,00 (zzgl. Umsatzsteuer). Für Grundstücke
im Betriebsvermögen (insbesondere Land- und Forstwirtschaft) können sich ggf.
honorarrelevante Besonderheiten ergeben.
Zu (2): Standard-Fall eines bebauten Grundstücks
Als „Standard-Fall“
in diesem Sinne sind die Grundstücksarten
anzusehen, sofern sie nach dem Ertragswertverfahren im sogenannten
„Bundesmodell“
(die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und
Niedersachsen haben „eigene“ Bewertungsverfahren eingeführt) zu bewerten
sind (z. B. Grundstücke, die in NRW belegen sind). Die Pauschalhonorare für die
Erstellung der Feststellungserklärung für diese „normalen“ Grundstücke belaufen
sich in Abhängigkeit vom dem ermittelten Grundstückswert auf folgende Beträge
(jeweils zzgl. Umsatzsteuer):
Zu (3): Komplexer Fall
Alle anderen (komplexeren) Fälle (z. B. Erklärungen für Grundstücke in den
Bundesländern, die nicht mit dem Bundesmodell arbeiten, Betriebsgrundstücke
usw.) werden nach der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme mit unseren
üblichen Stundensätzen abgerechnet.
Bitte beachten Sie, dass uns eine zeitige Rückmeldung die weitere Planung des
erforderlichen Personaleinsatzes vereinfacht. Aufgrund dessen können wir eine
fristgerechte Übermittlung der Erklärung nur bei Beauftragung und Einreichung
der relevanten Unterlagen bis spätestens zum 31.08.2022 garantieren.
Für weitere Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zu dieser Thematik stehen
Ihnen in dieser Phase die in unserem Hause projektverantwortlichen
Steuerberater Frau Sonja Steben und Herr Dennis Liboschik selbstverständlich
gerne zur Verfügung, die Sie bzgl. „Grundsteuerthemen“ am einfachsten per
E-Mail über grundsteuer@hsppartner.de kontaktieren
können.
Herzliche Grüße aus Dortmund, bleiben Sie gesund!
Ihr hsp-Team
Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen
zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen
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Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine
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ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Redaktionsschluss des Newsletters
war der 14.06.2022.