AKTUELLES

Mandanten Newsletter 07/2022

27.06.2022

am 24. Mai 2022 haben wir Sie per Newsletter u. a. über die Energiepreispauschale (EPP) informiert. Dahingehend haben sich in der Zwischenzeit zahlreiche Rückfragen ergeben. Das Bundesministerium für Finanzen hat nunmehr am 17. Juni 2022 einen 18-seitigen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) veröffentlicht. Der vollständige Katalog ist online abrufbar unter:

Bundesfinanzministerium/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Energiepreispauschale

Nachfolgend stellen wir Ihnen wesentliche Eckpunkte (Auszüge aus den FAQ) vor:

1. Anspruchsberechtigung

a.) Begünstigte Einkunftsarten

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
  • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
  • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

b.) Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind u. a. nachfolgende Personen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz,
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z.B. nach § 20 Mutterschutzgesetz),
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.).

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP.

Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Zu den gewerblichen Einkünften gehören z.B. Einkünfte aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (BStBl. I S. 2202) in Anspruch genommen (= faktische „freiwillige“ Behandlung als Liebhaberei und kein Ansatz in der Steuererklärung), liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.

Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.


2. Entstehung des Anspruchs

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.


3. Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.

Die EPP wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten / Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und / oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten / Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten / Lebenspartner die EPP.


4. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  • der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z.B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird) oder
  • der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung (bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Die Auszahlung hat in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn- / Gehalts- / Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt. Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022.

Der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum kann die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen. Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Beispielhafte Einzelfälle:

Fall 1:

Ein Arbeitnehmer ist von Januar bis September 2022 arbeitslos gemeldet und hat auch keinen Minijob. Er beginnt am 1. Oktober 2022 eine Tätigkeit als Arbeitnehmer. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen, wenn er vierteljährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt?

Der Arbeitgeber darf die EPP nicht auszahlen, weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Fall 2:

Ein Arbeitnehmer ist von Oktober 2021 bis September 2022 erkrankt und erhält ab Dezember 2021 nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen?

Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns ist unterbrochen.

Fall 3:

Ein Arbeitnehmer befindet sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP?

Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Fall 4:

Das aktive Dienstverhältnis endet zum 31. Juli 2022 und der Arbeitnehmer bezieht eine Rente. Ab dem 1. August 2022 bezieht der ehemalige Arbeitnehmer zudem eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente (Steuerklasse I). Bekommt er die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt?

Nein. Der Anspruchsberechtigte erhält die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.


5. Auswirkungen auf Ebene des Arbeitgebers

Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

  • bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
  • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
  • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023

anzumelden und abzuführen ist. Eine Abweichung von den o.g. Stichtagen ist nicht zulässig.

Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.

Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.

Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung. Eine Kostenerstattung für die Unternehmen ist nicht vorgesehen. Der Kostenaufwand kann sich bei diesen aber nach den allgemeinen Regeln steuermindernd auswirken. Die EPP unterliegt bei Selbstständigen weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.


6. EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

Für die Bezieher von Einkünften aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) EStG mindert die EPP die Vorauszahlungen.

Es wird nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt. Sind für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern.

Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 Euro. Den übersteigenden Betrag erhalten die Anspruchsberechtigten nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung dann automatisch von ihrem Finanzamt. Wurden bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt, erfolgt die Auszahlung über die Einkommensteuererklärung 2022.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte gemäß § 19 (nichtselbständige Tätigkeit) EStG erzielt werden.

Technische Umsetzung:

Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit.

a.) Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid

Es wird ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10. September 2022 verschickt.

b.) Herabsetzung durch Allgemeinverfügung

Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Aktuell ist der Umgang der jeweiligen Bundesländer noch nicht bekannt.

Das bedeutet:
Gibt die oberste Finanzbehörde eines Landes eine Allgemeinverfügung heraus, wird von Amts wegen kein geänderter Vorauszahlungsbescheid verschickt. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt verwaltungsintern. Wurden bereits für den 10. September 2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.


7. Steuerpflicht

Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.

Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2022 berücksichtigt. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug.

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Sie wird bei einem Minijob auch nicht auf die 450-EUR-Grenze angerechnet. Für die Riester-Förderung gilt die EPP nicht als beitragspflichtige Einnahme zur Mindesteigenbeitragsberechnung.

Für weitere Rückfragen und ergänzende Erläuterungen zu dieser Thematik stehen Ihnen die bekannten Ansprechpersonen, insbesondere Herr Mußhoff in unserem Hause selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Herzliche Grüße aus Dortmund, bleiben Sie gesund!

Ihr hsp-Team


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