AKTUELLES

Mandanten Newsletter 04/2022

24.05.2022

am 29. März 2022 haben wir Sie per Newsletter über den aktuellen Umsetzungsstand einiger Gesetzgebungsinitiativen der Bundesregierung zur steuerlichen Entlastung informiert. Nunmehr wurden die entsprechenden Gesetze durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet und werden zeitnah im Bundesgesetz- / Bundessteuerblatt verkündet.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Gesetze vor:

1.Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

a) Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Nach der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot.

Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) bleibt unverändert bestehen.

Die Regelung ist gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden; sie ist aber auf Antrag auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.

b) Steuererklärungspflichten

Es gelten bei der Einkommensteuer folgende Fristen bei steuerlich beratenen Personen:

Für steuerlich nicht beratene Personen ist die Abgabefrist bei Pflichtveranlagungen für das Veranlagungsjahr 2020 bereits seit dem 31. Oktober 2021 abgelaufen. Die Steuererklärungen 2021 und 2022 müssen jeweils bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 bzw. 30. September 2023 beim Finanzamt eingereicht werden.

c) Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um weitere drei Monate verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Die Regelung sieht in seiner aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor.

Die Steuerfreiheit der Zuschüsse gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.

d) Homeoffice-Pauschale

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

e) Erweiterte Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG).

Die Änderung führt dazu, dass nicht bereits ab dem VZ 2022, sondern erst ab dem VZ 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.

Zugleich wird das bislang gem. § 10d Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG bestehende Wahlrecht eingeschränkt. Damit kann auf die Anwendung des Verlustrücktrags ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden. Oder anders ausgedrückt: der Rücktrag kann nicht mehr frei gewählt werden.

Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1 EStG gelten auch für die Körperschaftsteuer.

f) Verlängerung von Investitionsfristen

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.



Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.

g) Degressive Abschreibung

Die mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive Abschreibung gilt nun auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.


2. Steuerentlastungsgesetz 2022

a) Energiepauschale

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR ausgezahlt werden.

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die im VZ 2022 Einkünfte aus einer der nachfolgenden Einkunftsquellen erzielen:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Freiberuflicher / selbstständiger Tätigkeit
  • Nichtselbstständiger Tätigkeit


Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine der genannten Einkünfte erzielen, sowie Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine EPP.

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt. Die EPP ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, so wird dieser ausgezahlt.

Auszahlung über Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn

  • der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (im letzteren Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt),
  • der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.


Die EPP ist grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen, Arbeitgeber mit vierteljährlichem Lohnsteueranmeldungszeitraum können die Auszahlung wahlweise jedoch auch im Oktober 2022 vornehmen.

Die Arbeitgeber haben hierbei die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen / abzuziehen, die

  • bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. September 2022,
  • bei vierteljährlicher Anmeldung bis zum 10. Oktober 2022 und
  • bei jährlicher Anmeldung bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist.


Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.

EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

Bei Erwerbstätigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberufli-cher / selbständiger Tätigkeit wird die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Wurden für den 10. September 2022 Vorauszahlungen festgesetzt, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die EPP die Vorauszahlung auf 0 Euro.

Die genaue technische Umsetzung ist - Stand heute - noch nicht ganz geklärt.

Steuerpflicht der EPP

Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Ob die EEP sozialversicherungspflichtig ist, ist - Stand heute - noch nicht geklärt, tendenziell soll sie sozialabgabenfrei sein.

Bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die EPP stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den VZ 2022 zu berücksichtigen.

Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die EPP stets als Einnahme gemäß § 22 Nr. 3 EStG für den VZ 2022. Die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 Satz 2 i EStG ist insoweit nicht anzuwenden.

Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

b) Kinderbonus

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022.

c) Höhere Entfernungspauschale

Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler - ab dem 21. Entfernungskilometer - vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1. Januar 2022 38 Cent.

Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026.

d) Höherer Werbungskostenpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht.

e) Höherer Grundfreibetrag

Außerdem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1. Januar 2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR.


3. Weitere Gesetzesentwürfe

Zudem hat das Bundeskabinett am 27. April 2022 die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz) beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 19. Mai 2022 verabschiedet. Für die Monate Juni bis August ist vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

Eine Verdoppelung der Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen auf 200 EUR wurde als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes eingebracht und am 12. Mai 2022 im Bundestag verabschiedet.

Die Bundesregierung bietet ein ÖPNV-Ticket für 9 EUR im Monat an. Die Maßnahme soll bundesweit für die Monate Juni bis August 2022 gelten. Die Finanzierung des „9 für 90“-Tickets wird mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes“ umgesetzt.


Für weitere Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zu dieser Thematik, stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen in unserem Hause selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Herzliche Grüße aus Dortmund, bleiben Sie gesund!

Ihr hsp-Team


Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus diesem Newsletter gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Redaktionsschluss des Newsletters war der 24.05.2022.

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