AKTUELLES

Mandanten Newsletter 03/2022

12.04.2022

Grundsteuerreform - So geht es weiter!



mit unserem Newsletter vom 25.01.2022 haben wir Sie bereits über die in diesem Jahr vorzunehmende (Neu-)Bewertung Ihres Grundbesitzes zwecks Umsetzung der Grundsteuerreform informiert. Die Erklärungen können – so der Wille des Gesetzgebers - ab dem 01.07.2022 beim jeweils zuständigen Finanzamt eingereicht werden und die Abgabefrist endet, Stand 12.04.2022, am 31.10.2022. Die Einreichung kann ausschließlich in elektronischer Form erfolgen. „Papiervordrucke“ sind nicht vorgesehen.

Unabhängig davon, dass die Übermittlung momentan technisch noch nicht erfolgen kann, ist es empfehlenswert, sich bereits jetzt mit der Thematik zu beschäftigen und sich über die benötigten Unterlagen und Informationen Gedanken zu machen und diese ggf. bereits im Vorfeld zusammentragen. Die zur Bewertung des Grundbesitzes nach dem sogenannten „Bundesmodell“ (z. B. NRW; Ausnahmen siehe unten) relevanten Daten, z. B. Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr des Gebäudes, Angaben zum Flur und zu den Flurstücken usw., lassen sich beispielweise regelmäßig einem oder mehrerer der folgenden Dokumente / Unterlagen entnehmen:

• Grundbuchauszug

• Bestandsnachweis

• Liegenschaftskarte

• Einheitswertbescheid

• Grundsteuermessbescheid, ggf. auch Grundsteuerbescheid

• Kaufvertrag

• Lageplan

• Vertrag und Unterlagen über Eigentumsverhältnisse

• Teilungserklärung

• Grundrisse mit Angaben zur Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes

• Baupläne, Unterlagen vom Architekten

Bevor Sie damit beginnen, etwaige Unterlagen aufwendig „rauszusuchen“ oder ggf. auch bei den entsprechenden Behörden anzufordern, sollten Sie bedenken, dass einzelne Bundesländer den Steuerpflichtigen diverse zur Bewertung der Grundstücke relevante Informationen, die den Finanzämtern bereits jetzt vorliegen, zur Verfügung stellen wollen. Die Finanzämter in NRW werden entsprechend den Verlautbarungen auf der Homepage der Landesfinanzverwaltung (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/grundsteuer/informationen-fuer-eigentuemerinnen-und-eigentuemer-von-wohngrundstuecken) ab Mai Schreiben verschicken, in denen die der Finanzverwaltung vorliegenden Daten mitgeteilt werden. Aufgrund dessen empfehlen wir Ihnen, dass Sie, bevor Sie sich jetzt bereits mit der Zusammenstellung der Unterlagen beschäftigen, diese Schreiben zunächst abwarten. Diese sollten sie auch zwingend aufbewahren bzw. uns zukommen lassen. Die Informationen, die den Schreiben nicht zu entnehmen sind, können sodann immer noch individuell zusammengestellt werden.

Eine Auflistung der Bundesländer, die nach unserem heutigen Kenntnisstand entsprechende Informationsschreiben verschicken werden, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

Bundesland

Planmäßiger Versand der Schreiben

Baden-Württemberg            Mai

Bayern                                     April

Berlin                                       Keine individuellen Schreiben geplant; Informationen für bestimmte Zielgruppen wie Hausverwaltungen

Brandenburg                          Mai, Juni

Bremen                                    Juli

Hamburg                                 Ausgestaltung der angekündigten Informationsoffensive noch in Planung

Hessen                                     Kein genauer Versandzeitpunkt, da Kommunen die Informationsschreiben herausgeben sollen

Mecklenburg-Vorpommern Mai

Niedersachsen                       Mai

Nordrhein-Westfalen            Mai

Rheinland-Pfalz                      Mai

Saarland                                  Juni

Sachsen                                   Juni

Sachsen-Anhalt                      Juni

Schleswig-Holstein                Juni

Thüringen                               April

Hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts der entsprechenden Schreiben ist zu beachten, dass nicht alle Bundesländer ein einheitliches Bewertungsverfahren anwenden. So haben die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen von dem sog. Bundesmodell abweichende eigene Bewertungsverfahren eingeführt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir der Übersicht halber an dieser Stelle nicht auf die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Verfahren eingehen. Sollten sich insoweit jedoch Rückfragen ergeben, freuen wir uns auf Ihre Rückmeldung.

Wie bereits voranstehend dargestellt, ist die Feststellungserklärung elektronisch bei der Finanzverwaltung einzureichen. Wir haben uns hsp-seitig für eine entsprechende Softwarelösung entschieden und testen momentan die ersten „Echtfälle“. Sobald diese Pilotphase abgeschlossen ist, werden wir zeitnah (planmäßig bis Ende Mai) mit einem verbindlichen Unterstützungsangebot hinsichtlich der Erstellung Ihrer Erklärungen auf Sie zukommen. Falls Sie sich dazu entschließen, unser Angebot nicht anzunehmen und die Erklärung lieber selbst erstellen möchten, ist dies z. B. kostenlos über das ELSTER Programm der Finanzverwaltung möglich.

Für weitere Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zu dieser Thematik, stehen Ihnen in dieser Phase als in unserem Hause projektverantwortliche Steuerberater Frau Sonja Steben und Herr Dennis Liboschik selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Herzliche Grüße aus Dortmund, bleiben Sie gesund!

Ihr hsp-Team


Dieser Newsletter wurde nach bestem Wissen zusammengestellt und gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieses Newsletters. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus diesem Newsletter gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Redaktionsschluss des Newsletters war der 12.04.2022.

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  

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