24.05.2022
am 29. März
2022 haben wir Sie per Newsletter über den aktuellen Umsetzungsstand einiger
Gesetzgebungsinitiativen der Bundesregierung zur steuerlichen Entlastung
informiert. Nunmehr wurden die entsprechenden Gesetze durch den Bundestag und
Bundesrat verabschiedet und werden zeitnah im Bundesgesetz- / Bundessteuerblatt
verkündet.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Gesetze vor:
1.Viertes
Corona-Steuerhilfegesetz
a) Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Nach der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter
Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund
der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt
dieses Abzinsungsgebot.
Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG)
bleibt unverändert bestehen.
Die Regelung ist gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022
enden; sie ist aber auf Antrag auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.
b) Steuererklärungspflichten
Es gelten bei der Einkommensteuer folgende Fristen bei steuerlich beratenen
Personen:
Für steuerlich nicht beratene Personen ist die
Abgabefrist bei Pflichtveranlagungen für das Veranlagungsjahr 2020 bereits seit
dem 31. Oktober 2021 abgelaufen. Die Steuererklärungen 2021 und 2022 müssen
jeweils bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 bzw. 30. September 2023 beim
Finanzamt eingereicht werden.
c) Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird
um weitere drei Monate verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Regelung wurde durch
das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und bereits durch das
Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Die Regelung sieht in seiner aktuellen
Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des
Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor.
Die Steuerfreiheit der Zuschüsse gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach
dem 29. Februar 2020 beginnen und vor
dem 1. Juli 2022 enden.
d) Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022
verlängert.
e) Erweiterte Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und
2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20
Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber
hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die
unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG).
Die Änderung führt dazu, dass nicht bereits ab dem VZ 2022, sondern erst ab dem
VZ 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio.
EUR für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.
Zugleich wird das bislang gem. § 10d Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG bestehende Wahlrecht eingeschränkt.
Damit kann auf die Anwendung des Verlustrücktrags ab dem Verlustentstehungsjahr
2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden. Oder anders
ausgedrückt: der Rücktrag kann nicht mehr frei gewählt werden.
Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1 EStG gelten auch
für die Körperschaftsteuer.
f) Verlängerung von Investitionsfristen
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022
auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden
ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.
g) Degressive Abschreibung
Die mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive Abschreibung
gilt nun auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
2.
Steuerentlastungsgesetz 2022
a) Energiepauschale
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine
Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR ausgezahlt werden.
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die im VZ 2022 Einkünfte aus einer
der nachfolgenden Einkunftsquellen erzielen:
Empfänger von
Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine
der genannten Einkünfte erzielen, sowie Bezieher von ausschließlich sonstigen
Einkünften erhalten keine EPP.
Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.
September 2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022
festgesetzt. Die EPP ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen.
Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, so wird dieser
ausgezahlt.
Auszahlung über Arbeitgeber
Arbeitnehmer
erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn
Die EPP ist grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen, Arbeitgeber mit
vierteljährlichem Lohnsteueranmeldungszeitraum können die Auszahlung wahlweise
jedoch auch im Oktober 2022 vornehmen.
Die Arbeitgeber haben hierbei die EPP gesondert
vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer
zu entnehmen / abzuziehen, die
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an
Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von
dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der
Lohnsteuer ersetzt.
EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
Bei Erwerbstätigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
oder freiberufli-cher / selbständiger Tätigkeit wird die Pauschale über eine
Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Wurden für den 10.
September 2022 Vorauszahlungen festgesetzt, dann ist diese Festsetzung um die EPP
zu mindern. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten
Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die EPP die Vorauszahlung auf
0 Euro.
Die genaue technische Umsetzung ist - Stand heute - noch nicht ganz geklärt.
Steuerpflicht der EPP
Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz
besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Ob
die EEP sozialversicherungspflichtig ist, ist - Stand heute - noch nicht
geklärt, tendenziell soll sie sozialabgabenfrei sein.
Bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt haben, ist die EPP stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG für den VZ 2022 zu berücksichtigen.
Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die EPP stets als Einnahme gemäß §
22 Nr. 3 EStG für den VZ 2022. Die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 Satz 2 i EStG ist
insoweit nicht anzuwenden.
Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.
b) Kinderbonus
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum
Kindergeld ein Einmalbonus
in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt. Ein Anspruch auf den
Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf
Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld
besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat
des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.
Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Zahlung erfolgt ab
Juli 2022.
c) Höhere Entfernungspauschale
Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die am 1. Januar 2024 anstehende
Erhöhung der Pauschale für Fernpendler - ab dem 21. Entfernungskilometer - vorgezogen.
Sie beträgt rückwirkend zum
1. Januar 2022 38 Cent.
Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026.
d) Höherer Werbungskostenpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf
1.200 EUR erhöht.
e) Höherer Grundfreibetrag
Außerdem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.
Januar 2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR.
3. Weitere
Gesetzesentwürfe
Zudem hat das Bundeskabinett am 27. April 2022 die Formulierungshilfe für einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der
Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz) beschlossen.
Der Bundestag hat das Gesetz am 19. Mai 2022 verabschiedet. Für die Monate Juni
bis August ist vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das
Europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt
damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.
Eine Verdoppelung der Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen auf 200
EUR wurde als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf des
Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes eingebracht und am 12. Mai 2022 im
Bundestag verabschiedet.
Die Bundesregierung bietet ein ÖPNV-Ticket für 9 EUR im Monat an. Die Maßnahme
soll bundesweit für die Monate Juni bis August 2022 gelten. Die Finanzierung
des „9 für 90“-Tickets wird mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes“ umgesetzt.
Für weitere Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zu dieser Thematik, stehen
Ihnen die bekannten Ansprechpersonen in unserem Hause selbstverständlich gerne
zur Verfügung.
Herzliche Grüße aus Dortmund, bleiben Sie gesund!
Ihr hsp-Team
Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen
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war der 24.05.2022.